Bürgergeld Urteil: Klage gegen Leistungsaufhebung erfolglos

Stand:


Das Hessische Landessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (Az. L 7 AS 442/23) die Berufung eines Klägers gegen die Aufhebung seiner SGB II-Leistungen (Bürgergeld / Grundsicherung für Arbeitsuchende) sowie gegen eine Mitwirkungsaufforderung abgewiesen. Im Mittelpunkt des Gerichtsverfahrens standen die Voraussetzungen für die Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Aufnahme einer Beschäftigung und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen behördliche Aufforderungen zur Mitwirkung.

Dem Urteil zugrunde liegender Sachverhalt

Hier in kürze der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt:

  • Leistungsbezug:
    Der 1975 geborene Kläger bezog seit November 2022 Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und war in einer Notübernachtungsstätte in Frankfurt am Main untergebracht. Die Kosten dafür wurden von der Stadt übernommen.
  • Bewilligung und Änderung der Leistungen:
    Mit Bescheid vom 25. November 2022 wurden dem Kläger Leistungen in Höhe des Regelsatzes bewilligt, ab Januar 2023 erhöht auf 502 € monatlich.
  • Aufnahme einer Beschäftigung:
    Ab dem 22. März 2023 nahm der Kläger eine Beschäftigung auf und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von 861,41 €.
  • Aufhebung der Leistungen:
    Daraufhin hob die Behörde mit Bescheid vom 14. April 2023 die Leistungen ab dem 1. Mai 2023 auf, da der Kläger durch das Einkommen nicht mehr hilfebedürftig im Sinne des SGB II war.
  • Mitwirkungsaufforderung:
    Ebenfalls am 14. April 2023 forderte die Behörde den Kläger auf, Gehaltsnachweise für März 2023 vorzulegen.
  • Rechtliche Schritte des Klägers:
    Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein, die jedoch zurückgewiesen wurden. Anschließend erhob er Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main, das die Klage abwies. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht ein.

Urteilsgründe und wesentliche Aspekte in Tabellenform:

StreitpunktEntscheidung des GerichtsBegründung
Aufhebung der SGB II-LeistungenRechtmäßigDas Einkommen des Klägers überstieg nach Abzug des Freibetrags den maßgeblichen Bedarf, Hilfebedürftigkeit entfiel1.
Mitwirkungsaufforderung (Gehaltsnachweise)Kein anfechtbarer Verwaltungsakt, Klage unbegründetDie Aufforderung diente lediglich der Sachverhaltsaufklärung, begründete keine Rechte oder Pflichten.
Prozesskostenhilfe und besonderer VertreterAbgelehntKeine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, keine Anhaltspunkte für Prozessunfähigkeit des Klägers.
Ablehnung von Richtern wegen BefangenheitZurückgewiesenDie Ablehnung war rechtsmissbräuchlich und diente nur der Verfahrensverzögerung.
Entscheidung ohne mündliche VerhandlungZulässigDie Voraussetzungen für einen Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung lagen vor, keine Verfassungsverstöße.

Zusammenfassung zum Bürgergeld Urteil

Im Kern bestätigt das Urteil,

erstens: dass die Aufhebung von SGB II-Leistungen rechtmäßig ist, wenn der Leistungsbezieher durch eigenes Einkommen nicht mehr hilfebedürftig ist.

zweitens: Die bloße Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen ist kein Verwaltungsakt und kann daher nicht isoliert angefochten werden.

Zudem werden missbräuchliche Befangenheitsanträge sowie Anträge auf Prozesskostenhilfe und Bestellung eines besonderen Vertreters abgelehnt, wenn keine Erfolgsaussichten bestehen und keine Prozessunfähigkeit vorliegt.

Quelle

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/177580: Hessische Landessozialgericht, Urteil vom 27. September 2024 (Az. L 7 AS 442/23)

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