Bürgergeld: Ab 1. Juli 2023 fällt die Zuverdienstgrenze – Zweite Stufe des Gesetzes kommt

Bürgergeld: Ab 1. Juli 2023 fällt die Zuverdienstgrenze - Zweite Stufe des Gesetzes kommt
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Zweite Stufe des Bürgergeld Gesetzes wird am 1. Juli 2023 gezündet

Am 1. Juli 2023 tritt die zweite Stufe des Bürgergeld Gesetzes in Kraft. Ein wesentlicher Teil der Neuregelung ist die Erweiterung der Hinzuverdienstgrenzen. In bestimmten Bereichen darf sogar unbegrenzt zum Bürgergeld hinzuverdient werden. Wir erklären die Neuerungen bei dem Bürgergeld Einkommensfreibeträgen und Zuverdienstgrenzen.

Ferienjobs: Unbegrenzter Hinzuverdienst beim Bürgergeld ab dem 1.7.2023

Ab dem 1. Z. 2023 erfolgt keine Anrechnung des Einkommens aus bestimmten Ferienjobs auf das Bürgergeld mehr. Und zwar gilt dies für  Ferienjobs, die neben dem Besuch einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule von Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor dem 25. Geburtstag ausgeübt werden. Es erfolgt weder eine Anrechnung des Einkommens aus diesem Ferienjob bei den Ferienjobbern noch auf bei ihrer Bedarfsgemeinschaft insgesamt.

Ausnahme: Diese Freistellung des Einkommens aus Ferienjobs von der Anrechnung auf das Bürgergeld gilt  nicht für eine in den Schulferien erhaltene Ausbildungsvergütung. Bei einer Ausbildung handelt es sich somit nicht um einen Ferienjob.


Bürgergeld Einkommens-Freibetrag bis 520 € für bestimmte Nebenjobs junger Menschen ab dem 1.7.2023

Ein Freibetrag von 520 Euro, also in Höhe der Minijobgrenze, gilt folgenden Situationen des Bürgergeldbezugs:

  • Erwerbseinkommen, dass von jungen Menschen außerhalb der Schulferien erzielt wird, wenn  eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besucht wird (Schülerjob)
  • Erwerbseinkommen, das von Studierenden (Studenten) während einer dem Grunde nach BAföG-förderfähigen Ausbildung erzielt wird; Beispiel: Studentenjob bei Hochschulstudium
  • Erwerbseinkommen, das von jungen Menschen neben einer mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) förderfähige Ausbildung erzielt wird

Diese besonderen Einkommensfreibetrags-Regelungen gelten nicht für Ausbildungsvergütung und Erwerbseinkommen, das nicht neben einer der genannten Schul- Hochschul- oder Berufsausbildungen erzielt wird. Für solches Einkommen gelten die allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen.

Einkommens-Freibetrag für Einkünfte aus Ausbildungsförderung ab dem 1.7.2023

Es gilt ein Freibetrag für Einkünfte von bis zu 100 Euro für folgende Einkünfte aus Ausbildungsförderung:

  • BAföG und ähnliches Leistungen der Begabtenförderungswerke mit Ausnahme des BAföG-Kinderbetreuungszuschlags
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) mit Ausnahme der Kinderbetreuungspauschale des BAB
  • Reisekosten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Agentur für Arbeit nach § 127 Absatz 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 73 SGB IX.
  • Ausbildungsbeihilfe
  •  Unterhaltsbeitrag des Aufstiegsförderungsgesetzes (Meister-BAföG)

Freibeträge oberhalb eines Einkommens von 100 Euro für diese Leistungen gibt es auch. Dann müssen aber Kosten, für bestimmte Versicherungen, bestimmte Ausgaben für die Altersvorsorge oder notwendige Ausgaben für die Ausbildung konkret nachgewiesen werden. Diese können dann von den oberhalb von 100 Euro liegenden Einkommensbeträgen abgesetzt werden.


Ehrenamt: Freibetrag für Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit ab dem 1.7.2023

Für Einnahmen im Rahmen der sog. Übungsleiterpauschale bzw. der Ehrenamtspauschale, also steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten (Ehrenamt),  werden bis zu einem Betrag von 3000 Euro im Kalenderjahr nicht auf das Bürgergeld  angerechnet.

Zusammenfassung zu Bürgergeld Hinzuverdienstgrenzen ab 1. Juli 2023

Das Wichtigste zu den neuen Zuverdienstgrenzen bzw. zum neuen Einkommensfreibetrag in Stichworten:

Ab dem 1. Juli 2023 ist mehr Hinzuverdienst zum Bürgergeld möglich, teilweise sogar unbegrenzt.

Höhere Bürgergeld Einkommensfreibeträge gibt es hier:

  • Ferienjobs
  • Schülerjobs
  • Studentenjobs
  • Ehrenamtliche Tätigkeit: Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale
  • Ausbildungsvergütung
  • Ausbildungsförderung