Bürgergeld: Zuschüsse nicht nur zum Schulstart: das Bildungspaket des Staates

Bürgergeld: Zuschüsse nicht nur zum Schulstart: das Bildungspaket des Staates

Junge Menschen, die entweder Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, haben in jedem Fall das Recht auf verschiedene Unterstützungsleistungen. Dies betrifft speziell Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Lebensumstände der Betroffenen zu verbessern und ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern. Dabei handelt es sich um grundlegende Leistungen, auf die jeder Empfänger Anspruch hat.

Bildungspaket für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Wie auf der Seite des Bundesministers für Arbeit und Soziales zu lesen ist, haben insbesondere junge Menschen, darunter auch Kinder und Jugendliche, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) oder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben einen festgelegten Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Wenn man Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann man auch einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Es gibt auch Fälle, in denen ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II oder SGB XII besteht, auch wenn das Kind oder seine Eltern ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen. Das betrifft spezifische Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes, die nicht anders gedeckt werden können (Fälle der sogenannten Bedarfsauslösung).


Wer erhält die Leistungen?

  • Leistungen für Bildung erhalten hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und hierfür keine Ausbildungsvergütung erhalten.
  • Einen Teil der Bildungsleistungen erhalten auch hilfebedürftige Kinder in Kindertagesstätten (Kitas) und in der Kindertagespflege.
  • Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden für alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erbracht.

Ausflüge:

Schulen, Kitas und Kindertagespflege können bei Ausflügen, sei es für einen Tag oder mehrere Tage, mit einer Kostenübernahme rechnen. Dabei werden beispielsweise Klassenfahrten finanziell unterstützt. Bei eintägigen Ausflügen besteht sogar die Option einer Sammelabrechnung über Schulen, was den Verwaltungsaufwand erleichtert.


Persönlicher Schulbedarf:

Im Jahr 2023 wird ein individueller Schulbedarf von insgesamt 174 Euro akzeptiert. Davon werden 116 Euro für das erste Schulhalbjahr und 58 Euro für das zweite Schulhalbjahr anerkannt. Der Schulbedarf wird jährlich im Einklang mit dem Regelbedarf um den gleichen Prozentsatz erhöht.

Schülerbeförderung:

Wenn Schülerinnen und Schüler für Fahrten von der Schule nach Hause oder zu außerschulischen Aktivitäten aufkommen müssen, die als “Schülerbeförderung” definiert sind und nicht durch andere Mittel abgedeckt werden, werden diese Kosten übernommen. Dies gilt auch dann, wenn die Schülerfahrkarte auch für allgemeine Fahrten außerhalb des Schulverkehrs genutzt werden kann. Der bisherige Eigenanteil, den Schülerinnen und Schüler in diesen Fällen zahlen mussten, entfällt somit. Zudem zählen nun auch Schulen mit besonderem Profil, wie zum Beispiel sportliche oder sprachliche Schulen oder Ganztagsschulen, als “nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs”.


Lernförderung:

Auch wenn Schülerinnen und Schüler nicht von einer Versetzungsgefährdung bedroht sind, haben sie unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Lernförderung zu erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass es keine vergleichbaren schulischen Angebote gibt. Es ist jedoch wichtig, dass die entsprechenden schulrechtlichen Vorschriften in jedem individuellen Fall berücksichtigt werden. Bedürftige Schülerinnen und Schüler sollten sich daher informieren und prüfen, ob sie von dieser Möglichkeit profitieren können.

Aufwendungen für Mittagessen in Kindertagesstätte (Kita), Schule und in der Kindertagespflege:

Das gemeinsame Mittagessen in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegeeinrichtungen wird ohne zusätzliche Kosten für Eltern angeboten. Eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ist auch an Schultagen für Schülerinnen und Schüler im Hort gesichert, sofern eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule und Tageseinrichtung besteht und entsprechende Kooperationsverträge vorliegen.


Soziale Teilhabe / Kultur, Sport, Mitmachen:

Um an sozialen und kulturellen Aktivitäten in der Gemeinschaft teilzunehmen, ist eine monatliche Pauschale von 15 Euro erforderlich. Es ist ausreichend, eine Bestätigung vorzulegen, die die Teilnahme an einer der gesetzlich vorgeschriebenen Aktivitäten nachweist, wie beispielsweise eine Mitgliedschaft in einem Sportverein oder Musikunterricht an einer Schule. Diese Voraussetzung dient dazu, die Teilhabe an gesellschaftlichen Ereignissen zu fördern und sicherzustellen, dass alle Bürger die Möglichkeit haben, sich aktiv in ihrer Gemeinschaft zu engagieren.