Überstundenzuschläge: BAG zählt Urlaubsstunden bei der Zuschlagsschwelle mit

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Bezahlte Überstunden werden seltener. Im zweiten Quartal 2026 kamen Arbeitnehmer laut IAB-Arbeitszeitrechnung im Schnitt auf 2,8 bezahlte Extrastunden, ein Jahr zuvor auf 3,0. Umso mehr zählt jeder Euro an Überstundenzuschlägen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun bestätigt, dass ein Urlaubstag diese Zuschläge nicht schmälern darf.

Urteil 5 AZR 3/26: Urlaubsstunden gehören in die Zuschlagsrechnung

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 30. September 2026 über die Klage eines Sicherheitsmitarbeiters entschieden, der in einem Kernkraftwerk in Baden-Württemberg Dienst tut. Laut veröffentlichtem Sitzungsergebnis muss die Arbeitgeberin für Mai 2024 weitere 36,14 Euro brutto an Mehrarbeitszuschlägen zahlen. Hinzu kommen Zinsen seit dem 18. Juni 2024. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Urlaubsstunden des Mannes mitzählen, wenn geprüft wird, ob die tarifliche Zuschlagsgrenze überschritten ist.

Grundlage ist der Mantelergänzungstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Baden-Württemberg. Er sieht 25 Prozent Zuschlag vor. Für Beschäftigte in kerntechnischen Anlagen gilt die Zuschlagspflicht ab der 174. Monatsstunde. Der Kläger verdiente nach den Feststellungen der Vorinstanz 18,07 Euro brutto je Stunde.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor (Stand: 29. Oktober 2026). Gesichert ist bisher nur der Tenor.

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So kommt die Nachzahlung von 36,14 Euro zustande

Im Mai 2024 arbeitete der Mann 179 Stunden und nahm einen Tag Urlaub. Die Arbeitgeberin zählte allein die gearbeiteten Stunden und zahlte Zuschläge für sechs Stunden. Mit dem Urlaubstag zu acht Stunden liegen 14 Stunden über der Grenze.

Mai 2024Rechnung der ArbeitgeberinRechnung nach BAG-Urteil
Gearbeitete Stunden179179
Urlaubsstunden für die Schwelle08
Stunden insgesamt179187
Zuschlagspflichtig ab 174. Stunde614
Zuschlag je Stunde (25 % von 18,07 Euro)4,5175 Euro4,5175 Euro
Mehrarbeitszuschläge27,11 Euro63,25 Euro

Die Differenz von 36,14 Euro entspricht genau den acht Urlaubsstunden, die in der Rechnung der Arbeitgeberin gefehlt hatten.

Neu: Für Juni und Juli 2024 ging der Kläger leer aus

Das Arbeitsgericht Karlsruhe (Urteil vom 7. Februar 2025, 10 Ca 311/24) und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 10. September 2025, 10 Sa 17/25) hatten ihm mehr zugesprochen: zusätzlich 108,48 Euro für Juni und 49,72 Euro für Juli 2024. Auf die Revision der Arbeitgeberin hob das BAG diese Urteile teilweise auf und wies die Klage im Übrigen ab.

Eine Begründung fehlt bislang. In den Abrechnungen fällt ein Unterschied auf. Für Juni und Juli enthielten sie neben Arbeits- und Urlaubsstunden auch 40 beziehungsweise 64 Stunden Entgeltfortzahlung wegen Krankheit. Ohne diese Stunden läge der Kläger in beiden Monaten unter der Grenze, auch mit Urlaub: im Juni bei 157, im Juli bei 120 Stunden. Ob das BAG Krankheitszeiten deshalb bei der Schwelle herausnimmt, zeigt erst die schriftliche Begründung.

Überstundenzuschläge und Urlaub: die Linie seit 2022

Der Europäische Gerichtshof entschied am 13. Januar 2022 (C-514/20), dass Tarifregeln den bezahlten Jahresurlaub nicht finanziell unattraktiv machen dürfen. Wer im Urlaubsmonat Zuschläge verliert, hat einen Grund, auf freie Tage zu verzichten. Das BAG übertrug diese Vorgabe mit Urteil vom 16. November 2022 (10 AZR 210/19) auf den Manteltarifvertrag der Zeitarbeit. Ein Leiharbeitnehmer erhielt damals 68,36 Euro.

Im neuen Fall hielt die Arbeitgeberin dagegen, ihr Tarifvertrag gleiche den Nachteil selbst aus. Dort fließen frühere Mehrarbeitszuschläge in das Urlaubsentgelt ein, berechnet aus dem Verdienst der letzten drei Monate geteilt durch 65. Das gesetzliche Modell in § 11 Bundesurlaubsgesetz lässt Überstundenvergütung beim Urlaubsentgelt dagegen außen vor. Das Landesarbeitsgericht rechnete für Juni 2024 vor, dass dieser Ausgleich höchstens rund 30 Euro gebracht hätte, bei mehr als 100 Euro entgangener Zuschläge. Für den Mai hat das BAG das Ergebnis bestätigt.

Wen die Entscheidung betrifft

Formal bindet das Urteil nur die beiden Parteien. Viele Tarifverträge knüpfen Mehrarbeitszuschläge allerdings an eine monatliche Stundenzahl, etwa im Bewachungsgewerbe oder in der Zeitarbeit. Wo Urlaubsstunden bei dieser Grenze bisher nicht auftauchen, dürfte die Abrechnungspraxis auf den Prüfstand kommen.

Jeder Tarifvertrag hat eigene Grenzen, Bezugszeiträume und Zuschlagssätze. Ein Anspruch entsteht nur, wenn die Schwelle mit den Urlaubsstunden tatsächlich überschritten wird. Viele Verträge enthalten Ausschlussfristen, nach deren Ablauf Forderungen verfallen.

Häufige Fragen zu Überstundenzuschlägen und Urlaub

Wer profitiert vom BAG-Urteil zu Überstundenzuschlägen?

Beschäftigte, deren Tarif- oder Arbeitsvertrag Zuschläge erst ab einer bestimmten Stundenzahl im Monat vorsieht. Entschieden ist der Fall für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg. Bei anderen Tarifverträgen mit ähnlicher Regel liegt eine Übertragung nahe, sie muss aber für jeden Vertrag einzeln geprüft werden.

Wie viel Geld bringt das Mitzählen der Urlaubsstunden?

Das hängt von Stundenlohn, Zuschlagssatz und Zahl der Urlaubstage ab. Bei 15 Euro Stundenlohn und 25 Prozent Zuschlag bringt jede zusätzlich zuschlagspflichtige Stunde 3,75 Euro. Erreichen schon die gearbeiteten Stunden die Grenze, können fünf Urlaubstage zu je acht Stunden 150 Euro brutto im Monat ausmachen.

Zählen Krankheitstage ebenfalls bei der Zuschlagsschwelle?

Das ist offen. EuGH und BAG stützen ihre Rechtsprechung auf den Schutz des bezahlten Jahresurlaubs. Im aktuellen Verfahren blieben gerade die Monate mit Krankheitszeiten ohne Nachzahlung. Den Grund nennen erst die schriftlichen Urteilsgründe.

Wann verfallen nicht gezahlte Mehrarbeitszuschläge?

Lohnansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Tarif- und Arbeitsverträge sehen oft deutlich kürzere Ausschlussfristen von wenigen Monaten vor. Welche Frist gilt, steht im jeweiligen Vertrag.

Einschätzung der Redaktion

Das Urteil ist folgerichtig. Wer Urlaub nimmt, soll dafür nicht beim Zuschlag draufzahlen. Das hat der EuGH vor fast fünf Jahren klargestellt. Dass eine Arbeitgeberin einen Streit um 36 Euro bis nach Erfurt trägt, zeigt, wie viel für eine ganze Branche an dieser Frage hängt. Unbefriedigend bleibt die Lage für alle anderen Betroffenen. Solange die Gründe fehlen, wissen weder Beschäftigte noch Lohnbüros, wie Monate mit Krankheit zu behandeln sind. Die Tarifparteien im Bewachungsgewerbe sollten die Regel jetzt selbst eindeutig fassen. Jede Lücke einzeln vor Gericht zu klären, kostet beide Seiten mehr als die Zuschläge selbst.

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