Bürgergeld: Richtlinien zur Wohnungsgröße
Die folgenden Richtwerte gelten für die Wohnungsgröße:
- Ein-Personen-Haushalt: 45-50 Quadratmeter
- Zwei-Personen-Haushalt: 60-65 Quadratmeter
- Drei-Personen-Haushalt: 75-80 Quadratmeter
- Vier-Personen-Haushalt: 85-95 Quadratmeter
Für jede weitere Person im Haushalt werden 15 Quadratmeter addiert.
Ausnahmen von den Richtwerten – dann darf die Wohung größer sein
Es gibt einige Ausnahmen von den Richtwerten. So kann eine größere Wohnung angemessen sein, wenn:
- die Wohnung behindertengerecht ausgestattet ist,
- die Familie mehrere Kinder hat,
- die Wohnung in einer ländlichen Region liegt.
Angemessene Miete beim Bürgergeld
Neben der Wohnungsgröße spielt auch – und in erster Linie – die Höhe Miete eine entscheidende Rolle. Die Miete muss angemessen sein, d.h. sie darf nicht über den in der jeweiligen Region üblichen Mieten für vergleichbare Wohnungen im unteren Preissegment liegen. Das ist das eigentlich entscheidende Kriterium dafür, ob das Jobcenter die Kosten der Unterkunft übernimmt.
Wer als Einzelperson in einer 80 qm großen Wohnung lebt, hierfür aber nur eine Miete in Höhe einer 45 qm großen Wohnung zahlen muss, wird in aller Regel keine Probleme hinsichtlich der Kostenübernahme beim Jobcenter bekommen. Angemessen müssen natürlich auch Betriebskosten und Heizkosten sein.
Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungskosten kommt es auf die Bruttowarmmiete an. Diese muss den Angemessenheitsvorgaben entsprechen. Hierzu gab es erst kürzlich eine höchstrichterliche Entscheidung: Angemessenheit der Warmmiete.
Mietobergrenzen in unterschiedlichen Großstätten
Wir haben für unterschiedliche Großstätte eine Übersicht zu den Mietobergrenzen zusammengestellt. So können Sie sich einen Überblick über die Situation der angemessenen Mieten verschaffen:
Erkundigen Sie sich hinsichtlich der Angemessenheitsgrenzen, die für Ihre Gemeinde gelten, beim örtlichen Jobcenter!
Karenzzeit bei der Bürgergeld – Miete
Wer Bürgergeld neu beantragt und in einer Wohnung lebt, deren Kosten nicht angemessen im Sinne des SGB II sind, muss sich in den ersten sechs Monaten keine Sorgen machen. Es gilt eine Karenzzeit: In den ersten sechs Monaten des Bezugs von Bürgergeld wird die Angemessenheit der Wohnung nicht geprüft. Das bedeutet, dass Bürgergeld-Empfänger in dieser Zeit auch in einer Wohnung wohnen können, die größer oder teurer ist als die Richtwerte vorsehen.
Fazit zur Wohnungsgröße bei Bürgergeld
Die Wohnungsgröße spielt für die Angemessenheit der Wohnung und die Kostenübernahme durch das Jobcenter nicht die entscheidende Rolle.
- Wichtiger und entscheidend ist die Höhe der Miete. Sie muss sich im Rahmen der Ortsüblichkeit für vergleichbare Wohnungen im unteren Preissegment halten.
- Es ist unerlässlich, sich vor der Wohnungssuche über die in der jeweiligen Region geltenden Richtwerte zur Angemessenheit zu informieren. Diese Informationen erhalten Sie im Jobcenter.