Für Rentnerinnen und Rentner könnte 2027 ein höherer Teil ihres Einkommens ohne Einkommensteuer bleiben. Der Regierungsentwurf sieht einen Grundfreibetrag von 12.564 Euro vor; bei zusammen veranlagten Ehepaaren wären es insgesamt 25.128 Euro. Gemeint ist allerdings das zu versteuernde Einkommen, nicht die Bruttorente oder der ausgezahlte Rentenbetrag. Ob tatsächlich keine Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem vom Rentenbeginn, weiteren Einkünften und den abziehbaren Ausgaben ab.
Welche Steuerentlastung ist für Rentner 2027 geplant?
Der Grundfreibetrag soll zum 1. Januar 2027 von 12.348 Euro auf 12.564 Euro steigen. Damit könnten Einzelpersonen 216 Euro mehr zu versteuerndes Jahreseinkommen erzielen, ohne dass darauf tarifliche Einkommensteuer anfällt. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren würde sich die entsprechende Grenze um 432 Euro auf 25.128 Euro erhöhen.
| Veranlagung | Grundfreibetrag 2026 | Für 2027 vorgesehen | Unterschied |
|---|---|---|---|
| Einzelveranlagung | 12.348 Euro | 12.564 Euro | 216 Euro |
| Zusammenveranlagung von Ehepaaren | 24.696 Euro | 25.128 Euro | 432 Euro |
Die Beträge beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen des gesamten Kalenderjahres. Die Erhöhung ist keine Auszahlung: Ein um 216 Euro höherer Freibetrag bedeutet nicht, dass jeder Rentner 216 Euro weniger Steuern zahlt. Wer schon bisher keine Einkommensteuer entrichtet, erhält dadurch allein keinen zusätzlichen Geldbetrag.
Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf am 2. September 2026. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen; für den 4. November 2026 ist eine Anhörung im Finanzausschuss angekündigt. Die geplanten Grenzen dürfen deshalb noch nicht als endgültig geltendes Recht für 2027 dargestellt werden.
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Welche Rentner zahlen 2027 voraussichtlich keine Einkommensteuer?
Keine tarifliche Einkommensteuer fällt im üblichen Fall an, wenn das zu versteuernde Einkommen den maßgeblichen Grundfreibetrag nicht überschreitet. Wird der Entwurf unverändert Gesetz, wären das 2027 bis zu 12.564 Euro bei Einzelveranlagung. Die persönliche Bruttorente kann darüber liegen, weil zuvor der Rentenfreibetrag und steuerlich anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden.
Für die Berechnung sind insbesondere diese Angaben wichtig:
- die Jahresbruttorente,
- der persönliche steuerfreie Teil der Rente,
- weitere steuerpflichtige Einkünfte, etwa aus Vermietung oder einer Betriebsrente,
- abziehbare Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung,
- weitere anerkannte Abzüge, beispielsweise wegen außergewöhnlicher Belastungen.
Deshalb gibt es keine einheitliche Monatsrente, bis zu der alle Rentner steuerfrei bleiben. Zwei Menschen mit derselben Bruttorente können unterschiedlich hohe steuerpflichtige Einkünfte haben, weil ihre Renten zu verschiedenen Zeitpunkten begonnen haben oder ihre abziehbaren Ausgaben voneinander abweichen.
Die Darstellung bezieht sich auf den üblichen Fall der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Bei einem Wohnsitz im Ausland können andere Voraussetzungen gelten.
Warum ist der Rentenbeginn für die Steuer entscheidend?
Das Jahr des Rentenbeginns bestimmt grundsätzlich, welcher Anteil der gesetzlichen Rente in die steuerliche Berechnung eingeht. Bei einem erstmaligen Rentenbeginn 2027 beträgt dieser Besteuerungsanteil nach § 22 EStG 84,5 Prozent. Das ist kein Steuersatz: Niemand muss deshalb 84,5 Prozent seiner Rente als Steuer abgeben.
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil | Ausgangsprozentsatz für den steuerfreien Rententeil |
|---|---|---|
| 2024 | 83 Prozent | 17 Prozent |
| 2025 | 83,5 Prozent | 16,5 Prozent |
| 2026 | 84 Prozent | 16 Prozent |
| 2027 | 84,5 Prozent | 15,5 Prozent |
Diese Werte sind bereits gesetzlich festgelegt und hängen nicht von der geplanten Erhöhung des Grundfreibetrags ab. Bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Renten können Besonderheiten gelten, etwa beim Wechsel von einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente.
Der persönliche Rentenfreibetrag wird grundsätzlich anhand der Jahresbruttorente des auf den Rentenbeginn folgenden Kalenderjahres als Eurobetrag festgeschrieben. Beginnt die Rente 2027, ist dafür grundsätzlich die Jahresrente 2028 maßgeblich. Regelmäßige spätere Rentenerhöhungen erhöhen diesen Freibetrag nicht und gehen deshalb vollständig in die steuerliche Berechnung ein.
Wer schon vor 2027 Rente bezieht, bekommt also nicht allein wegen des Jahreswechsels einen neu berechneten Rentenfreibetrag von 15,5 Prozent. Für Bestandsrentner bleibt grundsätzlich der bereits festgestellte Eurobetrag maßgeblich. Bei anderen Veränderungen als einer regelmäßigen Rentenanpassung kann der Freibetrag allerdings angepasst werden.
Wann bleiben Rentnerehepaare ohne Einkommensteuer?
Zusammen veranlagte Rentnerehepaare würden nach dem Entwurf bis zu einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 25.128 Euro keine tarifliche Einkommensteuer zahlen. Entscheidend ist die gemeinsame Berechnung. Es ist nicht erforderlich, dass beide Partner jeweils unter 12.564 Euro bleiben oder gleich hohe Renten beziehen.
Beim sogenannten Ehegattensplitting wird die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens berechnet und anschließend verdoppelt. Dieses Verfahren regelt § 32a Absatz 5 EStG. Daraus ergibt sich bei Zusammenveranlagung die doppelte Grundfreibetragsgrenze.
Bei beiden Partnern müssen zunächst die jeweiligen Rentenfreibeträge und die weiteren steuerlichen Berechnungsgrundlagen berücksichtigt werden. Hat ein Partner zusätzlich eine Betriebsrente, Arbeitseinkommen oder Einkünfte aus Vermietung, können diese die gemeinsame Steuerbelastung erhöhen. Die Bezeichnung „Rentnerehepaar“ begründet keine eigene Steuerbefreiung.
Wie sieht die Berechnung in vereinfachten Beispielen aus?
Die folgenden fiktiven Beispiele zeigen, wie Rentenfreibeträge und abziehbare Ausgaben das Ergebnis verändern können. Alle Beträge sind ausdrücklich gesetzte Annahmen, keine allgemein gültigen Rentengrenzen. Vorausgesetzt werden ausschließlich gesetzliche Renteneinkünfte, bereits feststehende persönliche Rentenfreibeträge und keine steuerlichen Sonderfälle. Die Einordnung für 2027 setzt außerdem voraus, dass die geplanten Freibeträge Gesetz werden.
| Berechnungsschritt pro Jahr | Einzelperson | Zusammen veranlagtes Ehepaar |
|---|---|---|
| Gesetzliche Bruttorente insgesamt | 18.000 Euro | 36.000 Euro |
| Abzüglich angenommener persönlicher Rentenfreibeträge | − 3.000 Euro | − 6.000 Euro |
| Verbleibender steuerpflichtiger Rentenbetrag vor weiteren Abzügen | 15.000 Euro | 30.000 Euro |
| Abzüglich angenommener, insgesamt anerkannter weiterer Abzüge | − 2.500 Euro | − 5.000 Euro |
| Zu versteuerndes Einkommen im Beispiel | 12.500 Euro | 25.000 Euro |
| Vorgesehene Grundfreibetragsgrenze 2027 | 12.564 Euro | 25.128 Euro |
Beide Beispielhaushalte lägen unter den vorgesehenen Grenzen für 2027. Ihre Bruttorenten wären trotzdem deutlich höher als die Freibeträge. Das zeigt, warum der direkte Vergleich von Jahresbruttorente und Grundfreibetrag zu einem falschen Ergebnis führen kann.
Die angenommenen Rentenfreibeträge dürfen nicht auf andere Haushalte übertragen werden. Insbesondere bei älteren Renten lässt sich der steuerfreie Betrag nicht einfach berechnen, indem man den ursprünglichen Prozentsatz auf die inzwischen gestiegene Rente anwendet.
Was sollten Rentner für die Steuerprüfung bereithalten?
Für eine belastbare Berechnung benötigen Sie Angaben zu sämtlichen Renten, weiteren Einkünften und steuerlich abziehbaren Ausgaben. Die Deutsche Rentenversicherung kann eine Bescheinigung ausstellen, die unter anderem die Jahresbruttorente, den Rentenanpassungsbetrag sowie die einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufführt. Diese Angaben erleichtern die Prüfung.
Hilfreich sind insbesondere:
- der letzte Einkommensteuerbescheid mit den bisherigen Berechnungsgrundlagen,
- die Rentenbescheinigungen für das betreffende Kalenderjahr,
- Nachweise über weitere Einkünfte,
- Angaben zu Versicherungsbeiträgen und sonstigen abziehbaren Ausgaben.
Ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, ist getrennt von der Frage zu prüfen, ob am Ende Steuern zu zahlen sind. Auch eine bisher ausgebliebene Steuerzahlung garantiert nicht, dass dies nach einer Rentenerhöhung oder zusätzlichen Einkünften so bleibt. Für die individuelle Prüfung ist das Finanzamt zuständig; steuerliche Unterstützung bieten Steuerberater und im Rahmen ihrer Befugnisse Lohnsteuerhilfevereine.
FAQ zur Besteuerung der Rente 2027
Gilt der Besteuerungsanteil auch für Erwerbsminderungsrenten?
Ja. Gesetzliche Erwerbsminderungsrenten unterliegen grundsätzlich ebenfalls der nachgelagerten Besteuerung. Folgt später unmittelbar eine Altersrente, bleibt für den Besteuerungsanteil grundsätzlich der Beginn der vorherigen Erwerbsminderungsrente maßgeblich.
Ist der Grundrentenzuschlag steuerpflichtig?
Nein. Der Grundrentenzuschlag ist steuerfrei. Das bedeutet allerdings nicht, dass dadurch auch die übrige gesetzliche Rente vollständig steuerfrei wird.
Gelten für Betriebsrenten dieselben steuerfreien Anteile?
Nicht pauschal. Die Besteuerung einer Betriebsrente hängt vom Durchführungsweg und der früheren steuerlichen Behandlung der Beiträge ab. Die für gesetzliche Renten genannten Prozentsätze dürfen deshalb nicht ohne Prüfung übernommen werden.
Werden Rentendaten automatisch an das Finanzamt übermittelt?
Ja. Die Rentenversicherung übermittelt die steuerlich relevanten Rentendaten an die Finanzverwaltung. Diese Datenübermittlung ersetzt jedoch nicht die gesonderte Prüfung, ob eine Einkommensteuererklärung erforderlich ist.
Fazit der Redaktion
Ein höherer Grundfreibetrag könnte Rentner und zusammen veranlagte Ehepaare 2027 entlasten. Die vorgesehenen Grenzen von 12.564 beziehungsweise 25.128 Euro betreffen jedoch das zu versteuernde Einkommen und sind noch nicht endgültig beschlossen. Wer wissen möchte, ob die eigene Rente ohne Einkommensteuer bleibt, muss den persönlichen Rentenfreibetrag, weitere Einkünfte und die abziehbaren Ausgaben gemeinsam betrachten.