Bürgergeld Urteil: Vermögen verschwiegen -Rückforderung durch Jobcenter

Bei einem Antrag auf Bürgergeld muss vorhandenes Einkommen und Vermögen angegeben werden. Das gilt auch für eine Kapitallebensversicherung. Das Landessozialgericht Niedersachsen hat hierzu ein Urteil veröffentlicht.

Bürgergeld Urteil: Rückforderung des Jobcenters rechtens, wenn Vermögen verschwiegen

Wer Einkommen oder Vermögen bei der Beantragung von Bürgergeld verschweigt, der muss damit rechnen, dass das Jobcenter einen Rückforderungsbescheid erlässt. Denn eigenes Einkommen und Vermögen kann die Hilfebedürftigkeit entfallen lassen. Bürgergeld ist dann zu Unrecht gewährt worden. Zudem droht ein Bußgeld oder sogar ein Strafverfahren wegen Betruges.

Vor kurzem hat sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) (Urteil, Az: L 11 AS 221/22) mit einem Fall der Rückforderung von Bürgergeld Leistungen befasst. Lesen Sie hier die Hintergründe zu diesem Fall in unserem Beitrag.

Kapitallebensversicherung bei Bürgergeld Antrag nicht angegeben

Bürgergeld muss zurückgezahlt werden, wenn Lebensversicherung nicht angegeben wird.

Falsche Angabe beim Bürgergeld Antrag hinsichtlich Vermögen oder Einkommen führen dazu, dass das Jobcenter das Bürgergeld zurückfordern kann.

Das Landessozialgericht hat in seinem Urteil entschieden, dass eine unterbliebene Mitteilung von Kapitallebensversicherungen zu  Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen, also Bürgergeld, führen kann.

Dem Urteil des Gerichts lag der Fall einer Frau zugrunde, die seit mehreren Jahren Grundsicherungsleistungen bezog. Weder bei der Antragstellung noch danach hatte sie dem Jobcenter mitgeteilt, das zwei  Kapitallebensversicherungen im Wert von rd. 14.000 Euro vorhanden waren. Das Jobcenter erfuhr von den Lebensversicherungen, also der Ex-Ehemann der Leistungsbeziehern einen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen erhob. Das Jobcenter forderte daraufhin ca. 14.000 Euro Leistungen zurück. Als Grund gab es an, dass der seinerzeitige Vermögensfreibetrag überschritten worden sei. Damals betrug er 9.600 Euro. Heute liegt er bei mindestens 15.000 Euro.  Das Jobcenter erklärte, die Frau sei überhaupt nicht hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs II (Bürgergeld Gesetz) gewesen.  

Bürgergeld Urteil: Rückforderung des Jobcenters rechtens, wenn Vermögen verschwiegen
Vermögen müssen Bürgergeld-Empfänger angeben. Wir etwas verschwiegen, kann dies zu Rückforderungen führen.

Rückforderung vom Jobcenter nicht auf Vermögensfreibetrag begrenzt

Die Frau klagte gegen das Jobcenter. Sie führte aus, dass sie von den Verträgen keine Kenntnis gehabt habe. Ihr seinerzeitiger Ehemann habe noch während der Ehe die Verträge abgeschlossen und sie auch nach der Scheidung nie über die Angelegenheit informiert.  Nach der Kenntniserlangung habe sie das Jobcenter umgehend informiert.

Hilfsweise führte die Klägerin an, dass – wenn die Versicherung berücksichtigt werden müsse –  nur die Beträge oberhalb der Vermögensfreigrenze, also des Schonvermögens, zu berücksichtigen seien.

Den klägerischen Vortrag hinsichtlich der mangelnden Kenntnis erkannte das Landessozialgericht nicht an, da die Frau die Verträge persönlich unterzeichnet hatte.

Landessozialgericht: Rückforderung von Bürgergeld rechtens

Das Landessozialgericht urteilt, dass die Rückforderung des Jobcenters rechtmäßig ist. Versicherungsverträge, die nicht ausschließlich der Altersversicherung dienten, sondern auf die jederzeit zugegriffen werden könne, stellten, so das Gericht,  kein geschütztes Altersvorsorgevermögen dar.