Gehen Studenten beim Bürgergeld leer aus?

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Schon seit vielen Jahren diskutieren die Parteien über ein Bürgergeld. Einst war vom solidarischen Bürgergeld und von einem bedingungslosen Grundeinkommen die Rede. Der Grundstein für das Bürgergeld ist nun gelegt, aber es ist in erster Linie nur ein Ersatz für die Hartz-IV-Leistungen. Selbst Studenten haben nur in Ausnahmefällen ein Anrecht auf Bürgergeld, denn es kommt immer auf die persönlichen Umstände an.

Studenten haben kein Anrecht auf Bürgergeld

Grundsätzlich sind Studenten nicht berechtigt, Bürgergeld zu beziehen. Sieht man sich die Grundregeln für die Bürgergeld-Bewilligung an, dann ist der Grund schnell ersichtlich. Wer Bürgergeld beziehen will, muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das ist bei Studenten nicht der Fall. Ein Studium wird in Vollzeit absolviert. Nur so wird gewährleistet, dass das Studium am Ende auch erfolgreich abgeschlossen wird. Die reinen Fakten weichen hier aber von der Realität ab, denn der größte Teil der Studenten arbeitet neben dem Studium. Eine große Anzahl an Studenten arbeitet in Beschäftigungsverhältnissen, die weit über einen Nebenjob oder Minijob hinausgehen. Ein weiterer Aspekt in Bezug auf Studium und Bürgergeld ist die Bedürftigkeit. Da Studenten grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG haben, liegt keine Bedürftigkeit vor.


Bedürftige Studenten sind keine Ausnahme

Die gesetzlichen Vorgaben beim Bürgergeld sind für Studenten klar geregelt. Wer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG hat, der genießt eine andere finanzielle Absicherung. Folglich liegt keine Bedürftigkeit vor und somit kein Anrecht auf Bürgergeldleistungen. Doch so einfach ist das nicht, denn zahlreiche Studenten finden innerhalb der gesetzlichen Regelungen keine Berücksichtigung. Leistungen nach dem BAföG können nur nach einer detaillierten Prüfung der Lebensumstände gewährt werden. Doch oftmals ist aus familiären Gründen eine Prüfung nicht möglich, da das Gehalt der Eltern hier eine entscheidende Rolle spielt. Alleinerziehende kennen das Problem. Nicht selten ist ein Elternteil nicht bereit, seine finanzielle Situation offenzulegen. Das gilt erst recht, wenn der Kontakt zum Kind abgebrochen ist. In diesem Fall bleibt einem nichts anderes übrig, als einen Anwalt zu beauftragen. Aus Kostengründen gehen viele Studenten diesen Schritt nicht. Da der Antrag auf Leistungen nach dem BAföG nicht gewährt werden kann, wenn die finanziellen Verhältnisse der Eltern nicht offengelegt werden, werden die Leistungen nach dem BAföG abgelehnt. In den meisten Fällen liegt nun eine Bedürftigkeit des Studenten vor. Hier greift das Gesetz aber nicht und so muss der Student zeitgleich arbeiten und studieren, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.

Der Unterschied zwischen Studenten und Studierende

Vielen Menschen ist nicht geläufig, dass es zwischen den Begriffen Studenten und Studierende gesetzliche Unterschiede gibt. Diese sind aber nicht immer klar definiert. Als Studenten gelten grundsätzlich nur Personen, die an einer Universität oder an einer Hochschule studieren, die zum Abschluss eines akademischen Titels führt. Studierende sind dagegen Personen, die nicht während der Regelschulzeit einen Abschluss erwerben, sondern dafür den zweiten Bildungsweg nutzen. Sie besuchen mehrheitlich ein Abendgymnasium oder Kurse an Volkshochschulen. Somit erwerben sie ihre Schulabschlüsse nebenher. Da für den Besuch am Abendgymnasium oder an ähnlichen Bildungseinrichtungen keine Leistungen nach dem BAföG gewährt werden, hat der Studierende ein Anrecht auf Bürgergeld. Vorausgesetzt ist aber, dass auch zusätzlich eine Bedürftigkeit vorliegt. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass bedürftige Studierende sich automatisch für den Erhalt von Bürgergeld qualifizieren. Die Ausnahmen bilden Studierende, die an Techniker- und Meisterkursen teilnehmen, die entweder über Fachschulen, die örtliche Innung oder über die lokalen Kammern angeboten werden. Sie gelten eigentlich als Schüler. Nach den rechtlichen Vorgaben der Sozialversicherung sind sie aber schon Studenten. Abschließend gilt die Faustregel, dass Studierende an abendlichen Schuleinrichtungen, wir Abendgesamtschulen oder Abendgymnasien ein Anrecht auf Bürgergeld haben, wenn sie keinen Anspruch auf eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben.


Weitere entscheidende Aspekte

Generell besteht für Studierende, Schüler und Studenten kein Anrecht auf Bürgergeld, wenn das Studium oder die schulische Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist. Wobei es aber auch hier Ausnahmefälle geben kann. Entscheidend ist auch, ob der Studierende eine eigene Wohnung unterhält, weil die Entfernung zwischen der elterlichen Wohnstätte bis zur Ausbildungseinrichtung eine Unzumutbarkeit darstellt. Andere Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn der Studierende oder Auszubildende bereits verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Auch eine eigene Haushaltsführung oder die Erziehung eines eigenen Kindes kann für den Erhalt von Bürgergeld entscheidend sein.

Detaillierte Informationen finden Sie hier: Bürgergeld für Studenten