Pflegegrad 1: Wegfall der 131 Euro geplant – Linke im Bundestag dagegen

Autor: Experte:

Datum:

|     Lesezeit: 7 Min.

Menschen mit Pflegegrad 1 sollen nach den Plänen der Bundesregierung den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich verlieren. Auch die Möglichkeit, ungenutzte Pflegesachleistungen für anerkannte Alltagshilfen einzusetzen, soll entfallen. Die Linke fordert deshalb, beide Ansprüche zu erhalten. Der Bundestag hat die Pflegereform am 5. November 2026 erstmals beraten und zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen – beschlossen sind die Änderungen damit noch nicht.

Wird der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 abgeschafft?

Die Bundesregierung plant, den bisherigen Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zu streichen. Das vorgesehene Sozialraumbudget, das den Entlastungsbetrag ersetzen soll, wäre nur für die Pflegegrade 2 bis 5 zugänglich. Noch handelt es sich um einen Gesetzentwurf: Nach geltendem Recht besteht der Anspruch bei häuslicher Pflege weiterhin bereits ab Pflegegrad 1.

Derzeit stehen dafür bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung. Wer den Betrag über zwölf Monate vollständig für erstattungsfähige Leistungen nutzt, kann damit Kosten von bis zu 1.572 Euro im Jahr abdecken. Es handelt sich nicht um frei verfügbares Pflegegeld, sondern um eine zweckgebundene Unterstützung. Rechtsgrundlage ist § 45b SGB XI.

Für Menschen, die damit regelmäßig Hilfe im Alltag finanzieren, wäre die Streichung deshalb spürbar. Eine vorgesehene intensivere Beratung und Begleitung würde einen anderen Bedarf abdecken als die Finanzierung praktischer Unterstützung. Das Bundesgesundheitsministerium setzt bei Pflegegrad 1 künftig stärker auf Prävention; etwa Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds sollen nach seinen Angaben erhalten bleiben.

Ihre Meinung ist gefragt:

Nutzen Sie oder eine von Ihnen unterstützte Person bereits anerkannte Alltagshilfen?

Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen Auf Google News folgen
Warum sollte ich das tun? (Hier klicken)

Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns, das Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, als bevorzugte Quelle, und erhalten Sie aktuelle, rechtliche fundierte Ratgeber-Artikel und wichtige Updates durch unsere Experten zu Themen wie Rente, Pflege, Grundsicherung, Schwerbehinderung noch schneller.

Für soziales Leben e. V. : gemeinnützig, unabhängig, sozial!

Was hat der Bundestag am 5. November entschieden?

Der Bundestag hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes erstmals beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Gesundheitsausschuss. Auch der Antrag der Linken „Alltagshilfen sichern statt Leistungen kürzen – Umwandlungsanspruch und Entlastungsbetrag erhalten“ mit der Drucksachennummer 21/8928 wird dort weiterberaten.

Die Überweisung ist kein Beschluss über die Abschaffung einzelner Leistungen. Im parlamentarischen Verfahren können sich sowohl die vorgesehenen Ansprüche als auch Übergangsregelungen noch ändern.

Vertreter von Union und SPD stellten in der Debatte Nachbesserungen in Aussicht. Dabei ging es ausdrücklich auch um Alltagshilfen und das Sozialraumbudget. Die Koalition will nach dem Bundestagsbericht verhindern, dass die geplante Umstellung zu Jahresbeginn 2027 bestehende Versorgungsstrukturen unvermittelt unterbricht. Eine verbindliche Neuregelung folgt aus diesen Ankündigungen noch nicht.

Was würde sich für die Pflegegrade 2 bis 5 ändern?

Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 soll der Entlastungsbetrag in einem neuen Sozialraumbudget aufgehen. Nach der Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums sind dafür grundsätzlich bis zu 175 Euro monatlich vorgesehen. Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sollen es bis zu 300 Euro sein.

Das Budget soll anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren. Dazu können auch entsprechend anerkannte Einzelhelferinnen und Einzelhelfer aus der Nachbarschaft gehören. Ab 2028 ist nach den Regierungsplänen eine Anerkennung solcher Einzelhelfenden durch die Pflegekassen nach bundeseinheitlichen Kriterien vorgesehen. Auch diese Änderungen sind noch nicht geltendes Recht.

Ein höherer Monatsbetrag allein beantwortet allerdings nicht die Frage, ob Betroffene nach der Reform insgesamt mehr Unterstützung erhalten. Dafür kommt es auch darauf an, welche Leistungen daraus bezahlt werden dürfen und welche bisherigen Ansprüche wegfallen. Die Linke kritisiert insbesondere die vorgesehenen Einschränkungen und verlangt, Alltagshilfen nicht durch Kürzungen an anderer Stelle zu finanzieren.

Was bedeutet der geplante Wegfall des Umwandlungsanspruchs?

Der Umwandlungsanspruch ermöglicht Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, einen Teil ihres nicht ausgeschöpften Sachleistungsbudgets für anerkannte Alltagshilfen einzusetzen. Pro Kalendermonat dürfen dafür höchstens 40 Prozent des für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Sachleistungshöchstbetrags verwendet werden. Diese Möglichkeit soll nach den Reformplänen entfallen.

Pflegesachleistungen sind Leistungen ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste. Wer den dafür verfügbaren Betrag nicht vollständig benötigt, kann nach § 45a Absatz 4 SGB XI unter den gesetzlichen Voraussetzungen Kosten für nach Landesrecht anerkannte Unterstützungsangebote erstatten lassen. Dazu zählen beispielsweise Hilfen bei der Haushaltsführung oder Alltagsbegleitung.

Dabei gelten wichtige Einschränkungen:

  • Der entsprechende Teil des Sachleistungsbudgets darf im betreffenden Monat noch nicht für ambulante Pflegesachleistungen verbraucht sein.
  • Die genutzten Angebote müssen nach Landesrecht anerkannt sein.
  • Für die Kostenerstattung sind Belege erforderlich.
  • Die Umwandlung wird bei einer Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen als Sachleistungsnutzung berücksichtigt. Dadurch kann sich das anteilige Pflegegeld verringern.

Die Umwandlung ist somit kein zusätzliches, folgenlos nutzbares Geldbudget. Sie eröffnet aber einen weiteren Weg, anerkannte Alltagshilfen zu finanzieren. Der Entlastungsbetrag und der Umwandlungsanspruch können nach geltendem Recht unabhängig voneinander genutzt werden.

Warum will die Bundesregierung die Pflegeleistungen neu ordnen?

Die Bundesregierung begründet die Reform mit der angespannten Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung und einem zu komplizierten Leistungsrecht. Das Bundesgesundheitsministerium erwartet nach geltendem Recht für 2027 ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro. Neue Budgets, mehr Prävention und Änderungen auf der Einnahmenseite sollen die Finanzierung stabilisieren.

Die Linke hält die vorgesehenen Einschnitte bei den Alltagshilfen für falsch. Sie fordert, den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 und die Umwandlungsmöglichkeit ab Pflegegrad 2 zu erhalten. Außerdem soll die Finanzierung von Nachbarschaftshilfe weiterhin praktisch möglich bleiben.

Damit stehen unterschiedliche politische Vorstellungen zur Abstimmung. Weder der Regierungsentwurf noch der Gegenantrag begründen bereits neue Leistungsansprüche oder streichen bestehende Ansprüche.

Müssen Pflegebedürftige und Angehörige jetzt etwas unternehmen?

Allein wegen der ersten Bundestagsberatung müssen Sie Ihre bisherigen Alltagshilfen nicht umstellen. Die geplante Reform hat die geltenden Ansprüche noch nicht ersetzt. Maßgeblich bleiben vorerst die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag und den Umwandlungsanspruch.

Wenn Sie den Umwandlungsanspruch nutzen möchten, ist nach dem Gesetz keine vorherige Antragstellung erforderlich. Die Erstattung müssen Sie jedoch bei Ihrer Pflegekasse beziehungsweise Ihrem privaten Versicherungsunternehmen gegen entsprechende Belege beantragen. Ambulante Pflegesachleistungen werden vorrangig abgerechnet. Lassen Sie sich deshalb vor einer zusätzlichen Beauftragung erläutern, welcher Betrag verfügbar ist und wie sich die Nutzung auf ein anteiliges Pflegegeld auswirkt.

Für die Planung ab 2027 bleibt entscheidend, welche Fassung das Gesetzgebungsverfahren tatsächlich durchläuft. Die angekündigten Nachbesserungen sind noch keine verlässliche Grundlage für eine langfristige Kostenübernahme.

FAQ zur Reform der Pflege 2027

Kann bei Pflegegrad 1 der Umwandlungsanspruch genutzt werden?

Nein. Der geltende Umwandlungsanspruch setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Menschen mit Pflegegrad 1 können darüber keine zusätzlichen Alltagshilfen finanzieren.

Muss zuerst der Entlastungsbetrag ausgeschöpft werden?

Nein. Nach § 45a Absatz 4 SGB XI erfolgen die Nutzung des Umwandlungsanspruchs und die Nutzung des Entlastungsbetrags unabhängig voneinander. Für beide gelten jedoch die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen.

Kann jede private Haushaltshilfe über die Umwandlung bezahlt werden?

Nein. Für die Erstattung über den Umwandlungsanspruch muss es sich um ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag handeln. Eine privat vereinbarte Hilfe erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch.

Wird mit der Reform auch Pflegegrad 1 abgeschafft?

Nach den Regierungsplänen nicht. Die fünf Pflegegrade sollen bestehen bleiben. Bei Pflegegrad 1 sollen sich jedoch die Leistungsansprüche ändern und stärker auf Prävention, Beratung und Begleitung konzentrieren.

Fazit zur geplanten Abschaffung des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 2027

Pflege-Expertin Umawathy Sundrarajoo fasst abschließend zusammen: „Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 und der Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2 stehen politisch zur Diskussion, bestehen rechtlich aber weiterhin. Für Betroffene zählt deshalb die Unterscheidung zwischen Reformplan und geltendem Anspruch. Wie Alltagshilfen ab 2027 finanziert werden können, hängt dann von den weiteren Beratungen im Bundestag und der endgültigen gesetzlichen Regelung ab.“

Quellen

Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.