Pflegegrad 2: Was ab 2027 für die Einstufung nötig ist

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Am 5. November 2026 berät der Bundestag in erster Lesung über das Pflegeneuordnungsgesetz. Für den Pflegegrad 2 sollen danach 30 statt bisher 27 Punkte nötig sein. Die Bundesregierung beziffert das rechnerische Defizit der Pflegeversicherung allein für 2027 auf 7,6 Milliarden Euro. Für Familien hängt am Ergebnis des Gutachtens oft das Pflegegeld.

Neue Punktgrenze für Pflegegrad 2 im Regierungsentwurf

Das Kabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Seit dem 2. November liegt er dem Bundestag als Drucksache 21/8869 vor. Darin bekommt Paragraf 15 des Elften Sozialgesetzbuchs neue Schwellenwerte. Pflegegrad 2 soll künftig ab 30 und bis unter 50 Gesamtpunkten vergeben werden. Heute reicht die Spanne von 27 bis unter 47,5 Punkten. Eine eigene Übergangsregel ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen.

PflegegradGeltendes RechtRegierungsentwurf
112,5 bis unter 27 Punkte15 bis unter 30 Punkte
227 bis unter 47,5 Punkte30 bis unter 50 Punkte
347,5 bis unter 70 Punkte50 bis unter 70 Punkte
470 bis unter 90 Punkteunverändert
590 bis 100 Punkteunverändert

Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Änderung mit einer Rückkehr zu den Werten, die Pflegewissenschaftler ursprünglich empfohlen hatten. Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll Bestandsschutz erhalten. Ein anerkannter Pflegegrad 2 fiele also nicht allein wegen der neuen Grenzen weg. Laut Finanztableau des Entwurfs spart die angepasste Begutachtung der Pflegeversicherung 2027 rund 1,3 Milliarden Euro. Bis 2030 sollen es 4,2 Milliarden Euro sein.

Wie die Punktzahl für Pflegegrad 2 zustande kommt

Eine feste Liste von Tätigkeiten, die für Pflegegrad 2 ausfallen müssen, gibt es im Gesetz nicht. Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes bewerten, wie selbstständig ein Mensch in sechs Lebensbereichen noch zurechtkommt. Die Bereiche gehen unterschiedlich stark in das Ergebnis ein.

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Am schwersten wiegt die Selbstversorgung mit 40 Prozent. Dazu gehören Waschen, Anziehen, Essen und der Toilettengang. Der Umgang mit Krankheit und Therapie zählt 20 Prozent, etwa Tabletten, Verbandswechsel oder Arztbesuche. Die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte kommt auf 15 Prozent, die Mobilität auf 10 Prozent. Kognitive Fähigkeiten und psychische Problemlagen werden getrennt erfasst. In die Rechnung fließt nur der höhere der beiden Werte ein, mit 15 Prozent.

Deshalb kann ein Mensch, der sich in der Wohnung noch sicher bewegt, trotzdem Pflegegrad 2 erreichen, wenn Körperpflege, Medikamente und Tagesablauf nur mit Hilfe klappen. Eine Gehbehinderung allein bringt wegen des geringen Gewichts der Mobilität dagegen selten genug Punkte.

Rechenbeispiel: knapp über der heutigen Grenze

Ein 81-jähriger Witwer erreicht im Gutachten nach heutiger Bewertung folgende gewichtete Punkte: 2,5 für Mobilität, 3,75 für Kognition und Verhalten, 10 für Selbstversorgung, 5 für den Umgang mit Krankheit und Therapie und 7,5 für die Alltagsgestaltung. Zusammen sind das 28,75 Punkte.

Nach geltendem Recht reicht das für Pflegegrad 2. Pflegt die Tochter ihn zu Hause, stehen ihm 347 Euro Pflegegeld im Monat zu. Mit der geplanten Grenze von 30 Punkten käme derselbe Befund nur auf Pflegegrad 1. Dort gibt es kein Pflegegeld. Der Unterschied beträgt 4.164 Euro im Jahr. Das Beispiel nutzt die heutige Gewichtung der Module.

Strengere Prognose und Pflichttermin beim Pflegegeld

Der Entwurf verschärft eine zweite Voraussetzung. Bisher muss die Beeinträchtigung voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Künftig soll das mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Wie Gutachter diese Prognose begründen müssen, sollen die Begutachtungsrichtlinien genauer regeln.

Für Pflegegeldbezieher kommt ab 2029 eine Pflegebegleitung hinzu. Einmal im Jahr soll eine Fachkraft in die Wohnung kommen und prüfen, ob die Versorgung gesichert ist. Wird der Termin nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld nach dem Entwurf kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Der Entlastungsbetrag geht ab Pflegegrad 2 in einem neuen Sozialraumbudget auf, in Pflegegrad 1 fällt er weg.

Was bis zum Jahresende beim Pflegegrad 2 gilt

Solange das Gesetz nicht in Kraft ist, gelten die bisherigen Grenzen und Beträge. Die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026 nennt für Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro Pflegegeld, bis zu 796 Euro für ambulante Sachleistungen und bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag.

Nach der ersten Lesung geht der Entwurf in den Gesundheitsausschuss. Die Stellungnahme des Bundesrats will die Bundesregierung nachreichen. Wie die Übergangsregel am Ende aussieht, ist damit noch offen. Das betrifft etwa Anträge, die Ende 2026 gestellt, aber erst 2027 entschieden werden.

Häufige Fragen zum Pflegegrad 2 nach der Reform

Wer behält seinen Pflegegrad 2, wenn die Punktgrenze steigt?

Alle Menschen, die bereits in Pflegegrad 2 eingestuft sind, sollen Bestandsschutz erhalten. Der Schutz greift, wenn eine Herabstufung allein auf den neuen Schwellenwerten beruhen würde. Verbessert sich der Gesundheitszustand tatsächlich, ist eine niedrigere Einstufung bei einer späteren Begutachtung weiterhin möglich.

Ab wann soll die 30-Punkte-Grenze gelten?

Der Entwurf sieht eine Übergangsregelung zum 1. Januar 2027 vor. Voraussetzung ist, dass Bundestag und Bundesrat das Gesetz rechtzeitig verabschieden. Bis dahin gilt die Grenze von 27 Punkten.

Was gilt bei einer Höherstufung von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2?

Der Bestandsschutz sichert nur den Pflegegrad, der bereits anerkannt ist. Wird nach Inkrafttreten der Reform eine Höherstufung geprüft, wären nach dem Entwurf die neuen Schwellenwerte maßgeblich. Für Pflegegrad 2 wären dann mindestens 30 Punkte nötig.

Kann gegen die Einstufung Widerspruch eingelegt werden?

Gegen den Bescheid der Pflegekasse ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes kann bei der Kasse angefordert werden. Daran lässt sich nachvollziehen, wie die Punkte in den einzelnen Modulen vergeben wurden.

Einschätzung der Redaktion

Drei Punkte klingen nach wenig. Im Gutachten entscheiden sie aber darüber, ob eine Familie Pflegegeld erhält oder nicht. Dass die Pflegeversicherung Geld braucht, bestreitet kaum jemand. Fragwürdig ist, dass ein großer Teil der Einsparungen bei denen ansetzt, die gerade erst pflegebedürftig werden und noch zu Hause leben. Gerade dort halten Angehörige das System mit unbezahlter Arbeit am Laufen. Der Bestandsschutz ist fair gegenüber den bereits Eingestuften. Er schafft aber zwei Klassen von Pflegebedürftigen mit gleichem Hilfebedarf. Der Bundestag sollte bei der Übergangsregel für Anträge um den Jahreswechsel besonders genau hinschauen.

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