Das Thema „Verzicht auf Bürgergeld“ taucht immer dann auf, wenn plötzlich Einkommen (aus welchen Quellen auch immer) erzielt wird, und dieses nicht auf bereits gezahltes oder bewilligtes Bürgergeld angerechnet werden soll. Die Leistungsbezieher fragen sich dann, ob sie auf Bürgergeld verzichten können, um bestimmte Einkünfte nicht anrechnen lassen zu müssen. Doch funktioniert dieser Trick mit dem Verzicht? In nachfolgendem Artikel auf Bürger & Geld erklären wir, was passiert, wenn man versucht, durch einen Verzicht die Anrechnung von Einkommen zu umgehen.
Was bedeutet „Verzicht auf Bürgergeld“?
Ein Verzicht auf Bürgergeld bedeutet, dass ein Antragsteller oder eine Antragstellerin erklärt, keine Leistungen mehr beziehen zu wollen – entweder für einen bestimmten Zeitraum oder vollständig. Hintergrund kann sein, dass kurzfristig Einkommen erzielt wird oder ein Vermögenszuwachs erfolgt ist. Doch der Verzicht ist rechtlich nicht immer einfach zu handhaben und unterliegt bestimmten Voraussetzungen.
Rechtsprechung: Verzicht auf Bürgergeld und Einkommensanrechnung
Ein aktuelles Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Aktenzeichen: L 7 AS 122/23) hat klargestellt, dass ein Verzicht auf Bürgergeld nicht dazu führt, dass Einkünfte, die im ursprünglichen Bewilligungszeitraum erzielt wurden, nicht mehr angerechnet werden. Im konkreten Fall hatte ein Selbstständiger versucht, durch einen Verzicht auf Bürgergeld ab einem bestimmten Monat zu verhindern, dass seine Einnahmen aus der Selbstständigkeit in den Monaten November und Dezember auf seine Hilfebedürftigkeit angerechnet werden. Das Gericht entschied, dass die Berechnung des Einkommens auf allen Betriebseinnahmen beruht, die während des gesamten Bewilligungszeitraums erzielt wurden. Ein Rückzahlungsanspruch bestand daher weiterhin, und der Versuch, durch den Verzicht eine günstigere Berechnung zu erzielen, scheiterte.
Das Urteil zeigt: Ein Verzicht auf Bürgergeld im laufenden Bewilligungszeitraum ändert nichts daran, dass das Jobcenter alle Einkünfte aus diesem Zeitraum berücksichtigen muss. Wer versucht, durch einen Verzicht die Anrechnung von Einkommen zu vermeiden, läuft ins Leere.
Weitere rechtliche Rahmenbedingungen
Auch das Sozialgesetzbuch (SGB I) regelt den Verzicht auf Sozialleistungen. Nach § 46 Abs. 2 SGB I ist ein Verzicht unwirksam, wenn durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet werden oder Rechtsvorschriften umgangen werden sollen. In einem älteren Urteil (SG München, S 18 (24) AS 88/08) wurde dies bestätigt: Ein Verzicht ist grundsätzlich zulässig, solange dadurch niemand belastet wird und keine gesetzlichen Vorschriften umgangen werden. In bestimmten Konstellationen, etwa bei Darlehensrückzahlungen, kann ein Verzicht wirksam sein, wenn er einvernehmlich und nicht zu Lasten Dritter erfolgt.
Fazit: Verzicht auf Bürgergeld – möglich, aber mit Einschränkungen
Ein Verzicht auf Bürgergeld ist grundsätzlich möglich, doch nicht immer mit den Folgen verbunden, die sich der oder die Verzichende erhofft. Wer versucht, durch einen Verzicht die Anrechnung von Einkommen zu umgehen, wird von den Gerichten nicht unterstützt. Die Rechtsprechung ist eindeutig: Die Berechnung der Hilfebedürftigkeit erfolgt für den gesamten Bewilligungszeitraum, unabhängig davon, ob ein Verzicht erklärt wurde. Auch das SGB I verhindert den missbräuchlichen Verzicht, der zu Lasten Dritter oder der Allgemeinheit gehet.
Zusammenfassung der wichtigsten Urteile:
- Landessozialgericht München (L 7 AS 122/23): Verzicht auf Bürgergeld ändert nichts an der Anrechnung von Einkommen im Bewilligungszeitraum. Ein Rückzahlungsanspruch bleibt bestehen.
- SG München (S 18 (24) AS 88/08): Verzicht auf Sozialleistungen ist nur wirksam, wenn dadurch niemand belastet wird und keine Rechtsvorschriften umgangen werden.
Diese Urteile machen deutlich: Ein Verzicht auf Bürgergeld ist kein Mittel, um die Anrechnung von Einkommen zu verhindern. Die Gerichte schützen die Integrität des Sozialleistungssystems und verhindern einen Missbrauch.