Im ersten Heimjahr zahlen Pflegebedürftige laut einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen im Schnitt 3.364 Euro im Monat aus eigener Tasche. Bei Pflegegrad 1 im Pflegeheim beteiligt sich die Pflegekasse nur mit 131 Euro. Die Pflegereform, die der Bundestag am 5. November erstmals berät, soll diesen Zuschuss für neue Bewohner streichen.
Pflegegrad 1 im Pflegeheim: Was die Pflegekasse heute übernimmt
Wer mit Pflegegrad 1 vollstationär versorgt wird, erhält nach § 43 Abs. 3 SGB XI einen Zuschuss von 131 Euro im Monat. Ab Pflegegrad 2 liegen die Pauschalen deutlich höher: 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1.319 Euro bei Pflegegrad 3, 1.855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.096 Euro bei Pflegegrad 5.
Für die höheren Grade kommt der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI hinzu. Er senkt den pflegebedingten Eigenanteil im ersten Jahr um 15 Prozent und steigt bis auf 75 Prozent ab dem vierten Jahr, wie das Bundesgesundheitsministerium erläutert. Auch der einrichtungseinheitliche Eigenanteil, also ein gleicher Pflegebetrag für alle Bewohner eines Hauses, gilt nur für die Pflegegrade 2 bis 5. Menschen mit Pflegegrad 1 fallen aus beiden Regeln heraus.
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen alle Heimbewohner selbst. Allein die Investitionskosten lagen zum 1. Juli 2026 im Bundesschnitt bei 521 Euro monatlich. Bei Pflegegrad 1 bleibt damit fast die gesamte Heimrechnung bei der pflegebedürftigen Person.
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Beispielrechnung zum Eigenanteil bei Pflegegrad 1
Eine 79-jährige Witwe mit Pflegegrad 1 zieht im November 2026 in ein Pflegeheim. Die Einrichtung berechnet für Pflege, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage 3.280 Euro im Monat. Nach Abzug der 131 Euro bleiben 3.149 Euro, im Jahr also 37.788 Euro.
Ihre Altersrente und Witwenrente ergeben zusammen 1.450 Euro netto. Monatlich fehlen damit 1.699 Euro, die sie aus Ersparnissen aufbringen muss.
Zöge dieselbe Frau erst im Januar 2027 ein und träte die Reform wie geplant in Kraft, müsste sie die vollen 3.280 Euro zahlen. Der Unterschied beträgt 1.572 Euro im Jahr.
Was der Regierungsentwurf zur Pflegereform vorsieht
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Für Pflegegrad 1 enthält er zwei Kürzungen. Zu Hause soll der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro ab 2027 wegfallen, auch für Menschen, die den Pflegegrad bereits haben. Im Heim soll der gleich hohe Zuschuss nur weiterlaufen, wenn er schon 2026 bezogen wurde. Wer ab 2027 mit Pflegegrad 1 einzieht, bekäme von der Pflegekasse kein Geld mehr für die Heimpflege.
Außerdem sollen die Punktgrenzen der unteren Pflegegrade steigen. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 eingehen, sollen nach dem Entwurf noch nach den alten Schwellen begutachtet werden.
Nach der ersten Lesung am 5. November ist die Schlussabstimmung im Bundestag für Dezember geplant, danach befasst sich der Bundesrat. Bis zur Verkündung gilt das bisherige Recht (Stand: 4. November 2026).
| Regelung | Geltendes Recht 2026 | Regierungsentwurf ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Heimzuschuss bei Pflegegrad 1 | 131 Euro im Monat | nur für Bezieher aus 2026, Neueinzüge erhalten nichts |
| Entlastungsbetrag zu Hause bei Pflegegrad 1 | bis 131 Euro im Monat | entfällt, auch für bisherige Bezieher |
| Mindestpunktzahl Pflegegrad 1 | 12,5 Punkte | 15 Punkte |
| Mindestpunktzahl Pflegegrad 2 | 27 Punkte | 30 Punkte |
| Mindestpunktzahl Pflegegrad 3 | 47,5 Punkte | 50 Punkte |
Höherstufung vor dem Stichtag
Ein Heimeinzug fällt oft mit einem gewachsenen Hilfebedarf zusammen. Höher eingestuft wird trotzdem niemand automatisch. Grundlage bleibt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Wird Pflegegrad 2 anerkannt, steigt die Leistung der Kasse von 131 auf 805 Euro im Monat, dazu kommt der Leistungszuschlag.
Für Betroffene knapp unter einer Schwelle zählt der Zeitpunkt des Antrags. Mit 28 Punkten reicht es heute für Pflegegrad 2, nach den geplanten Grenzen nur noch für Pflegegrad 1. Ob die Übergangsregel für Anträge aus 2026 im parlamentarischen Verfahren unverändert bleibt, ist offen.
Wenn Rente und Vermögen nicht reichen
Können Heimbewohner den Eigenanteil nicht aus Einkommen und Vermögen zahlen, ist das Sozialamt zuständig. Bei Pflegegrad 1 gibt es dort allerdings eine Lücke: Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung sieht § 63 SGB XII nur für die Pflegegrade 2 bis 5 vor. Sozialämter prüfen bei Pflegegrad 1 deshalb, welche anderen Leistungen greifen, etwa die Grundsicherung im Alter für Unterkunft und Lebensunterhalt. Ersparnisse bis 10.000 Euro pro Person bleiben geschützt.
Häufige Fragen zum Pflegeheim bei Pflegegrad 1
Müssen Kinder für den Eigenanteil im Pflegeheim zahlen?
Kinder werden zum Unterhalt nur herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Das regelt § 94 Abs. 1a SGB XII. Das Sozialamt geht zunächst davon aus, dass diese Grenze nicht überschritten wird.
Zahlt das Sozialamt rückwirkend für offene Heimkosten?
Nein. Sozialhilfe setzt ein, sobald das Sozialamt vom Bedarf erfährt. Kosten aus Monaten davor übernimmt es in der Regel nicht, auch wenn die Voraussetzungen damals schon vorlagen.
Wie viel Geld bleibt Heimbewohnern, wenn das Sozialamt zahlt?
Bewohner erhalten einen Barbetrag von mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Im Jahr 2026 sind das 152,01 Euro im Monat. Davon werden persönliche Ausgaben wie Friseur, Zeitschriften oder kleine Anschaffungen bezahlt.
Wie lange dauert ein Antrag auf Höherstufung?
Die Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang entscheiden. Den Antrag können Pflegebedürftige selbst oder bevollmächtigte Angehörige stellen, formlos per Brief oder Telefon.
Einschätzung der Redaktion
Die geplante Streichung des Heimzuschusses trifft Menschen, die schon heute fast alles selbst zahlen. Wer mit Pflegegrad 1 in ein Heim zieht, hat dafür meist Gründe: Stürze, beginnende Vergesslichkeit, keine Angehörigen in der Nähe. Dass gleichzeitig die Hürden für Pflegegrad 2 steigen, verschärft die Lage dieser Gruppe doppelt. Hinzu kommt die Lücke bei der Hilfe zur Pflege im Sozialhilferecht. Der Bundestag sollte prüfen, ob ein Stichtag wenige Wochen nach dem Kabinettsbeschluss vertretbar ist. Eine Übergangsregel für bereits geschlossene Heimverträge wäre das Mindeste.