Das Thema Bürgergeld und Mietkosten ist hochaktuell und führt regelmäßig zu juristischen Auseinandersetzungen. Besonders die Frage, in welcher Höhe das Jobcenter die Mietkosten übernimmt, bleibt ein ständiger Streitpunkt. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) bringt nun Klarheit – vor allem für Menschen, die umziehen und kurzfristig zwei Mieten zahlen müssen. In nachfolgendem Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V., erklären wir die Gerichtsentscheidung.
Das Urteil: Jobcenter muss Doppelmiete übernehmen
Das Bundessozialgericht urteilete, dass das Jobcenter in bestimmten Fällen die sogenannte „Doppelmiete“ übernehmen muss. Im konkreten Fall zog eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern in eine größere Wohnung, konnte aber aufgrund von Verzögerungen nicht sofort in die neue Wohnung einziehen. In einem Monat fiel die Miete sowohl für die alte als auch für die neue Wohnung an. Das Jobcenter verweigerte zunächst die Übernahme beider Mietkosten. Das oberste deutsche Sozialgericht gab jedoch der Mutter recht und entschied:
„Wird der Unterkunftsbedarf im Monat eines Umzugs durch die tatsächliche Nutzung sowohl der alten als auch der neuen Wohnung gedeckt, können die tatsächlichen Aufwendungen für beide in diesem Monat einen Lebensmittelpunkt bildenden Wohnungen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen sein.“
Voraussetzung ist, dass beide Wohnungen im Umzugsmonat tatsächlich genutzt werden und es nicht zumutbar möglich war, die Laufzeiten der Mietverträge so abzustimmen, dass keine Doppelmiete entsteht.
Bedeutung für Bürgergeld-Empfänger
Dieses Urteil ist wegweisend für alle Bürgergeld-Empfänger, die in eine neue Wohnung umziehen und kurzfristig zwei Mieten zahlen müssen. Es schützt sie davor, in finanzielle Not zu geraten, wenn der Umzug nicht nahtlos gelingt. Das Jobcenter muss in solchen Fällen die Miete für beide Wohnungen übernehmen – allerdings nur, wenn die Voraussetzungen (tatsächliche Nutzung und fehlende zumutbare Abstimmung der Mietlaufzeiten) erfüllt sind.
Weitere aktuelle Entwicklungen bei Mietkosten und Bürgergeld
Neben dem Thema Doppelmiete bleibt die Frage der „angemessenen“ Mietkosten ein Dauerbrenner. Das Jobcenter übernimmt grundsätzlich die Kosten der Unterkunft, jedoch nur bis zu einer bestimmten Obergrenze, die von den Kommunen festgelegt wird. In der sogenannten Karenzzeit (meist das erste Jahr nach Bewilligung des Bürgergeldes) werden die tatsächlichen Mietkosten übernommen, danach gilt die Obergrenze.
Aktuelle Gerichtsurteile zeigen, dass das Jobcenter die tatsächlichen Mietkosten auch dann übernehmen muss, wenn kein schlüssiges Konzept zur Angemessenheit vorliegt oder eine veraltete Kostensenkungsaufforderung besteht. Das bedeutet: Solange das Jobcenter nicht aktiv auf eine Kostensenkung drängt, muss es die aktuellen Mietkosten – auch über der Angemessenheitsgrenze – übernehmen, sofern die allgemeinen Bürgergeld-Voraussetzungen erfüllt sind.
Zusammenfassung zu Doppelmiete vom Jobcenter zu zahlen
Das Urteil des Bundessozialgerichts stärkt die Rechte von Bürgergeld-Empfängern bei Umzügen und schützt sie vor finanziellen Belastungen durch Doppelmieten. Die Frage der angemessenen Mietkosten ist ein Dauer-Thema, das immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Bei einem geplanten Umzug sollten Bürgergeld-Empfänger immer das Jobcenter kontaktieren, ehe sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben.
Quelle
Bundessozialgericht auf https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/210054