Gestern Abend ist er durchgesickert: Der Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes, den Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) seit Monaten angekündigt hatte. Das Ergebnis überrascht in beide Richtungen. Wer gehofft hatte, dass der Acht-Stunden-Tag für alle fällt, wird enttäuscht. Wer befürchtet hatte, dass Arbeitgeber künftig routinemäßig zehn oder mehr Stunden am Tag verlangen können, kann erstmal aufatmen. Der Entwurf macht die Flexibilisierung von einer Bedingung abhängig, die für etwa die Hälfte aller Beschäftigten in Deutschland schlicht nicht existiert: einem Tarifvertrag.
Was der Entwurf wirklich vorsieht
Das geltende Arbeitszeitgesetz (§ 3 ArbZG) setzt heute eine klare tägliche Grenze: acht Stunden, in Ausnahmefällen bis zu zehn, wenn der Durchschnitt über sechs Monate auf acht Stunden ausgeglichen wird. Mehr als zehn Stunden sind nur in eng definierten Ausnahmesituationen erlaubt.
Der durchgesickerte Entwurf sieht vor, dass Tarifparteien – also Arbeitgeber und Gewerkschaften gemeinsam – künftig statt einer täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbaren dürfen. Das klingt zunächst abstrakt, hat aber konkrete Folgen: Wer wöchentlich 48 Stunden arbeiten darf und dieses Budget frei über die Woche verteilen kann, könnte an einzelnen Tagen auch zwölf oder theoretisch noch mehr Stunden leisten – solange die Wochensumme stimmt und die gesetzliche Mindestruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen eingehalten wird.
Für all jene, die in einem Betrieb ohne Tarifvertrag arbeiten, soll es laut Entwurf grundsätzlich beim täglichen Limit bleiben. Das ist eine erhebliche Einschränkung: Je nach Schätzung haben mehr als die Hälfte der Beschäftigten in Deutschland keinen tariflichen Schutz.
Schutz durch Pflicht zur Zeiterfassung
Bas hat von Beginn an darauf bestanden, die Flexibilisierung mit einer Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung zu verknüpfen. „Es soll ja auch nicht ausbeuterisch werden“, sagte sie. Dieser Mechanismus findet sich auch im Entwurf: Wer von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen will, muss die Arbeitszeiten elektronisch dokumentieren. Das setzt um, was der Europäische Gerichtshof bereits 2019 entschieden hat – dass Mitgliedstaaten ein System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einführen müssen.
Für viele Betriebe, vor allem im kleinen und mittleren Bereich, bedeutet das einen Schritt in die Digitalisierung, für den bisher kein gesetzlicher Zwang bestand.
Warum Arbeitgeber und Gewerkschaften gleichermaßen unzufrieden sind
Das Interessante an dem Entwurf: Er empört beide Seiten. Arbeitgeberverbände haben bereits von einer „Zumutung“ gesprochen. Ihr Argument: Die Tarifbindungsvoraussetzung schließt zu viele Betriebe aus. Wer keinen Tarifvertrag hat, bleibt unflexibel, selbst wenn Arbeitgeber und Belegschaft sich einig wären. Der Entwurf belohnt aus Sicht der Arbeitgeber ausgerechnet Branchen mit Tarifbindung und benachteiligt den Rest.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund sieht das anders, aber lehnt den Entwurf trotzdem ab. Die Flexibilisierung sei eine „Scheindebatte“, da längere Arbeitstage schon heute im Rahmen des geltenden Rechts möglich seien. Die eigentliche Sorge: Sobald tägliche Grenzen durch wöchentliche ersetzt werden, verlieren Beschäftigte einen konkreten, leicht einklagbaren Schutz gegen spontane Überlastung an einzelnen Tagen.
Was das für verschiedene Berufsgruppen bedeutet
Beschäftigte im Tarifbereich, etwa im öffentlichen Dienst, in der Metall- oder Chemieindustrie, könnten die neuen Regeln nutzen. Wer montags zehn Stunden arbeitet, könnte freitags früher gehen, ohne dass eine einzige Stunde als Überstunde gilt. Ob das tatsächlich passiert, hängt dann vom jeweiligen Tarifvertrag ab, also davon, ob Gewerkschaft und Arbeitgeber der Branche sich darauf einigen.
Für Beschäftigte im Einzelhandel ohne Tarifbindung, in vielen Dienstleistungsbetrieben oder bei kleineren Handwerksbetrieben ändert sich nach aktuellem Entwurfsstand dagegen nichts am täglichen Limit.
Zwei Branchen bekommen im Entwurf Sonderregeln: Bäckereien dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen künftig bis zu fünf statt bisher drei Stunden einsetzen. Öffentliche Bibliotheken, die bislang an Sonn- und Feiertagen kaum öffnen durften, sollen bis zu sechs Stunden Beschäftigung ermöglichen können.
Wo das Verfahren jetzt steht
Der Entwurf ist durchgesickert, nicht offiziell verabschiedet. Er muss noch das Ressortabstimmungsverfahren innerhalb der Bundesregierung durchlaufen, bevor er als Kabinettsentwurf in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird. Union und SPD hatten die Flexibilisierung im Koalitionsvertrag vereinbart, die CSU hat schon mehrfach auf Tempo gedrängt. Wann das Gesetz tatsächlich in Kraft treten könnte, ist noch offen.
Häufige Fragen zur Arbeitszeitreform
Kann mein Chef ab sofort verlangen, dass ich zwölf Stunden arbeite?
Nein. Der Entwurf sieht vor, dass solche Vereinbarungen nur dort möglich sind, wo ein Tarifvertrag besteht – und selbst dann nur, wenn er es ausdrücklich erlaubt. Ohne Tarifvertrag bleibt das Tages-Limit.
Gilt die Reform auch für Homeoffice-Beschäftigte?
Die tägliche Höchstarbeitszeit gilt schon heute unabhängig vom Arbeitsort. Die neue Regel, sofern sie in Kraft tritt, würde im Tarifbereich auch für Homeoffice gelten.
Muss ich künftig meine Arbeitszeit elektronisch dokumentieren?
Ja, wenn der Entwurf so verabschiedet wird. Die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung soll laut Entwurf Teil der Reform sein.
Was ändert sich konkret für mich, wenn ich keinen Tarifvertrag habe?
Nach aktuellem Entwurfsstand: nichts am täglichen Limit. Acht Stunden bleiben die Regel, zehn Stunden die Ausnahme, mehr als zehn bleibt weitgehend verboten.

