Bürgergeld: Jobcenter drehen an der Schraube – Ab Januar 2024 drohen Kürzungen

Beim Bürgergeld müssen Miete und Heizkosten angemessen sein. Für die Miete gilt jedoch eine Karenzzeit von 12 Monaten. Für viele läuft diese im Januar 2024 ab. Jobcenter werden dann Kostensenkungsverfahren einleiten. Was ist dann zu tun. Lesen Sie unseren Artikel!

Das Jobcenter leitet ein Kostensenkungsverfahren ein, wenn die Miete oder die Heizkosten unangemessen hoch sind.
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Das Bürgergeld ist im Januar 2024 ein Jahr alt. Zum 1. Januar wurde die Karenzzeit für die Wohnung eingeführt, also für eine unangemessen hohe Miete. Diese läuft in einigen Fällen im Januar 2024 ab. Die Jobcenter werden dann Kostensenkungsverfahren einleiten. Die Jobcenter wollen so eine unangemessen hohe Miete, die für die Übergangszeit (Karenzzeit) zulässig war, in Zukunft nicht mehr übernehmen.

Was ist zu tun, wenn ein Bescheid zur Kostensenkung im Briefkasten des Bürgergeld Beziehers landet? Welche Möglichkeiten hat man, um auch weiterhin die volle Miete vom Jobcenter bezahlt zu erhalten?

Wir erklären das in unserem Artikel zum Kostensenkungsverfahren der Jobcenter.

Nur angemessene Unterkunftskosten werden übernommen

Das Kostensenkungsverfahren kommt im Januar 2024, wenn die Miete nach Ablauf der Karenzzeit nicht mehr angemessen ist.

Sind die Mietkosten oder die Heizkosten unangemessen, so leitet das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren ein. Warum sind für Januar 2024 viele Kostensenkungsverfahren zu erwarten?

§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz) schreibt vor, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung nur insoweit übernommen werden, als dass sie angemessen sind. Zu den Kosten der Unterkunft gehören die Miete und die Heizkosten. Beide Kostenfaktoren müssen grundsätzlich getrennt voneinander überprüft werden. Es kann jedoch eine Gesamtangemessenheitsgrenze gebildet werden. Bei der Anwendung einer Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Absatz 10 SGB II müssen die die Heizkosten aber im gleichen Umfang berücksichtigt werden wie bei einer separaten Prüfung.

Nachzahlungen müssen ebenfalls angemessen sein

Zu den übernahmefähigen Bedarfen für Unterkunft und Heizung gehören nicht nur die laufenden Kosten für Miete und Heizung, sondern auch einmalige Ausgaben  im Zusammenhang mit Mietverhältnis und Heizung. Insbesondere zählen die Heizkostennachzahlungen ebenfalls zu den Heizkosten. Sie müssen mit den laufenden Abschlagen insgesamt angemessen sein.

Karenzzeit von 12 Monaten für Miete

Mit Einführung des Bürgergeldes wurde eine Karenzzeit für die Mietkosten eingeführt. Das Jobcenter übernimmt in den ersten 12 Monaten des Bürgergeld Bezugs auch unangemessen hohe Mietkosten, also auch solche, die die Mietobergrenze überschreiten. Die Karenzzeit galt auch für Bürgergeld Bezieher, die schon vor dem 1. Januar 2023, also vor Einführung des Bürgergeldes, Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezogen. Für sie läuft die Karenzzeit deshalb zu Januar 2024 aus; dann sind die 12 Monate verstrichen.

Keine Karenzzeit für die Heizkosten

Für die Heizkosten gibt es hingegen keine Karenzzeit. Sie müssen auch schon zu Beginn des Bezugs von Bürgergeld angemessen sein.

Was passiert, wenn die Mietobergrenzen bzw. Heizkostenobergrenzen überschritten werden?

Ist die Miete unangemessen hoch und ist die Karenzzeit verstrichen, so wird das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren einleiten. Gleiches gilt, wenn die Heizkosten unangemessen hoch sein. Im Januar 2024 wird es zu vielen Kostensenkungsverfahren kommen, da dann die Karenzzeit für Altfälle abgelaufen ist.

Das Kostensenkungsverfahren des Jobcenters bei Überschreitung der Mietobergrenzen beginnt mit einer Anhörung des Bürgergeld Beziehers hinsichtlich der unangemessen hohen Unterkunftskosten. Das Jobcenter teilt in dieser Anhörung die Höhe der angemessenen Kosten mit, legt also die Angemessenheitsgrenze fest. Außerdem weist das Jobcenter die Leistungsbezieher auf die möglichen Folgen einer Nichtsenkung der Kosten der Unterkunft (Miete oder Heizkosten) hin. Dabei setzt es dem Bürgergeld Bezieher eine Frist von 6 Monaten, in der die Kosten gesenkt werden sollen.

Welche Möglichkeiten hat der Bürgergeld Bezieher zur Kostensenkung?

Der Bürgergeld Bezieher hat unterschiedliche Möglichkeiten zur Kostensenkung. Zum einen kann er mit dem Vermieter reden und ihn auf das Kostensenkungsverfahren des Jobcenters hinweisen und ihn bitten, die Miete zu senken. Dies wird jedoch nur selten Aussicht auf Erfolg haben.

Eine weitere Möglichkeit ist,  Teile der Wohnung an dritte Personen zu vermieten, also ein Untermietverhältnis zu schaffen. Dazu müsste aber die Wohnung geeignet sein und es muss ein Untermieter gefunden werden.

Schließlich bleibt die Möglichkeit, eine andere Wohnung mit angemessener Miete zu suchen und umzuziehen. Angesichts der großen Nachfrage nach günstigen Mietwohnungen ist jedoch auch diese Bemühung nicht immer mit Erfolgt verbunden.

Wichtig ist, dass dem Jobcenter nachgewiesen wird, dass man sich um eine der oben genannten oder weitere Möglichkeiten bemüht hat. Insbesondere wenn eine andere, angemessene Wohnung gesucht wird, muss dies ausführlich dokumentiert werden.

Ohne Kostensenkung in der Wohnung bleiben

Die Angemessenheit der Kosten einer Wohnung entscheidet sich nicht nur nach den Mietobergrenzen, sondern auch nach der individuellen Situation des Leistungsbeziehers.

So können schwerwiegende gesundheitliche Gründe körperlicher oder psychischer Art, eine Pflegebedürftigkeit den Verbleib in der Wohnung rechtfertigen. Die muss selbstverständlich nachgewiesen werden, i.d.R. durch eine ärztliche Bescheinigung.

Kostensenkungsverfahren auch separat für Heizkosten möglich

Das Kostensenkungsverfahren kann vom Jobcenter auch hinsichtlich der Heizkosten durchgeführt werden. Dies hatte schon vor längerer Zeit das Bundessozialgericht entschieden, Az.: B 14 AS 57/19 R.

Hier muss auf den bundesweiten Heizkostenspiegel abgestellt werden: “Die konkrete Angemessenheitsprüfung und die Notwendigkeit einer Kostensenkungsaufforderung gelten auch in Bezug auf eine Heizkostennachforderung, die den Grenzwert aus dem bundesweiten Heizkostenspiegel überschreitet“ – so das Bundessozialgericht.

Auch hier muss das Jobcenter eine Anhörung des Betroffenen durchführen und dabei die Angemessenheitsgrenze der Heizkosten definieren und auf die Konsequenzen einer dauerhaften Überschreitung hinweisen.

Ohne einen solchen Hinweis ist das das Kostensenkungsverfahren hinsichtlich der Heizkosten fehlerhaft und das Jobcenter muss auch unangemessen hohe Heizkosten, die sich beispielsweise aus einer Nachzahlung ergeben können, übernehmen.

Auch bei der Angemessenheit der Heizkosten ist die persönliche Situation des Leistungsbeziehers mit entscheidend. Eine Krankheit oder Pflegebedürftigkeit kann eine hohe Heizkostenrechnung rechtfertigen. Außerdem spielt auch der Zustand des Hauses eine Rolle. Ist es schlecht gedämmt oder undicht, so sind ebenfalls höhere Heizkosten als üblich vom Jobcenter zu übernehmen. Gegebenenfalls muss hier aber auch der Vermieter in die Pflicht genommen werden, wenn beispielsweise Fenster oder Türen undicht sind und dies einen Mangel darstellt.

Zusammenfassung zum Kostensenkungsverfahren beim Bürgergeld

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

  • Miete und Heizkosten müssen im Rahmen des Bürgergeldes als Kosten der Unterkunft angemessen sein. Nur dann übernimmt das Jobcenter die Kosten in voller Höhe.
  • Während der Karenzzeit von 12 Monaten, beginnend mit dem Bürgergeld Bezug, muss das Jobcenter auch unangemessen hohe Mieten übernehmen. Hinsichtlich der Heizkosten gibt es jedoch keine Karenzzeit.
  • Ist die Kranenzzeit abgelaufen oder besteht sie nicht, so muss das Jobcenter bei unangemessen hoher Miete oder hohen Heizkosten ein Kostensenkungsverfahren einleiten.
  • Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnung spielen auch persönliche Aspekte, etwa Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, eine Rolle.

Quellen

  • Bundesagentur für Arbeit
  • Bundesarbeitsministerium