Für Versicherte des Jahrgangs 1962 wird die abschlagsfreie Rente 2026 und 2027 erreichbar. Ende 2027 kommen die ersten 1963 Geborenen hinzu. Voraussetzung sind jeweils 45 anrechenbare Versicherungsjahre und das vorgeschriebene Mindestalter. Wer den Ruhestand plant, sollte sein Rentenkonto und den Antrag rechtzeitig vorbereiten: Die Rente beginnt nicht automatisch.
Wer kann 2026 und 2027 abschlagsfrei in Rente gehen?
Der Jahrgang 1962 erreicht die Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 64 Jahren und acht Monaten. Für 1963 Geborene liegt sie bei 64 Jahren und zehn Monaten. Deshalb können 2027 auch die im Januar und Februar 1963 Geborenen erstmals diese Rente beziehen – sofern die 45 Versicherungsjahre erfüllt sind.
Die Altersgrenzen stehen in § 236b SGB VI. Daraus ergeben sich zusammen mit den Vorschriften zum Rentenbeginn folgende Termine:
| Geburtszeitraum | Erforderliches Alter | Frühester Rentenbeginn im Regelfall |
|---|---|---|
| Januar bis März 1962 | 64 Jahre und 8 Monate | Oktober bis Dezember 2026 |
| April bis Dezember 1962 | 64 Jahre und 8 Monate | Januar bis September 2027 |
| Januar bis Februar 1963 | 64 Jahre und 10 Monate | November bis Dezember 2027 |
Die Tabelle setzt voraus, dass die 45 Versicherungsjahre rechtzeitig vorliegen. Im Regelfall beginnt die Rente am Ersten des Monats nach Erreichen der Altersgrenze. Für Menschen, die am Ersten eines Monats geboren wurden, ist der Beginn bereits einen Kalendermonat früher möglich. So kann eine am 1. April 1962 geborene Person bei erfüllter Wartezeit schon ab 1. Dezember 2026 diese Rente erhalten
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Auch ältere Versicherte können 2026 oder 2027 einsteigen, wenn sie die Voraussetzungen erst dann vollständig erfüllen oder ihren Rentenbeginn bewusst aufschieben. Die genannten Jahrgänge sind daher keine abschließende Liste aller Anspruchsberechtigten.
Reichen 45 Beitragsjahre allein für die Rente?
Nein. Zusätzlich zu den 45 anrechenbaren Versicherungsjahren muss die für den Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze erreicht sein. Wer bereits mit 63 Jahren auf 45 Jahre kommt, kann diese Rentenart deshalb nicht sofort beziehen. Ein noch früherer Beginn ist auch gegen Abschläge ausgeschlossen.
Der verbreitete Ausdruck „45 Beitragsjahre“ ist außerdem ungenau. Das Gesetz verlangt eine Wartezeit von 45 Jahren. Wartezeit bezeichnet hier die erforderliche Mindestversicherungszeit. Dafür können neben Beschäftigungszeiten beispielsweise auch bestimmte Zeiten der Kindererziehung oder Pflege zählen.
Die Bezeichnung „Rente mit 63“ passt für die jetzt betroffenen Jahrgänge nicht mehr. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze für diese abschlagsfreie Rente bei 65 Jahren.
Welche Zeiten zählen für die 45 Versicherungsjahre?
Es zählen insbesondere Pflichtbeiträge aus versicherter Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit. Hinzu kommen bestimmte Familien- und Sozialleistungszeiten. Entscheidend ist nicht nur, wie lange jemand gearbeitet hat, sondern welche Monate die Rentenversicherung nach den gesetzlichen Regeln tatsächlich auf die Wartezeit anrechnet. Maßgeblich ist § 51 Absatz 3a SGB VI.
Berücksichtigt werden insbesondere:
- Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder versicherter selbstständiger Tätigkeit;
- Pflichtbeitrags- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum zehnten Geburtstag;
- anrechenbare Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege;
- bestimmte Zeiten mit Krankengeld oder Übergangsgeld;
- freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.
Reine Schul- und Studienzeiten zählen dagegen nicht für diese 45-jährige Wartezeit. Auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe sowie zusätzliche Monate aus einem Versorgungsausgleich werden dafür nicht berücksichtigt.
Wer verschiedene Zeiten gleichzeitig zurückgelegt hat, kann sie nicht einfach addieren: Maßgeblich sind die anrechenbaren Kalendermonate. Kindererziehung neben einer Beschäftigung macht aus einem Monat daher nicht zwei Monate Wartezeit.
Warum kann Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente zum Problem werden?
Arbeitslosengeld zählt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht für die 45-jährige Wartezeit. Eine gesetzliche Ausnahme besteht, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung genügt dafür nicht.
Das betrifft vor allem Menschen, denen noch Monate bis zur erfüllten Wartezeit fehlen. Sie sollten nicht davon ausgehen, diese Lücke ohne Weiteres mit Arbeitslosengeld schließen zu können. Die Ausnahme knüpft an den konkreten Grund des Leistungsbezugs an.
Auch freiwillige Beiträge helfen nicht in jeder Situation: In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden sie nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Ein geplanter Übergang über Arbeitslosigkeit sollte deshalb vor dem Ausscheiden aus dem Beruf mit der Rentenversicherung geprüft werden.
Wann sollten Sie den Rentenantrag stellen?
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Wer Anfang 2027 in Rente gehen möchte, sollte die Vorbereitung deshalb im Herbst 2026 angehen. Zuvor sollte geklärt sein, ob die erforderlichen Versicherungszeiten vollständig erfasst sind.
Sinnvoll sind folgende Schritte:
- Prüfen Sie die ausführliche Rentenauskunft und den Versicherungsverlauf auf Lücken.
- Lassen Sie fehlende oder unklare Zeiten durch den zuständigen Rentenversicherungsträger klären.
- Lassen Sie sich den möglichen Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte bestätigen.
- Stellen Sie den Antrag mit dem gewünschten Rentenbeginn rechtzeitig.
Die Empfehlung „drei Monate vorher“ ist von der gesetzlichen Antragsfrist zu unterscheiden. Nach § 99 Absatz 1 SGB VI bleibt der frühestmögliche Rentenbeginn grundsätzlich erhalten, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wurden. Bei späterer Antragstellung beginnt die Rente grundsätzlich erst im Antragsmonat.
Vereinfachtes Beispiel: Eine Person erreicht am 15. November 2026 die erforderliche Altersgrenze; die 45 Versicherungsjahre liegen bereits vor. Die Rente kann am 1. Dezember 2026 beginnen. Dafür muss der Antrag spätestens am 28. Februar 2027 gestellt werden. Wer erst im März 2027 beantragt, erhält die Rente grundsätzlich erst ab März.
Bedeutet abschlagsfrei, dass die Rente genauso hoch ist wie später?
Abschlagsfrei bedeutet, dass die Rentenversicherung keinen Abschlag wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns ansetzt. Es bedeutet nicht, dass ein früherer und ein späterer Rentenbeginn denselben Monatsbetrag ergeben. Wer länger versicherungspflichtig arbeitet, kann durch weitere Beiträge zusätzliche Rentenansprüche erwerben.
Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren. Sie lässt sich grundsätzlich ab 63 Jahren beziehen, dann aber gegebenenfalls mit dauerhaften Abschlägen von 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat. Sie ist eine andere Rentenart mit anderen Voraussetzungen.
FAQ zum Rentenstart 2026 und 2027 nach 45 Jahren und abschlagsfrei
Können Sie nach dem Rentenbeginn weiterarbeiten?
Ja. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Arbeitsverdienst führt deshalb nicht zu einer Kürzung dieser Altersrente.
Was gilt, wenn bei Erreichen der Altersgrenze noch Versicherungsmonate fehlen?
Dann besteht noch kein Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie kann erst beginnen, wenn auch die 45-jährige Wartezeit erfüllt ist und die Voraussetzungen zum Monatsbeginn vorliegen.
Müssen die 45 Versicherungsjahre ohne Unterbrechung vorliegen?
Nein. Entscheidend ist die Summe der anrechenbaren Kalendermonate. Unterbrechungen verhindern den Anspruch nicht grundsätzlich; sie können aber dazu führen, dass die erforderliche Versicherungszeit später erreicht wird.
Kann diese Rente online beantragt werden?
Ja. Die Deutsche Rentenversicherung bietet einen Online-Antrag an. Dort lassen sich Angaben zwischenspeichern und Nachweise digital hochladen.
Fazit zum abschlagsfreien Start in die Rente nach 45 Jahren im Jahr 2026 und 2027
Ass. jur. Peter Kosick, Experter für Rentenrecht, erklärt: „Für viele 1962 Geborene liegt der mögliche abschlagsfreie Rentenbeginn 2026 oder 2027; die ersten 1963 Geborenen folgen Ende 2027. Entscheidend sind das genaue Geburtsdatum, 45 anrechenbare Versicherungsjahre und ein rechtzeitiger Antrag. Wer den Ruhestand für Anfang 2027 plant, sollte diese Punkte im Herbst 2026 klären.“
Quellen
- § 236b SGB VI: Altersrente für besonders langjährig Versicherte – Voraussetzungen und Altersgrenzen
- § 51 SGB VI: Anrechenbare Zeiten für die 45-jährige Wartezeit
- § 99 SGB VI: Rentenbeginn und Fristen für den Rentenantrag
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte
