Anspruch auf Bürgergeld bei Behinderung
Menschen mit einer Behinderung sind grundsätzlich anspruchsberechtigt für das Bürgergeld – vorausgesetzt, sie sind bedürftig und mindestens „teilweise erwerbsfähig“. Nach aktueller Rechtslage gilt: Wer mindestens drei Stunden pro Tag einer Tätigkeit nachgehen kann, zählt als erwerbsfähig. Dieses Kriterium ist entscheidend, um nicht in die Grundsicherung für Erwerbsgeminderte nach SGB XII zu wechseln.
Die Erwerbsfähigkeit schließt auch die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen und beruflichen Eingliederungshilfen ein. Entscheidend ist immer das Potential zur Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt – unabhängig davon, ob die Behinderung neu aufgetreten ist oder schon länger besteht.
Besondere Leistungen: Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung
Behinderte Bürgergeldbezieher erhalten ab 2025 einen Mehrbedarf von 35% des jeweils geltenden Bürgergeld-Regelsatzes. Dieser Zuschlag soll die erhöhten Aufwendungen für behinderungsbedingte Lebenslagen ausgleichen – etwa für Fahrtkosten, medizinische Hilfen oder besondere Ernährung.
Beispielrechnung für 2025
- Regelsatz (alleinstehende Person, ab 1. Januar 2025): 563 Euro
- Mehrbedarf: 35% von 563 Euro = 197,05 Euro monatlich
- Bedarfsgemeinschaft (Partner/in): Regelsatz 502 Euro, Mehrbedarf 175,70 Euro
Der Mehrbedarf muss separat beantragt werden und wird nicht rückwirkend gewährt. Eine möglichst frühzeitige Antragsstellung ist daher wichtig. Die kommunale Behörde oder das Jobcenter ist zuständig; die Auszahlung erfolgt monatlich zusammen mit dem Bürgergeld.
Voraussetzungen für den Mehrbedarf
- Erwerbsfähigkeit: Die Person muss arbeitsmarktfähig sein (mindestens 3 Stunden täglich).
- Nachweis der Behinderung: In der Regel wird ein Schwerbehindertenausweis verlangt. Möglich ist auch ein ärztliches Attest, wenn die Entscheidung über den Ausweis noch aussteht.
- Antragstellung: Der Mehrbedarf muss aktiv bei der Kommune beantragt werden; ärztliche Unterlagen, Gutachten und Bescheinigungen sind hilfreich für die Bewilligung.
Insbesondere die Definition der Behinderung erfolgt nach § 2 Abs. 1 SGB IX. Entscheidend ist ein dauerhafter gesundheitlicher Schaden, der mindestens sechs Monate andauert und nicht dem alterstypischen Zustand entspricht. Relevant sind sowohl sichtbare als auch nicht sichtbare Behinderungen – beispielsweise chronische Erkrankungen oder psychische Leiden.
Welche Nachweise sind erforderlich?
- Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung mindestens 50)
- Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes (ab GdB 20 möglich, aber für den Ausweis mindestens 50)
- Ärztliche Unterlagen, Entlassungsberichte und psychologische Gutachten
- Arztentbindung von der Schweigepflicht (wenn zur Antragsprüfung nötig)
Ist der Antrag auf Schwerbehinderung noch nicht entschieden, können Übergangsnachweise oder vorläufige Gutachten vorgelegt werden. Die kommunalen Behörden sind gehalten, auch ärztliche beziehungsweise fachärztliche Einschätzungen bei der Anerkennung zu berücksichtigen.
Integration, Ausbildung und Maßnahmen zur Teilhabe
Das Bürgergeldsystem legt besonderen Wert auf die berufliche (Re-)Integration behinderter Menschen. Neben monetären Hilfen werden auch Weiterbildungsmaßnahmen, Umschulungen und gezielte Eingliederungshilfen finanziert. Dies umfasst:
- Ausbildungsförderungen für behinderte Menschen
- Betriebliche Weiterbildung und Anpassungsqualifizierungen
- Kurse zur beruflichen und sozialen Rehabilitation
Maßnahmen sind unabhängig von der konkreten Berufserfahrung und können auch den Wechsel in verwandte Berufsfelder ermöglichen. Ziel bleibt, die Erhöhung der Vermittlungswahrscheinlichkeit und die nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Ablauf und Tipps für den Antrag 2025
- Antragstellung sollte kurz nach Feststellung der Behinderung erfolgen – da der Mehrbedarf nicht rückwirkend ausgezahlt wird.
- Die vollständige Dokumentation der Behinderung beschleunigt die Bearbeitung.
- Bei Ablehnung empfiehlt sich ein Widerspruch mit aktuellen Fachgutachten.
- Auch Begleitpersonen, die Unterstützung benötigen (z.B. Eltern behinderter Kinder), können unter Umständen Mehrbedarf beantragen, wenn ein häuslicher oder schulischer Assistenzbedarf vorliegt.
Ausblick: Verbesserungen 2025 und Sozialpolitische Bedeutung
Mit den Anpassungen des Bürgergelds 2025 setzt die Bundesregierung einen Schwerpunkt auf die inklusivere Ausgestaltung sozialer Leistungen für behinderte Menschen – und sorgt für mehr Teilhabe und Gerechtigkeit. Der Mehrbedarf bleibt als zentrale Unterstützung erhalten, weitere Maßnahmen wie die Digitalisierung der Antragsverfahren und verbesserte Beratungsangebote sind angekündigt.