Änderungen im April für Bürgergeld, Wohngeld und Leiharbeiter

Änderungen im April für Bürgergeld - Wohngeld und Leiharbeiter
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Der April 2023 bringt nicht nur für Bürgergeld Bezieher Änderungen. Auch beim Wohngeld gibt es Neuigkeiten.

Auszahlung von Wohngeld plus

Seit 2023 hat sich die finanzielle Unterstützung für Wohnkosten, nun als “Wohngeld plus” bekannt, von durchschnittlich 180 Euro auf beachtliche 370 Euro pro Monat gesteigert. Anstatt lediglich 600.000 Haushalten soll diese staatliche Unterstützung nun 2 Millionen Haushalten zugutekommen. Gleichzeitig ist der Prozess, um das Wohngeld zu beantragen, komplizierter geworden. Die verantwortlichen Bundesländer haben darüber hinaus die kurzfristige Gesetzesanpassung durch den Bund kritisiert, die ursprünglich erst Anfang 2024 geplant war.

Die Wohngeldauszahlung verzögert sich aufgrund einer Kombination aus geringer Personalausstattung der zuständigen Behörden und mangelnder Digitalisierung der Antragstellung. Doch es gibt gute Neuigkeiten: Ab April wird eine neu entwickelte Software die Antragsbearbeitung beschleunigen und somit zu einer schnelleren Wohngeldauszahlung führen. Diese wird rückwirkend zum Jahresanfang erfolgen. Um eine Einschätzung darüber zu erhalten, wie viel Wohngeld ein Haushalt erhalten kann, steht der Wohngeldrechner zur Verfügung. Klicken Sie hier, um zum Wohngeldrechner zu gelangen.

49-Euro-Ticket / Deutschlandticket Verkauf startet

Ab dem 3. April wird das 49-Euro-Ticket (Deutschlandticket) deutschlandweit erhältlich sein und ab Mai 2023 nutzbar sein. Das Ticket ermöglicht die Nutzung von Nahverkehrsmitteln wie Bussen, Straßen- und U-Bahnen sowie Regionalzügen im gesamten Land. Es ist als Abonnement konzipiert, mit der Option einer monatlichen Kündigung.

Für Leiharbeiter steigt der Mindestlohn

Ab April dieses Jahres werden Arbeitnehmer in der Leiharbeit in allen Entgeltgruppen eine höhere Vergütung erhalten. Die unterste Entgeltgruppe muss mindestens 13,00 Euro brutto pro Stunde erhalten. Im Jahr 2024 wird der Mindestlohn auf 13,50 Euro angehoben.

EntgeltgruppeMindestlohn / Stunde
113,00 Euro
2a13,20 Euro
2b13,50 Euro
314,55 Euro
415,38 Euro
517,25 Euro
619,24 Euro
722,39 Euro
823,97 Euro
925,14 Euro
Tabelle Mindestlohn und passende Entgeltgruppe

Geänderter Lohnsteuerabzug, deshalb mehr Netto

Ab dem Monat April wird der Anfang des Jahres auf 1.230 Euro angehobene Pauschalbetrag für Arbeitnehmer bei der Gehaltsabrechnung in Betracht gezogen. Gleiches gilt für den auf 4.260 Euro gestiegenen Entlastungsbetrag für alleinerziehende Personen. Dies ist auf die aktualisierten Programmablaufpläne des Bundesfinanzministeriums für den Lohnsteuerabzug zurückzuführen, welche von den Arbeitgebern bei der Abrechnung befolgt werden müssen.

Corona-Regeln treten außer Kraft

Noch bis zum 7. April 2023 sind einige Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft, wie beispielsweise die Maskenpflicht für Besucher von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen. Doch danach wird die Corona-Schutzverordnung aufgehoben. Ebenfalls endet die Ausnahmeregelung für die Unterbrechung von Strafprozessen aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen. Gemäß § 10 EGStPO müssen Hauptverhandlungen dann nicht mehr von vorne beginnen. Auch die Corona-Einreiseverordnung wird zum 7. April aufgehoben. Diese Verordnung beinhaltete unter anderem Nachweis-, Test- und Quarantänepflichten bei der Einreise nach Deutschland.

Ab dem 7. April wird die kostenlose Corona-Impfung, die bisher aus Steuermitteln finanziert wurde, von den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen übernommen und zur Regelversorgung. Gleichzeitig tritt die SARS-CoV-2-Arzneimittelaustauschverordnung außer Kraft, die den Apotheken Erleichterungen bei der Abgabe von Arzneimitteln ermöglichte. Um diesen in Zukunft unabhängig von einer Pandemiesituation mehr Freiheiten zu geben, soll das Lieferengpass-Gesetz verabschiedet werden. Bis dahin verlängert der neue § 423 SGB V die Austauschmöglichkeit für Apotheken bis zum 31. Juli 2023.

Pflegende Angehörige erhalten keine Erleichterung mehr

Ab dem Ende des Monats April werden die coronabedingten Erleichterungen für pflegende Angehörige aufgehoben. Arbeitnehmer, die aufgrund einer akuten Pflegesituation von der Arbeit unbezahlt fernbleiben müssen, haben nun nur noch einen Zeitraum von 10 Tagen zur Verfügung, anstatt der bisherigen 20 Tage. Auch das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz wird entsprechend verkürzt. Zudem sind coronabedingte Engpässe in der Pflegesituation kein Grund mehr für dessen Erhalt. Die Zuständigkeit für das Pflegeunterstützungsgeld liegt bei der Pflegekasse des Angehörigen. Es ist wichtig, sich rechtzeitig über die neuen Regelungen zu informieren und gegebenenfalls alternative Pflegemöglichkeiten zu finden.

Immobilienkauf darf nicht mehr bar abgewickelt werden

Barzahlungen beim Immobilienkauf sind ab April verboten. Verkäufer und Käufer müssen das ab einem Kaufpreis von mehr als 10.000 Euro gegenüber dem Notar nachweisen, z. B. durch einen Kontoauszug. Andernfalls besteht eine Meldepflicht und die Eigentumsumschreibung verzögert sich. Grundlage für das Barzahlungsverbot ist § 16a Geldwäschegesetz.

Bereits erfolgte Barzahlungen sind unwirksam. Käufer müssen deshalb nochmals unbar zahlen. Bereits geleistete Zahlungen können sie vom Verkäufer zurückverlangen. Ist dieser inzwischen insolvent, kann das jedoch scheitern.

Unstimmigkeiten bei abweichendem Vertragspartner zu melden

Weitere Pflichten ergeben sich durch das geänderte Geldwäschegesetz. Weichen bei einem Vertragspartner erhobene Angaben ab von dem im Transparenzregister angegebenen wirtschaftlich Berechtigten, müssen Verpflichtete ab April in jedem Fall eine Unstimmigkeitsmeldung beim Transparenzregister abgeben. Grundlage ist § 23a Geldwäschegesetz.

Kurzfristig wirkende Energiesparpflicht endet

Ab dem 15. April 2023 verliert die Verordnung, welche seit September 2022 kurzfristige Energiesparpflichten (Strom, Heizkosten) regelte, ihre Gültigkeit. Diese Verordnung legte unter anderem Obergrenzen für die Raumtemperatur in öffentlichen Gebäuden fest und verpflichtete Energieversorger zur Information ihrer Kunden. Des Weiteren war es untersagt, Werbeanlagen, Baudenkmäler und Nichtwohngebäude von 22 bis 6 Uhr zu beleuchten.