Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug: Arbeitsgericht Bochum kippt drei Kündigungen

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Ein Viertel aller Erwerbstätigen arbeitete 2025 zumindest gelegentlich von zu Hause, meldet das Statistische Bundesamt. Fern vom Büro lässt sich schwerer nachprüfen, wann gearbeitet wurde. Eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug kostet Betroffene das Gehalt und kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit auslösen. Das Arbeitsgericht Bochum hat gleich drei solcher Kündigungen gestoppt.

Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug: Der Vorwurf gegen den Prüfer

Der Kläger arbeitet seit Dezember 2022 als Fremdfirmenmanagement-Prüfer. Er verdient im Schnitt knapp 7.190 Euro brutto, ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und vier minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Laut einer Smartwork-Vereinbarung darf er bis zu 60 Prozent seiner Arbeit an einem Ort seiner Wahl erledigen, die Rahmenarbeitszeit reicht von 6 bis 20 Uhr. Eine Nebentätigkeit war erlaubt. Unter eigenem Namen prüfte er Rechnungen und Aufmaße für ein anderes Unternehmen.

Daran entzündete sich der Streit. Der Arbeitgeber warf ihm vor, an 25 Tagen Arbeitszeit eingetragen zu haben, obwohl er beim Drittunternehmen vor Ort gewesen sei, insgesamt mindestens 44 Stunden. Dazu kam der Verdacht, er habe während einer Krankschreibung dort gearbeitet. Nach eigener Darstellung erfuhr die Firma Ende Juli 2025 davon und wertete rund 1.000 E-Mails aus. Der Mann bestritt die Vorwürfe. Die abgerechneten Leistungen hätten seine Mitarbeiter erbracht, vor allem eine Kollegin aus seinem Backoffice.

Drei Kündigungen, keine hielt vor Gericht

Zwischen November und Dezember 2025 sprach der Arbeitgeber drei Kündigungen aus. Das Arbeitsgericht Bochum entschied am 9. März 2026 (Az. 4 Ca 1719/25), dass keine davon das Arbeitsverhältnis beendet hat.

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Datum der KündigungArtGrund für die Unwirksamkeit
13. November 2025außerordentliche TatkündigungBetriebsrat unvollständig angehört
26. November 2025ordentliche Tatkündigung zum 31. Dezember 2025Betriebsrat unvollständig angehört
Dezember 2025außerordentliche VerdachtskündigungZweiwochenfrist versäumt, kein dringender Verdacht dargelegt

Betriebsrat erfuhr nichts von der Homeoffice-Regel

Der Betriebsrat hatte den beiden Tatkündigungen sogar zugestimmt. Geholfen hat das dem Arbeitgeber nicht. Nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz muss das Gremium vor jeder Kündigung angehört werden und die Gründe erfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören dazu auch bekannte Umstände, die den Beschäftigten entlasten.

Genau diese fehlten. Die Firma verschwieg, dass der Prüfer bis zu 60 Prozent mobil arbeiten durfte. Für das Gericht wog das schwer: Wer ortsunabhängig arbeiten darf, kann seine Aufgaben auch auf dem Gelände eines anderen Unternehmens erledigen. Die Anwesenheit dort beweist für sich noch keinen Betrug. Der Arbeitgeber hätte konkret darlegen müssen, warum in den fraglichen Stunden keine Arbeit geleistet wurde. Wie wichtig die Regel war, wusste die Firma selbst. Während ihrer Ermittlungen hatte sie die Smartwork-Unterlagen eigens bei der Personalabteilung angefordert.

Bei der Verdachtskündigung lief die Frist ab

Die dritte, fristlose Kündigung stützte der Arbeitgeber auf einen Verdacht: Der Mann habe während der Arbeitszeit zusätzlich in den IT-Systemen des anderen Unternehmens gearbeitet. Hier scheiterte die Firma an § 626 Absatz 2 BGB. Eine außerordentliche Kündigung muss binnen zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Kündigungsberechtigte die maßgeblichen Tatsachen kennt. Ermittlungen können den Fristbeginn verschieben, müssen aber nachvollziehbar sein.

Der Prüfer hatte am 1. Oktober 2025 Stundenzettel seiner Mitarbeiter als Entlastung übergeben. Angehört wurde er erst am 28. Oktober. Was in den knapp vier Wochen dazwischen noch aufzuklären war, konnte der Arbeitgeber nicht erklären, obwohl ihn die Beweislast für die Frist trifft.

Auch in der Sache sah das Gericht keinen dringenden Verdacht. Die Firma hatte nicht geprüft, ob die genannte Mitarbeiterin ebenfalls einen Werksausweis des Drittunternehmens besaß. Vorgelegte E-Mails und Lohnabrechnungen blieben unberücksichtigt. Dem Beschäftigten einfach nicht zu glauben, reicht für eine Verdachtskündigung nicht.

Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Verfahrens

Der Arbeitgeber muss den Prüfer zu unveränderten Bedingungen beschäftigen, bis der Prozess rechtskräftig abgeschlossen ist. Den weitergehenden, zeitlich unbegrenzten Antrag wies das Gericht ab. Die Kosten trägt die Firma. Der Streitwert von 35.933,30 Euro ist eine Rechengröße für die Gebühren und keine Abfindung.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, bleibt offen. Ein Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht Hamm ließ sich nicht nachweisen (Stand: 28. Oktober 2026). Als erstinstanzliche Entscheidung bindet das Urteil andere Gerichte nicht. Die Maßstäbe zur Betriebsratsanhörung und zur Zweiwochenfrist folgen aber der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Häufige Fragen zur Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug

Wie lange bleibt nach einer Kündigung Zeit für die Klage?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Das gilt auch für fristlose Kündigungen. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung. Jede weitere Kündigung muss gesondert und rechtzeitig angegriffen werden.

Droht nach einer Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Das ist möglich. Nach § 159 SGB III ruht der Anspruch regelmäßig für zwölf Wochen, wenn jemand durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben und die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Agentur für Arbeit prüft das eigenständig. Der Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses kann dabei eine Rolle spielen.

Wer zahlt den Anwalt im Kündigungsschutzprozess?

In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch die siegreiche Seite. Das regelt § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes. Die Gerichtskosten trägt die unterlegene Partei, im Bochumer Fall der Arbeitgeber. Bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht.

Gilt das Urteil auch in Betrieben ohne Betriebsrat?

Die Anhörungspflicht nach § 102 BetrVG besteht nur dort, wo ein Betriebsrat gewählt ist. Ohne Betriebsrat entfällt dieser Unwirksamkeitsgrund. Die Zweiwochenfrist für fristlose Kündigungen gilt dagegen in jedem Arbeitsverhältnis, ebenso die Pflicht, entlastende Hinweise vor einer Verdachtskündigung aufzuklären.

Einschätzung der Redaktion

Der Arbeitgeber hat monatelang ermittelt und rund tausend E-Mails gelesen, dem Betriebsrat aber ausgerechnet die Vereinbarung vorenthalten, die seinen Vorwurf relativiert. Das ist mehr als ein Formfehler. Ein Betriebsrat kann eine Kündigung nur bewerten, wenn er das vollständige Bild kennt. Die Redaktion hält die Bochumer Linie deshalb für richtig. Echter Arbeitszeitbetrug bleibt ein Kündigungsgrund, daran ändert das Urteil nichts. Es verlangt aber, dass ein Vorwurf, an dem das Einkommen einer sechsköpfigen Familie hängt, sorgfältig und zügig geprüft wird. Das ist für Arbeitgeber zumutbar, gerade bei Beschäftigten, denen sie selbst mobiles Arbeiten erlaubt haben.

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