Bürgergeld: Regeln zur Ortsabwesenheit

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Welche Regeln gelten beim Bürgergeld im Bereich der Ortsabwesenheit? Darf man in Urlaub fahren? Muss man immer für das Jobcenter erreichbar sein?

Ortsabwesenheit liegt vor, wenn man sich nicht am Wohnort aufhält oder verreist, egal, ob innerhalb oder außerhalb Deutschlands.

Bezieher von Bürgergeld müssen Regeln einhalten, Pflichten. So bestehen Pflichten und Regeln auch hinsichtlich Ortsabwesenheit bzw. Ortsanwesenheit. Denn es geht um die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung. Und das funktioniert nur, wenn kurzfristig gehandelt werden kann., etwa kurzfristig ein Bewerbungsgespräch geführt werden kann. Erreichbarkeit muss gewährleistet sein.

Den Ort verlassen nur mit Zustimmung des Jobcenters

Die Regeln bei der Ortsabwesenheit entsprechen in etwa denen, die Kraft Gesetz auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Nach dem Bundesurlaubsgesetz besteht ein Urlaubsanspruch von 24 Werktage, wobei der Samstag ebenfalls als Werktag gilt. Bürgergeld-Bezieher haben Anspruch auf 21 Tage Ortsabwesenheit pro Jahr. Hier werden im Gegensatz zum Bundesurlaubsgesetz auch Sonntag und Feiertage zugezählt.

Ortsabwesenheit kann zudem nicht mit Urlaub verglichen werden. So spricht das Bürgergeld-Gesetz auch nicht von Urlaub.

Ortsabwesenheit während des Bezugs von Bürgergeld muss mit dem Jobcenter abgesprochen werden, d.h. das Jobcenter muss zustimmen. Liegt die Zustimmung vor, können Leistungsbezieher ihren Ort verlassen. Sie dürfen sich dann auch im Ausland aufhalten, ohne mit Leistungsminderungen rechnen zu müssen.

Wer ohne Zustimmung des Jobcenters ortsabwesend ist, verliert unter Umständen seinen Anspruch auf Bürgergeld.

Regeln für Aufstocker und nicht erwerbsfähige Bürgergeld-Bezieher

Die Regeln hinsichtlich der Ortsabwesenheit gelten nicht uneingeschränkt für sogenannte Aufstocker, die Bürgergeld neben dem Gehalt beziehen. Sie dürfen sich selbstverständlich aufgrund ihrer Arbeit am Arbeitsort aufhalten.

Leistungsberechtigte, die nicht erwerbsfähig sind, bedürfen keiner Zustimmung für die Ortsabwesenheit.

Zustimmung des Jobcenters vor der Ortsabwesenheit einholen

Die Zustimmung des Jobcenters zur Ortsabwesenheit muss im Voraus eingeholt werden.

Dabei ist zu beachten, dass das Jobcenter die Zustimmung frühestens drei Wochen vor dem Beginn der Reise erteilen darf.

Das Jobcenter wird die Zustimmung erteilen, wenn dadurch die Integration in Arbeit nicht gefährdet ist. Innerhalb der ersten drei Monate des Leistungsbezugs besteht normalerweise eine gute Chance auf Vermittlung, so dass während dieser Zeit in der Regel nicht mit einer Zustimmung gerechnet werden kann.

Zustimmung zur Ortsabwesenheit online beantragen

Die Zustimmung des Jobcenters kann man auch online beantragen. Das entsprechende Antragsformular für die Einholung der Zustimmung des Jobcenters zur Ortsabwesenheit finden sie nachfolgend zum Download als pdf-Formular:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anfrage-ortsabwesenheit_ba036205.pdf

Konsequenzen, wenn man ohne Zustimmung des Jobcenters verreist

Ist man ortsabwesend, ohne dass man die Zustimmung des Jobcenters eingeholt hat, oder überschreitet man den Zustimmungsrahmen, ist man also länger als 21 Tage abwesend, so verliert man automatisch den Anspruch auf Bürgergeld mit allen Konsequenzen. Man ist z.B. nicht mehr krankenversichert und muss zu viel gezahltes Bürgergeld zurückzahlen.

Rückkehr dem Jobcenter melden

Ist man mit Zustimmung des Jobcenters in Urlaub gewesen oder hat man anderweitig eine Ortsabwesenheit genutzt, so muss man das Jobcenter informieren, wenn und dass man wieder zurück ist.