Bürgergeld Urteil zu Doppelmiete neue und alte Wohnung: Jobcenter muss zweimal zahlen!

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Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. L 4 AS 76/25) entschieden, dass das Jobcenter eine Doppelmiete als Wohnungsbeschaffungskosten nach dem Bürgergeld / Grundsicherung für Arbeitsuchende übernehmen muss, wenn ein notwendiger Umzug unter massivem Zeitdruck erfolgt und die Behörde ihrer Beratungspflicht nicht ausreichend nachkommt. In folgendem Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V., besprechen wir das Urteil, das eine Signalentscheidung darstellt, die Jobcenter künftig zu einer deutlich sorgfältigeren Beratung und Ermessensausübung verpflichtet!

Worum es im Kern geht

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine alleinerziehende Mutter im Bürgergeld-Bezug wegen Trennung und beengter Wohnverhältnisse kurzfristig die Chance auf eine passende neue Wohnung, musste aber für einen Monat sowohl die alte als auch die neue Miete zahlen – eine klassische Doppelmiete. Die Betroffene wies das Jobcenter nachweislich auf den extrem kurzen Entscheidungszeitraum hin und fragte nach der Kostenübernahme, erhielt jedoch nur unvollständige Informationen und keine klare Zusicherung.

Als das Jobcenter später die Übernahme der zweiten Miete verweigerte, klagte die Frau – und bekam in der Berufungsinstanz vor dem LSG Hamburg Recht. Die Richter stuften die Doppelmiete als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II (Bürgergeld) ein und verpflichteten das Jobcenter zur Zahlung der zusätzlichen Monatsmiete in Höhe von rund 728 Euro.

Die juristische Begründung des LSG

Das LSG Hamburg stellte klar, dass das Erfordernis einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II keine „Falle“ sein darf, wenn das Jobcenter selbst seine Beratungspflicht verletzt. Im konkreten Fall hätte die Behörde angesichts der nur zwei Werktage bis zur Vertragsentscheidung eine sogenannte Spontanberatung leisten müssen, also proaktiv und vollständig auf die drängende Rechtsfrage der Betroffenen eingehen.

Zentral ist die Annahme eines intendierten Ermessens: Wenn alle materiellen Voraussetzungen vorliegen – notwendiger Umzug, unvermeidbare Doppelmiete, keine kostengünstigere Alternative – „soll“ das Jobcenter die Zusicherung erteilen (§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Nach Auffassung der Richter hatte die Behörde faktisch keinen Spielraum, von dieser Soll-Regel abzuweichen, weil keine sachlichen Gründe für eine Versagung vorlagen.

Ein weiterer Punkt: Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen, was zeigt, dass das LSG die Rechtslage in diesem Punkt als geklärt ansieht. Damit ist das Urteil rechtskräftig und entfaltet bundesweite Signalwirkung, auch wenn es formal nur im Zuständigkeitsbereich des LSG Hamburg unmittelbar bindet.

Bedeutung für Bürgergeld-Beziehende

Für Leistungsberechtigte im Bürgergeld-System ist die Entscheidung besonders in angespannten Wohnungsmärkten relevant, etwa in Großstädten mit knappem Angebot. Wer eine dringend benötigte Wohnung nur unter der Bedingung anmieten kann, kurzfristig zu unterschreiben und vorübergehend eine Doppelmiete tragen zu müssen, kann sich nun auf eine gestärkte Rechtsposition berufen.

Praktisch lässt sich aus dem Urteil ableiten:

  • Doppelmieten können als Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden, wenn der Umzug notwendig ist und der doppelte Mietanfall unvermeidbar war (§ 22 Abs. 6 SGB II).
  • Eine fehlende Zusicherung ist nicht automatisch schädlich, wenn das Jobcenter seiner Beratungs- und Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen ist (§ 13 SGB I, § 14 SGB I).
  • Extrem kurzer Entscheidungsdruck und besondere Umstände (z.B. pandemiebedingte Einschränkungen im damaligen Fall) sind bei der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.

Ein Beispiel: Zahlt eine alleinstehende Person im Bürgergeld-Bezug regulär 600 Euro angemessene Kaltmiete und muss für einen Monat zusätzlich 650 Euro Doppelmiete leisten, würde der Gesamtbedarf an Unterkunftskosten in diesem Monat auf 1.250 Euro steigen. Nach der Linie des LSG kann das Jobcenter verpflichtet sein, den vollen Betrag zu tragen, wenn der Umzug notwendig war und es an einer rechtmäßigen Ablehnungsbegründung fehlt.

Einordnung durch Experten und Beispielrechnung

Sozialrechtliche Fachanwälte sehen in dem Urteil eine konsequente Fortführung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten im SGB-II-System. Entscheidend sei, dass die Gerichte die Lebenswirklichkeit von Bürgergeld-Beziehenden ernst nehmen, die bei Wohnungswechseln kaum Rücklagen haben und keine langen Prüfungsprozesse abwarten können.

Eine beispielhafte Rechnung verdeutlicht die Tragweite:

  • Bürgergeld-Regelbedarf 2026 für Alleinstehende: 563 Euro monatlich.
  • Übliche angemessene Kaltmiete: 600 Euro.
  • Einmalige Doppelmiete: weitere 600 Euro.

Ohne Übernahme der Doppelmiete müsste die betroffene Person aus dem Regelsatz und einem Teil der laufenden Miete die zweite Miete finanzieren und hätte effektiv nur noch rund 100–200 Euro für Lebenshaltungskosten übrig. Dieses Spannungsverhältnis erklärt, warum das LSG den Schutzauftrag des Existenzminimums besonders betont und die Soll-Regelung des § 22 Abs. 6 SGB II eng zugunsten der Leistungsberechtigten auslegt.

Insider-Detail: Wie Jobcenter intern prüfen

Ein Detail aus der Praxis, das in der juristischen Diskussion oft übersehen wird: Viele Jobcenter arbeiten mit internen Prüfschemata und Checklisten, in denen vorläufig festgelegt ist, ab welcher Höhe und Dauer eine Doppelmiete als „unzumutbar“ gilt. Nach übereinstimmenden Berichten von Sozialberatungsstellen werden dabei teils pauschale Grenzen zugrunde gelegt, etwa maximal ein Monat Doppelmiete oder nur bis zu einer bestimmten Mietobergrenze, ohne den Einzelfall umfassend zu würdigen.

Die Entscheidung des LSG Hamburg zwingt diese Verwaltungspraxis zur Anpassung: Das Gericht macht deutlich, dass starre pauschale Ablehnungen ohne konkrete Einzelfallprüfung und ohne dokumentierte Ermessensausübung rechtswidrig sind. Fachanwälte verweisen darauf, dass Betroffene künftig gezielter Akteneinsicht nach § 25 SGB X verlangen können, um zu prüfen, ob das Jobcenter sein Ermessen tatsächlich ausgeübt oder lediglich schematisch abgelehnt hat.

Was Betroffene jetzt konkret tun können

Für Bürgergeld-Beziehende, die vor einem notwendigen Umzug stehen, lässt sich aus dem Urteil eine klare Handlungsstrategie ableiten:

  • Frühzeitig schriftlich die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und möglichen Doppelmieten nach § 22 Abs. 6 SGB II beantragen.
  • Fristen und Entscheidungsdruck (z.B. „Mietvertrag muss bis Freitag unterschrieben sein“) dokumentieren und dem Jobcenter nachweisbar mitteilen.
  • Nachweis der Notwendigkeit des Umzugs beifügen, etwa wegen Trennung, unzumutbarer Wohnsituation oder drohender Wohnungslosigkeit.

Lehnt das Jobcenter die Übernahme ab, sollten Betroffene Widerspruch einlegen und bei akuter finanzieller Notlage einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht prüfen lassen (§ 86b SGG). Das LSG-Urteil liefert dafür eine starke Argumentationsgrundlage, insbesondere wenn Beratungslücken oder unvollständige Hinweise der Behörde nachweisbar sind.

Quellen

  • Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 11.09.2025, Az. L 4 AS 76/25 (Doppelmiete, Wohnungsbeschaffungskosten).
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales / Bundesregierung: Regelbedarfe Bürgergeld 2026, Informationen zur neuen Grundsicherung.
  • Bundessozialgericht, u.a. Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 37/13 R (Wohnungsbeschaffungskosten).

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