Bürgergeld: Erbschaft und erben

Bürgergeld: Erbschaft und erben
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Nicht selten kommt es vor, das Bezieher von Bürgergeld erben. Wie verhält sich eine Erbschaft und der Bezug von Bürgergeld? Wird das Bürgergeld gestoppt oder sogar zurückgefordert? Wir erklären die Rechtslage, wenn ein Bezieher von Bürgergeld eine Erbschaft macht.

Erbschaft bedeutet Vermögen im Sinne des Bürgergeldes

Wenn ein Bezieher von Bürgergeld erbt, so bedeutet das, dass ihm Vermögen zufließt. Dieser Vermögenszufluss im Rahmen der Erbschaft kann den Anspruch auf Bürgergeld ausschließen. Es kommt darauf an, wie hoch, die Erbschaft ist. Überschreitet das Erbe in der Höhe das Schonvermögen, so wird die Erbschaft auf das Bürgergeld angerechnet.

Wie hoch ist das Schonvermögen bei einer Erbschaft?

Die Höhe des Schonvermögens bei einer Erbschaft hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Einer der Faktoren ist die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Grundsätzliche hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro. So hoch ist also das Schonvermögen. Die einzelnen Freibeträge werden zusammengerechnet, wie auch das Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet wird. Eine vierköpfige Familie hat einen Vermögensfreibetrag von 4 x 15.000 Euro, also 60.000 Euro. Erbt nun beispielsweise die Mutter eine Summe von 50.000 Euro und ist kein sonstiges anrechenbares Vermögen vorhanden, so fällt die Erbschaft in das Schonvermögen und wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs (Karenzzeit) ist das Schonvermögen sogar noch höher. Es beträgt 40.000 Euro für den Antragsteller.

Zukünftige Erbschaft gestalten bei Bürgergeldbezug

Weiß ein Bürgergeld-Bezieher bereits jetzt von einem künftigen Erbe, sollte er versuchen, mit dem künftigen Erblasser zu klären, wie der Nachlass sinnvoll gestaltet werden kann. So kann eventuell vermieden werden, dass die Erbschaft aufgezehrt werden muss und der Bürgergeld-Bezug wegfällt. Wenn beispielsweise ein Auto oder eine Eigentumswohnung vererbt werden, so stehen diese Werte möglicherweise zusätzlich zum Schonvermögen von 15.000 Euro zur Verfügung. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn das Auto angemessen ist und die Eigentumswohnung selbst bewohnt wird und von der Größe ebenfalls angemessen ist.

Pflichten des Bürgergeld-Beziehers bei Erbschaft

Fällt eine Erbschaft an, ist der Bezieher von Bürgergeld verpflichtet, dies dem Jobcenter mitzuteilen. Das Jobcenter prüft dann, ob die Vermögensfreigrenzen durch die Erbschaft überschritten werden.

Haftet der Erbe, wenn Erblasser Bürgergeld bezogen hatte?

Nun der umgekehrte Fall: Jemand wird Erbe einer Person, die bis zum Tod Bürgergeld bezogen hat. Haftet der Erbe dem Jobcenter? Muss er gar das Bürgergeld der letzten 10 Jahre zurückzahlen. Die Antwort lautet: nein, geleistetes Bürgergeld fordert das Jobcenter nicht vom Erben zurück. Anders ist die Rechtslage, wenn der Erblasser und Bürgergeld-Bezieher Schulen beim Jobcenter hat, wenn etwa ein Darlehen besteht. Diese Schulden muss der Erbe begleichen. Er erbt nicht nur Vermögen, er erbt auch Schulden.