45 Versicherungsjahre bedeuten nicht automatisch, dass Sie mit 63 ohne Abschläge in Rente gehen können. Das ist der größte Irrtum bei der sog. Rente mit 63, der Rente für besonders langjährig Versicherte. Entscheidend ist zusätzlich Ihr Geburtsjahr. Wer 1964 oder später geboren wurde, erreicht die Altersgrenze für diese Rentenart erst mit 65 Jahren. Ein früherer Rentenbeginn kann über eine andere Altersrente möglich sein – allerdings mit dauerhaften Abzügen.
Was steckt hinter dem Irrtum über die Rente mit 63?
Die Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte inzwischen unzureichend. Nur vor 1953 Geborene konnten diese Rente bei erfüllter Wartezeit bereits mit 63 abschlagsfrei erhalten. Für jüngere Versicherte steigt die Altersgrenze schrittweise. Die Rentenversicherung bezeichnet den weiterhin verwendeten Begriff deshalb als irreführend.
Die 45 Jahre sind eine Mindestversicherungszeit, rechtlich „Wartezeit“ genannt. Sie ersetzen die Altersgrenze nicht. Auch wer sehr früh ins Berufsleben eingestiegen ist und diese Versicherungszeit schon vor dem 63. Geburtstag erfüllt, muss das vorgeschriebene Alter erreichen.
Welche Altersgrenze gilt für Ihren Jahrgang?
Für die Jahrgänge 1960 bis 1963 liegt die Altersgrenze zwischen 64 Jahren und vier Monaten und 64 Jahren und zehn Monaten. Ab Jahrgang 1964 gilt einheitlich das Alter von 65 Jahren. Voraussetzung bleiben jeweils 45 anrechenbare Versicherungsjahre.
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| Geburtsjahr | Abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren |
|---|---|
| 1960 | 64 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 64 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 64 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate |
| 1964 und später | 65 Jahre |
Die Übergangsstufen stehen in § 236b SGB VI. Für die Jahrgänge ab 1964 ist § 38 SGB VI maßgeblich. Es handelt sich um geltendes Recht, nicht um eine neue Anhebung im November 2026.
Können Sie mit 45 Versicherungsjahren trotzdem früher aufhören?
Ein Rentenbeginn mit 63 kann über die Altersrente für langjährig Versicherte möglich sein. Dafür reichen 35 anrechenbare Versicherungsjahre. Diese Rentenart ist jedoch von der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren zu unterscheiden. Letztere lässt sich nicht gegen Abschläge vorziehen.
Für Jahrgang 1964 und jünger beträgt der Abschlag beim Beginn mit 63 insgesamt 14,4 Prozent: 48 Monate vorzeitiger Bezug multipliziert mit 0,3 Prozent. Maßgeblich ist hier die abschlagsfreie Altersgrenze von 67 Jahren – nicht die 65-Jahre-Grenze der anderen Rentenart. Der Abschlag bleibt dauerhaft.
Vereinfachtes Beispiel: Bei einer zum gewählten Rentenbeginn errechneten Monatsrente von 1.800 Euro vor Abschlag ergeben 14,4 Prozent einen Abzug von 259,20 Euro. Übrig bleiben 1.540,80 Euro brutto. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie mögliche Steuern sind dabei noch nicht berücksichtigt.
Welche Zeiten zählen für die 45 Jahre?
Für die 45 Jahre zählen nicht ausschließlich Beschäftigungszeiten. Auch Kindererziehung, versicherte Pflege und bestimmte Zeiten mit Krankengeld können berücksichtigt werden. Reine Schul- und Studienzeiten zählen dagegen nicht. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Einträge in Ihrem Versicherungskonto.
Besondere Vorsicht gilt bei Arbeitslosengeld kurz vor der Rente: In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen diese Zeiten grundsätzlich nicht mit. Eine Ausnahme besteht bei einem Leistungsbezug wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Das regelt § 51 Absatz 3a SGB VI.
Was sollten Sie vor dem Rentenantrag prüfen?
Prüfen Sie zuerst Ihre ausführliche Rentenauskunft: Sind die erforderlichen Versicherungszeiten vollständig erfasst, und welcher Rentenbeginn kommt für Sie infrage? Fehlende Nachweise sollten Sie vor einer verbindlichen Entscheidung mit der Rentenversicherung klären. Den Rentenantrag empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung rund drei Monate vor dem gewünschten Beginn.
FAQ zu den Irrtümern bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren
Zählen freiwillige Beiträge für die 45 Jahre?
Ja, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge aus versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit gelten für die letzten zwei Jahre zusätzliche Einschränkungen.
Werden gleichzeitig zurückgelegte Zeiten doppelt gezählt?
Nein. Treffen beispielsweise Beschäftigung und Kindererziehung zusammen, entsteht daraus für die Wartezeit kein doppelter Kalendermonat.
Darf ich neben dieser Altersrente weiterarbeiten?
Ja. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr.
Kommt die Rente nach 45 Jahren automatisch?
Nein. Auch diese Altersrente müssen Sie beantragen. Das Erreichen der Versicherungszeit allein löst keine Auszahlung aus.
Fazit vom Experten für Rentenrecht Ass. jur. Peter Kosick
„Für Ihre Planung müssen Versicherungszeit, Altersgrenze und Rentenart zusammenpassen. Lassen Sie den möglichen Beginn und etwaige Abschläge klären, bevor Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden. Auf die Bezeichnung „Rente mit 63“ dürfen Sie sich nicht verlassen!“
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren
- § 236b SGB VI: Altersgrenzen für die Jahrgänge vor 1964
- § 38 SGB VI: Altersrente nach 45 Jahren ab Jahrgang 1964
- § 51 SGB VI: Anrechenbare Zeiten und Ausnahmen