Kontovollmacht nach dem Tod: Sohn haftet für 69.946 Euro Rente des Vaters

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Ein Sohn muss der Deutschen Rentenversicherung Hessen 69.946,35 Euro erstatten, weil er nach dem Tod seines Vaters fast zwei Jahrzehnte über dessen weiterlaufende Rente verfügt hat. Über das Urteil des Bundessozialgerichts berichtet aktuell die Berliner Zeitung. Für Familien, die nach Bestattung und Haushaltsauflösung ohnehin knapp rechnen, kann eine Kontovollmacht nach dem Tod zum teuren Risiko werden.

Kontovollmacht nach dem Tod: Was das Bundessozialgericht entschieden hat

Der Vater lebte zuletzt in der Türkei und starb im Juli 1991. Die Deutsche Rentenversicherung erfuhr davon lange nichts und überwies die Rente weiter auf ein Girokonto in Deutschland, bis 2011. Der Sohn besaß für dieses Konto eine Vollmacht. Ab 1995 überwies er nach den Feststellungen der Vorinstanz insgesamt 59.571,39 Euro auf sein eigenes Konto, weitere Beträge hob er ab.

Die Rentenversicherung forderte das Geld von ihm zurück. Der 13. Senat des Bundessozialgerichts bestätigte die Forderung mit Urteil vom 20. Mai 2020 (Az. B 13 R 4/18 R). Der Sohn hatte eingewandt, er habe nicht gewusst, dass die Zahlungen rechtswidrig waren. Das Gericht ließ das nicht gelten. Es hielt die Haftungsregel außerdem für verfassungsgemäß.

Wer als Verfügender für die Rente haftet

Grundlage ist § 118 Absatz 4 SGB VI. Danach müssen zwei Gruppen überzahlte Renten erstatten. Empfänger sind Personen, an die das Geld direkt oder per Dauerauftrag, Lastschrift oder Überweisung weitergeleitet wurde. Verfügende sind Personen, die als Verfügungsberechtigte eine Zahlung zulasten des Kontos ausgelöst oder zugelassen haben. Die Rentenversicherung macht diese Ansprüche per Bescheid geltend.

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Eine Vollmacht macht ihren Inhaber noch nicht automatisch haftbar. Es kommt auf die einzelnen Kontobewegungen an. Wie eng die Grenze verläuft, zeigt ein früheres Urteil: Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 (Az. B 13 R 9/16 R) entschied das Bundessozialgericht, dass eine gerichtlich bestellte Betreuerin nicht haftet, die in Unkenntnis des Todes Überweisungen ausgeführt hatte. Im Fall des Sohnes lag es anders. Er wusste vom Tod seines Vaters und verfügte trotzdem über das Geld.

Verwandtschaft allein begründet keine Haftung. Unabhängig davon können die Erben über § 50 SGB X in Anspruch genommen werden. Beide Wege stehen nach dem Gesetz nebeneinander.

Erst die Bank, dann die Angehörigen

Rentenzahlungen für die Zeit nach dem Tod gelten als unter Vorbehalt erbracht. Fordert die Rentenversicherung sie zurück, muss die Bank das Geld zurücküberweisen, soweit noch Guthaben vorhanden ist. Für eigene Forderungen darf das Geldinstitut die Rente nicht verwenden. Erst was die Bank nicht zurückholen kann, wird bei Empfängern und Verfügenden eingefordert.

Ein Rechenbeispiel zeigt die Reihenfolge: Eine Rentnerin mit 1.380 Euro Monatsrente stirbt am 14. März. Die Märzrente steht ihr noch zu. Die Zahlungen für April und Mai gehen trotzdem ein. Die Tochter überweist Anfang Juni 2.200 Euro auf ihr eigenes Konto, um den Grabstein zu bezahlen. Mitte Juni erreicht die Rückforderung die Bank.

PositionBetrag
Überzahlte Rente April und Mai (2 × 1.380 Euro)2.760 Euro
Überweisung der Tochter auf ihr eigenes Konto2.200 Euro
Restguthaben bei Eingang der Rückforderung560 Euro
Rücküberweisung durch die Bank560 Euro
Möglicher Erstattungsanspruch gegen die Tochter2.200 Euro

Dass die Tochter das Geld für die Beerdigung ausgegeben hat, ändert an der Rechnung nichts.

Sterbemonat und Witwenrente: Was Hinterbliebenen zusteht

Nicht jede Zahlung nach einem Todesfall ist eine Überzahlung. Die Rente steht für den gesamten Sterbemonat zu, unabhängig vom Todestag. Die Deutsche Rentenversicherung weist in ihren Hinweisen zum Todesfall darauf hin, dass zu viel gezahlte Beträge meist automatisch zurückgebucht werden, sobald die Todesmeldung vorliegt. Deshalb rät sie, das Konto eine Weile bestehen zu lassen. Lebt der Rentner im Ausland, sollen Angehörige den Renten Service der Deutschen Post oder den Rentenversicherungsträger informieren.

Mit der Rente des Verstorbenen nicht zu verwechseln ist der Anspruch der Witwe oder des Witwers. Im sogenannten Sterbevierteljahr, also den drei Monaten nach dem Sterbemonat, wird die Hinterbliebenenrente in Höhe der Rente des Verstorbenen gezahlt. Sie muss aber beantragt werden. Eine weiterlaufende Rente auf dem alten Konto ersetzt diesen Antrag nicht. Im BSG-Verfahren konnte ein möglicher Witwenrentenanspruch der Mutter die Forderung gegen den Sohn deshalb nicht verringern.

Verjährung beginnt erst mit Kenntnis der Rentenversicherung

Nach § 118 Absatz 4a SGB VI verjähren die Ansprüche in vier Jahren. Die Frist beginnt aber erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rentenversicherung von der Überzahlung und von der erstattungspflichtigen Person erfahren hat. Im Fall des Sohnes lagen die ersten Zahlungen zwei Jahrzehnte zurück und waren trotzdem nicht verjährt. Für Hinterbliebene folgt daraus vor allem eines: Eine frühe und nachweisbare Todesmeldung begrenzt die Summe, die überhaupt auflaufen kann.

Häufige Fragen zur Kontovollmacht nach dem Tod

Wer muss eine nach dem Tod weitergezahlte Rente zurückzahlen?

Zuerst muss die Bank aus dem vorhandenen Guthaben zurücküberweisen. Reicht das nicht, kann die Rentenversicherung Empfänger und Verfügende in Anspruch nehmen, also Personen, die das Geld erhalten oder als Bevollmächtigte darüber verfügt haben. Daneben können Erben haften.

Wie viel Rente dürfen Angehörige nach dem Tod behalten?

Die Rente für den Sterbemonat gehört noch dem Verstorbenen und fällt in den Nachlass. Zahlungen für spätere Monate sind in der Regel Überzahlungen. Ob eine Zahlung dazugehört, hängt vom Monat ab, für den sie bestimmt ist, und nicht vom Buchungstag.

Erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Kontoinhabers?

Eine Bankvollmacht gilt oft über den Tod hinaus, wenn sie so erteilt wurde. Das erleichtert die Bezahlung von Bestattung und laufenden Kosten. Die Vollmacht gibt aber kein Recht, weitergezahlte Rente für spätere Monate zu verwenden.

Was gilt, wenn jemand das Erbe ausschlägt?

Die Ausschlagung schützt nur vor der Haftung als Erbe. Wer selbst Geld empfangen oder als Bevollmächtigter verfügt hat, bleibt nach § 118 Absatz 4 SGB VI erstattungspflichtig. Beide Ansprüche werden getrennt geprüft.

Einschätzung der Redaktion

Das Urteil ist hart, aber folgerichtig. Wer über Jahre Geld von einem Konto abzieht, dessen Inhaber nicht mehr lebt, kann sich kaum auf Gutgläubigkeit berufen. Die Verantwortung liegt aber nicht nur bei der Familie. Dass eine Rente fast zwanzig Jahre lang an einen Verstorbenen fließt, zeigt eine Lücke beim Datenabgleich mit dem Ausland. Die Rentenversicherung und der Renten Service sollten Lebensbescheinigungen und Sterbemeldungen aus dem Ausland verlässlicher prüfen. Je früher eine Überzahlung auffällt, desto kleiner ist die Summe, die am Ende von Angehörigen verlangt wird. Das schützt auch Familien, die sich schlicht nicht auskennen.

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