Krankengeld 2027: Nach Ende der Beschäftigung gelten niedrigere Sätze

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Wer während einer längeren Erkrankung seine Beschäftigung verliert, muss ab dem 1. Januar 2027 mit weniger Krankengeld rechnen. Nach dem Beschäftigungsende beträgt die Leistung grundsätzlich 60 Prozent des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts, unter bestimmten Voraussetzungen 67 Prozent. Die Gesetzesänderung ist bereits verkündet. Sie kann auch Versicherte treffen, deren Beschäftigung schon 2026 während der Arbeitsunfähigkeit geendet hat. Wer weiterhin beschäftigt bleibt, ist von dieser besonderen Absenkung nicht betroffen.

Was ändert sich beim Krankengeld zum 1. Januar 2027?

Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankengeld künftig nach einer anderen Regel berechnet. Ab dem folgenden Tag gelten grundsätzlich 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Mit einem berücksichtigungsfähigen Kind sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen 67 Prozent vorgesehen. Die neue Berechnung gilt ab dem 1. Januar 2027.

Grundlage ist der neue Absatz 2a in § 47 SGB V. Eingefügt wird er durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, das am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Die Änderung ist damit beschlossen und verkündet, am 4. November 2026 aber noch nicht in Kraft.

Das ist keine allgemeine Kürzung für sämtliche Krankengeldbezieher. Außerhalb der neuen Sonderregel bleibt es grundsätzlich bei 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts. Auch die gesetzlichen Berechnungs- und Höchstgrenzen sind zu beachten.

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Welche Beschäftigten betrifft die niedrigere Zahlung?

Betroffen sind gesetzlich Versicherte mit Krankengeldanspruch, deren Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet. Der Grund für das Ende ist grundsätzlich unerheblich. Die neue Berechnung kann deshalb nach einer Arbeitgeberkündigung, einer Eigenkündigung, dem Auslaufen eines befristeten Vertrags oder einer Beendigung durch Aufhebungsvertrag greifen.

Entscheidend ist das Beschäftigungsende. Eine ausgesprochene Kündigung allein löst die niedrigere Berechnung noch nicht aus, solange das Beschäftigungsverhältnis weiterbesteht. Der Gesetzestext knüpft an den Tag nach dessen Beendigung an.

Wer während der Arbeitsunfähigkeit beschäftigt bleibt, fällt nicht unter diese Sonderregel. Ebenso lässt sich die Änderung nicht pauschal auf privates Krankentagegeld übertragen: Die hier geregelte Leistung ist das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

Können auch Krankengeldfälle aus dem Jahr 2026 betroffen sein?

Ja. Nach dem veröffentlichten Umsetzungshinweis der BAHN-BKK wird das Krankengeld auch dann ab dem 1. Januar 2027 niedriger berechnet, wenn die Beschäftigung bereits 2026 während der Arbeitsunfähigkeit geendet hat und die Arbeitsunfähigkeit über den Jahreswechsel hinaus fortbesteht. Die Kasse kündigt dafür einen gesonderten Bescheid über die neue Höhe an.

Damit sollten sich Betroffene nicht darauf verlassen, dass ein bereits laufender Krankengeldbezug die bisherige Leistungshöhe über den Jahreswechsel sichert. Der Hinweis der Krankenkasse beschreibt ausdrücklich die Anwendung auf solche laufenden Fälle.

Ein vereinfachtes Beispiel zum Zeitpunkt: Endet eine Beschäftigung am 30. November 2026 während der Arbeitsunfähigkeit und besteht der Krankengeldanspruch im Januar weiter, setzt die BAHN-BKK die neue Berechnung ab dem 1. Januar 2027 an. Endet die Beschäftigung dagegen am 31. März 2027 während der Arbeitsunfähigkeit, greift die gesetzliche Neuberechnung ab dem 1. April 2027.

Wie groß kann der finanzielle Unterschied ausfallen?

Bei einem maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt von 2.000 Euro ergeben 60 Prozent rechnerisch 1.200 Euro und 67 Prozent 1.340 Euro im Monat. Hat das bisherige Krankengeld die 90-Prozent-Grenze erreicht, lag es vor möglichen Beitragsabzügen bei 1.800 Euro. Der Unterschied beträgt dann rechnerisch 600 beziehungsweise 460 Euro.

Die folgende Tabelle zeigt ein vereinfachtes Beispiel für einen vollen Leistungsmonat mit 30 Tagen. Unterstellt wird, dass die bisherige Berechnung tatsächlich 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts ergibt und keine weitere Begrenzung eingreift.

Berechnung bei 2.000 Euro maßgeblichem NettoMonatlicher Rechenbetrag
Bisheriges Krankengeld im Beispiel: 90 Prozent1.800 Euro
Nach Beschäftigungsende: 60 Prozent1.200 Euro
Nach Beschäftigungsende bei erfüllten Kind-Voraussetzungen: 67 Prozent1.340 Euro
Rechnerische Differenz beim 60-Prozent-Satz600 Euro
Rechnerische Differenz beim 67-Prozent-Satz460 Euro

Diese Werte sind keine verbindliche Auszahlungsberechnung. Schon das bisherige Krankengeld erreicht nicht in jedem Fall 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Zudem können beim Krankengeld Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sein; die Abzüge hängen vom Versicherungsstatus ab. Aus dem Vergleich lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres die genaue Veränderung des überwiesenen Betrags ableiten.

Wann werden 67 statt 60 Prozent gezahlt?

Der höhere Satz setzt mindestens ein Kind voraus, das nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden kann. Der neue Absatz verweist dafür auf § 32 Absatz 1 sowie Absatz 3 bis 5 EStG. Allein die Tatsache, irgendwann Mutter oder Vater geworden zu sein, genügt deshalb nicht.

Minderjährige Kinder werden grundsätzlich berücksichtigt. Bei volljährigen Kindern kommt es auf weitere Voraussetzungen an, etwa eine Berufsausbildung innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen. Für Kinder mit Behinderung bestehen besondere Regelungen.

Auch ein Kind des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners kann nach der Neuregelung berücksichtigt werden. Der Gesetzestext nennt dabei zusätzlich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beider Ehe- oder Lebenspartner und verlangt, dass sie nicht dauernd getrennt leben. Ein Kind eines unverheirateten Partners wird durch diese Partnerregel nicht erfasst.

Was sollten Betroffene vor dem Jahreswechsel klären?

Wenn Ihre Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit geendet hat oder demnächst endet, sollten Sie sich von Ihrer Krankenkasse die Berechnung für die Zeit ab dem 1. Januar 2027 erläutern lassen. Wichtig sind das maßgebliche Nettoarbeitsentgelt, der anzuwendende Prozentsatz und der Beginn der Neuberechnung. Die BAHN-BKK kündigt für betroffene laufende Fälle einen gesonderten Bescheid an.

Für die Prüfung sind insbesondere diese Angaben relevant:

  • An welchem Tag endet oder endete die Beschäftigung?
  • Bestand zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeitsunfähigkeit?
  • Ist ein Kind nach den gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen?
  • Welche Nachweise benötigt die Krankenkasse dafür?
  • Welcher Betrag ergibt sich nach Berücksichtigung der im Einzelfall geltenden Abzüge?

Vor einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag sollten Sie die Folgen für das Krankengeld klären. Eine freiwillige Beendigung ist von der neuen Regel nicht ausgenommen. Wer nur mit dem bisherigen Krankengeldbetrag weiterrechnet, kann seinen finanziellen Spielraum deshalb überschätzen.

FAQ zum Krankengeld 2027 nach Jobende

Wird mein Krankengeld schon mit Zugang einer Kündigung gekürzt?

Nein. Die neue Regel knüpft an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses während der Arbeitsunfähigkeit an. Der niedrigere Satz gilt grundsätzlich ab dem folgenden Tag, frühestens mit Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2027.

Erhalte ich nach dem Beschäftigungsende Arbeitslosengeld statt Krankengeld?

Die Neuregelung verändert die Höhe des Krankengeldes. Sie macht daraus kein Arbeitslosengeld. Zuständig für die hier beschriebene Krankengeldzahlung bleibt die Krankenkasse.

Können Kinder über 18 Jahren für den höheren Satz zählen?

Ja, wenn die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind. Dazu können beispielsweise volljährige Kinder in Berufsausbildung gehören. Altersgrenzen und weitere Bedingungen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Wird ein voller Krankengeldmonat mit 31 Tagen berechnet?

Nein. Ist Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, wird dieser gesetzlich mit 30 Tagen angesetzt. Das gilt unabhängig davon, ob der betreffende Monat tatsächlich 28, 30 oder 31 Tage hat.

Fazit zur neuen Krankengeld-Regelung 2027

Experte für Arbeits- und Sozialrecht, Ass. jur. Peter Kosick, fasst zusammen: „Ab dem 1. Januar 2027 kann das Ende einer Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit zu deutlich weniger Krankengeld führen. Auch laufende Fälle mit Beschäftigungsende im Jahr 2026 können betroffen sein. Lassen Sie die künftige Leistungshöhe von Ihrer Krankenkasse klären – besonders vor einem Aufhebungsvertrag oder einer Eigenkündigung und dann, wenn ein Kind für den höheren Satz berücksichtigt werden könnte.“

Quellen

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