Seit die Rentenkommission im Juni empfohlen hat, die Rente für langjährig Versicherte erst ab 64 zu öffnen, wächst bei älteren Beschäftigten die Unsicherheit nach einem Jobverlust. Für Betroffene mit vollem Anspruch kann sich der Weg Arbeitslosengeld statt Rente mit 63 lohnen. Wer zwei Jahre überbrückt und mit 65 in Rente geht, halbiert den lebenslangen Abschlag.
Arbeitslosengeld statt Rente mit 63: Woher der Vorteil kommt
Für alle ab Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt 35 Versicherungsjahre voraus und kann frühestens mit 63 beginnen. Jeder Monat vor der Regelaltersgrenze kostet 0,3 Prozent. Bei 48 Monaten sind das 14,4 Prozent, und zwar für die gesamte Bezugszeit. Mit dem 67. Geburtstag fällt die Kürzung nicht weg.
Wer zuerst Arbeitslosengeld bezieht und die Rente mit 65 beginnen lässt, liegt nur noch 24 Monate vor der Regelaltersgrenze. Der Abschlag sinkt auf 7,2 Prozent. Hinzu kommt ein zweiter Effekt: Während des Bezugs zahlt die Bundesagentur für Arbeit Rentenbeiträge auf Basis von 80 Prozent des Arbeitsentgelts, das der Leistung zugrunde liegt. Das Rentenkonto wächst weiter.
Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent eines pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Maßgeblich ist das Einkommen des letzten Jahres, nicht das ganze Erwerbsleben. Wer zuletzt gut verdient hat, aber Lücken im Versicherungsverlauf aufweist, erhält deshalb oft mehr Arbeitslosengeld als eine stark gekürzte Frührente. Die Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt in dieser Zeit grundsätzlich die Arbeitsagentur.
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Modellrechnung: rund 51.000 Euro Unterschied bis 85
Die Redaktion hat einen eigenen Modellfall gerechnet. Ein Arbeitnehmer des Jahrgangs 1964 verliert mit 63 betriebsbedingt seine Stelle. Er hat 41 Entgeltpunkte gesammelt, zuletzt 4.600 Euro brutto verdient und erfüllt die 35 Versicherungsjahre. Angenommen werden 1.760 Euro Arbeitslosengeld im Monat und 1,7 zusätzliche Entgeltpunkte für zwei Jahre Bezug.
Grundlage ist der aktuelle Rentenwert von 42,52 Euro, der seit 1. Juli 2026 gilt. Da der Jahrgang 1964 erst 2027 63 Jahre alt wird, dient er nur dem Vergleich. Für Kranken- und Pflegeversicherung werden pauschal 12,4 Prozent der Rente abgezogen, Steuern bleiben außen vor.
| Modellfall Jahrgang 1964 | Rente ab 63 | Arbeitslosengeld bis 65, dann Rente |
|---|---|---|
| Monatliches Einkommen von 63 bis 65 | 1.307,24 Euro Rente | 1.760,00 Euro Arbeitslosengeld |
| Entgeltpunkte bei Rentenbeginn | 41,0 | 42,7 |
| Dauerhafter Abschlag | 14,4 Prozent | 7,2 Prozent |
| Bruttorente | 1.492,28 Euro | 1.684,88 Euro |
| Rente nach Kranken- und Pflegeversicherung | 1.307,24 Euro | 1.475,95 Euro |
In den ersten 24 Monaten liegt der Weg über das Arbeitslosengeld um 452,76 Euro im Monat vorn, zusammen 10.866,24 Euro. Danach bleibt eine um 168,71 Euro höhere Monatsrente. Bei 20 Jahren Rentenbezug summiert sich das auf 40.490,40 Euro. Bis zum 85. Geburtstag ergibt das Modell einen Vorsprung von rund 51.360 Euro. Rentenanpassungen, Steuern und künftige Beitragssätze sind nicht eingerechnet. Das Arbeitslosengeld ist steuerfrei, erhöht über den Progressionsvorbehalt aber den Steuersatz auf andere Einkünfte.
Volle 24 Monate nur mit 48 Versicherungsmonaten
Zwei Jahre Arbeitslosengeld gibt es nach § 147 SGB III nur, wenn die Person bei Entstehen des Anspruchs mindestens 58 Jahre alt war und in den fünf Jahren davor mindestens 48 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat. Mit 36 Monaten sind ab 55 Jahren 18 Monate drin, mit 30 Monaten ab 50 Jahren 15 Monate.
Arbeitslose müssen auch kurz vor der Rente mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten können, sich bewerben und Vermittlungsangebote prüfen. Die Arbeitsuchendmeldung ist spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Erfährt jemand später von der Kündigung, bleiben drei Tage. Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit von einer Woche auslösen. Die Arbeitslosmeldung folgt spätestens am ersten Tag ohne Job.
Aufhebungsvertrag: Sperrzeit kürzt den Anspruch um ein Viertel
Wer selbst kündigt oder ohne wichtigen Grund einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, muss mit zwölf Wochen Sperrzeit rechnen. Nach § 148 SGB III schrumpft die Anspruchsdauer dann um mindestens ein Viertel. Aus 24 Monaten werden 18 Monate Zahlung. Zusammen mit den zwölf Wochen ohne Geld reicht der Anspruch nur rund 21 Monate nach dem Jobende. Bis 65 bleibt eine Lücke von etwa drei Monaten.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur erkennen einen wichtigen Grund an, wenn der Arbeitgeber sonst betriebsbedingt gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung höchstens ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist, kann eine Abfindung den Anspruch zeitweise ruhen lassen.
45 Versicherungsjahre: Arbeitslosengeld zählt am Ende meist nicht
Besonders langjährig Versicherte ab Jahrgang 1964 können mit 65 ohne Abschlag in Rente gehen, wenn sie 45 Jahre Wartezeit erfüllen. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt dafür grundsätzlich nicht mit. Ausnahmen gelten bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Wer die 45 Jahre schon vor dem Jobverlust erreicht hat, kann mit Arbeitslosengeld bis zum abschlagsfreien Start überbrücken.
Rentenreform: Kommission will Altersgrenze 64, Entwurf steht aus
Stand: 31. Oktober 2026. Die Rentenkommission hat ihren Bericht am 23. Juni 2026 übergeben. Sie empfiehlt, die Altersgrenze für langjährig Versicherte zeitnah von 63 auf 64 Jahre anzuheben und die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. An ihre Stelle soll eine Schutzrente für gesundheitlich eingeschränkte Beitragszahler treten.
Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Bärbel Bas trat am 12. Oktober als Arbeitsministerin zurück, Nachfolger Alexander Schweitzer hatte sich laut ZDFheute zuvor gegen das Aus für die Rente nach 45 Beitragsjahren gestellt. Kanzler Merz will den Entwurf noch in diesem Jahr im Kabinett sehen. Für den Jahrgang 1964, der 2027 63 wird, ist damit offen, ob und mit welchen Übergangsregeln der Rentenstart mit 63 möglich bleibt.
Häufige Fragen zu Arbeitslosengeld vor der Rente
Wer bekommt zwei Jahre Arbeitslosengeld vor der Rente?
Anspruch auf 24 Monate haben Arbeitslose, die bei Entstehen des Anspruchs mindestens 58 Jahre alt sind und in den fünf Jahren davor mindestens 48 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Fehlen Versicherungsmonate, verkürzt sich die Bezugsdauer stufenweise. Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindert den Anspruch zusätzlich.
Wie hoch ist der Rentenabschlag für Jahrgang 1964 mit 63?
Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Bei einem Rentenbeginn mit 63 sind das 14,4 Prozent, mit 64 sind es 10,8 Prozent und mit 65 noch 7,2 Prozent. Die Kürzung gilt lebenslang.
Was gilt, wenn das Arbeitslosengeld vor dem Rentenbeginn endet?
Dann kommt bei Bedürftigkeit die Grundsicherung für Arbeitsuchende infrage. Die Pflicht, auf Verlangen des Jobcenters vorzeitig eine Rente mit Abschlägen zu beantragen, ist nach Angaben des BMAS bis Ende 2026 ausgesetzt. Die Rentenkommission empfiehlt, sie dauerhaft abzuschaffen; was ab 2027 gilt, ist noch nicht entschieden.
Ruht das Arbeitslosengeld, wenn eine Altersrente bewilligt wird?
Ja, für Zeiten mit zuerkannter Altersrente ruht das Arbeitslosengeld grundsätzlich. Eine Pflicht zum Rentenantrag besteht allein wegen des Erreichens der Altersgrenze nicht. Ist eine Altersrente bindend bewilligt, ist der Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen. Die Rentenversicherung rät, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen.
Einschätzung der Redaktion
Die Rechnung zeigt, wie teuer ein vorschneller Rentenantrag werden kann. Der Abschlag von 14,4 Prozent begleitet Betroffene zwei Jahrzehnte und länger, das Arbeitslosengeld dagegen ist eine Versicherungsleistung, für die sie jahrzehntelang eingezahlt haben. Problematisch ist die politische Lage. Wer 2027 63 wird, plant heute ohne zu wissen, ob die Altersgrenze steigt und wie der Vertrauensschutz aussieht. Eine Reform, die so tief in Lebensplanungen eingreift, braucht klare Übergangsfristen, bevor sie beschlossen wird. Bis dahin bleibt Betroffenen nur, Rentenauskunft und Arbeitslosengeldanspruch früh und getrennt prüfen zu lassen.