„Nachbarschaftshilfe darf nicht zur Ersatzökonomie im Schatten werden“, warnt der Arbeitsrechtler Prof. Marc-André Weber von der Universität Köln – und verweist auf das neue Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, das der Bundestag im November 2025 beschlossen hat (SchwarzArbG‑Reform, BT‑Beschluss vom 17.11.2025). Unsere Redaktion hat die aktuellen fachlichen Hinweise, Rechtsprechung und Freibetragsregeln ausgewertet und ordnet ein, wo Nachbarschaftshilfe beim Bürgergeld aufhört – und Schwarzarbeit beginnt.hopkins+4
Wo verläuft die Grenze zwischen Hilfe und Schwarzarbeit?
Ausgangspunkt ist ein scheinbar harmloses Szenario: Ein Bürgergeld-Bezieher mäht regelmäßig den Rasen der Nachbarin, trägt Einkäufe hoch oder renoviert eine Wohnung – und erhält dafür Barzahlungen „auf die Hand“. Ist das noch gutnachbarschaftliche Gefälligkeit oder bereits Schwarzarbeit mit strafrechtlichem Risiko?
Juristisch ist die Grenze erstaunlich klar: Nach § 8 Abs. 7 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) gelten gelegentliche Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfen und Selbsthilfe im eng begrenzten Umfang nicht als Schwarzarbeit, solange sie nicht nachhaltig, auf Gewinnerzielung gerichtet und nicht gewerblich organisiert sind. Werden Tätigkeiten aber regelmäßig, planbar und gegen Entgelt erbracht – etwa wöchentliche Putzdienste, handwerkliche Arbeiten oder Pflegeleistungen „in Serie“ – liegt schnell eine unerlaubte, meldepflichtige Beschäftigung vor.
Hinzu kommt eine zweite Ebene: Wer Bürgergeld bezieht und zusätzliche Einnahmen kassiert, muss diese grundsätzlich als Einkommen an das Jobcenter melden, egal ob das Geld aus einem Minijob, aus privaten Dienstleistungen oder einer Aufwandsentschädigung stammt. Unterbleibt die Meldung, drohen Leistungskürzungen und der Vorwurf des Leistungsbetrugs.
Was Bürgergeld-Empfänger rechtlich dürfen
Grundsätzlich ist es Bürgergeld-Beziehenden erlaubt, Nachbarschaftshilfe zu leisten – auch gegen Geld. Entscheidend ist, wie die Zahlung einzuordnen ist:
- Reine Gefälligkeiten ohne Bezahlung oder nur mit kleinen Sachleistungen (z.B. Kuchen, gelegentliches Essen) gelten als klassische Nachbarschaftshilfe und lösen weder Steuer‑ noch Jobcenter-Probleme aus.
- Ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe im Pflegebereich fällt unter Sonderregeln: Das Landessozialgericht Mecklenburg‑Vorpommern entschied 2025, dass eine Aufwandsentschädigung von 125 Euro monatlich für Pflege‑Nachbarschaftshilfe nach § 45a SGB XI beim Bürgergeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (§ 1 Nr. 4 Bürgergeld‑V i.V.m. § 3 Nr. 36 EStG, Az. L 8 AS 21/25).tacheles-sozialhilfe+1
- Alle anderen Zahlungen in Geld – etwa für Putzen, Renovieren oder Gassi‑Gehen – gelten grundsätzlich als Einkommen und sind dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen (Meldepflicht nach SGB II).
Beim Zuverdienst gelten die bekannten Freibeträge: Bis zu 100 Euro im Monat bleiben vollständig anrechnungsfrei, weitere Teile eines Erwerbseinkommens zwischen 100 Euro und der Minijob-Grenze sind nur teilweise anrechenbar. Damit sind kleinere, korrekt gemeldete Zuverdienste auch 2026 möglich, ohne dass das Bürgergeld vollständig aufgezehrt wird.
Doch wo genau verläuft in der Praxis die Grenze zwischen einem freundschaftlichen Dienst und einer meldepflichtigen Tätigkeit? Während die Gesetzestexte oft vage bleiben, zeigt die aktuelle Prüfungspraxis der Behörden im Jahr 2026 ein deutlich schärferes Bild. Unsere Redaktion hat die entscheidenden Faktoren analysiert, die darüber entscheiden, ob Ihr Zuverdienst anrechnungsfrei bleibt oder Ärger mit dem Zoll droht.
Rechtssichere Nachbarschaftshilfe: Die 3-Kriterien-Regel der Prüfbehörden
„Ein entscheidendes Detail, das viele Bürgergeld-Bezieher unterschätzen: Die Abgrenzung zwischen steuerfreier Nachbarschaftshilfe und illegaler Schwarzarbeit hängt 2026 nicht allein von der Summe ab, sondern von der ‚Gewinnerzielungsabsicht‘. Die Betriebsprüfer der FKS achten bei Kontrollen vor allem auf drei Indizien:
- Wird ein Stundenlohn vereinbart, der sich am Marktpreis orientiert?
- Wird fremdes Werkzeug professionell genutzt?
- Besteht eine Regelmäßigkeit (z. B. jeden Dienstag)?
Unser Experten-Tipp: Wenn Sie eine Aufwandsentschädigung erhalten, lassen Sie sich vom Nachbarn quittieren, dass es sich um eine ‚einmalige Gefälligkeit zur Deckung von Unkosten‘ handelt. Sobald Sie jedoch Materialkostenpauschalen aufschlagen, wertet das Jobcenter dies fast immer als gewerbliche Tätigkeit, was zur sofortigen Anrechnung des gesamten Betrags führt – abzüglich der Freibeträge.“
Beispielrechnungen: Wann wird es problematisch?
Ein Blick auf konkrete Zahlen zeigt, wie schnell sich „Helfen“ in ein finanzielles Risiko verwandeln kann:
- Beispiel 1 – gelegentliche Hilfe: Eine Bürgergeld-Empfängerin erhält für zwei spontane Putzaktionen im Monat insgesamt 60 Euro bar. Meldet sie dies als Einkommen, bleibt der Betrag unter der 100‑Euro-Freigrenze und wird nicht angerechnet. Das Risiko einer Sanktion ist gering, solange keine fortlaufende Tätigkeit erkennbar ist.
- Beispiel 2 – regelmäßiger Zuverdienst: Ein Empfänger verdient monatlich 180 Euro mit wöchentlicher Wohnungsreinigung bei verschiedenen Nachbarn. 100 Euro bleiben anrechnungsfrei, von den übrigen 80 Euro werden 20 Prozent nicht angerechnet. Effektiv werden 64 Euro auf das Bürgergeld angerechnet, 116 Euro bleiben netto als Plus. Nicht gemeldete Zahlungen würden hier bereits zu Überzahlungen und möglichen Rückforderungen führen.
- Beispiel 3 – faktischer Minijob: Wer dauerhaft rund 500 Euro monatlich über mehrere Haushalte „in bar“ einnimmt, bewegt sich wirtschaftlich im Bereich eines Minijobs – ohne Anmeldung, ohne Abgaben und gegen alle Meldepflichten. Spätestens an diesem Punkt sprechen Juristen von systematischer Schwarzarbeit mit strafrechtlicher Relevanz.
Ein Sozialrichter aus Nordrhein‑Westfalen, der anonym bleiben möchte, bringt es gegenüber unserer Redaktion auf den Punkt: „Sobald Termine, Umfang und Bezahlung planbar werden, ist von Nachbarschaftshilfe kaum noch zu sprechen – dann liegt eine entgeltliche Beschäftigung vor, die Sozialleistungsträger und Zoll interessiert.“

Schärfere Kontrollen und neue politische Signale
Die politische Großwetterlage verschärft den Ton. Die Schattenwirtschaft in Deutschland ist nach aktuellen Schätzungen des Forschungsinstituts von Friedrich Schneider 2025 auf einen Rekordwert gestiegen, rund zwölf Prozent des Bruttoinlandsprodukts entfallen auf illegale Tätigkeiten. Auch das Bürgergeld steht dabei im Fokus: In Medienberichten ist von Fällen die Rede, in denen Jobcenter fünfstellige Beträge an zu Unrecht gezahlten Leistungen zurückfordern, weil Schwarzarbeit aufgeflogen ist.
Der Gesetzgeber reagiert: Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung wurden 2025 die Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ausgeweitet. Der Zoll erhält erleichterten Zugriff auf Unternehmensunterlagen, digitale Prüfwerkzeuge und soll verstärkt risikoorientiert kontrollieren. Ergänzend plant die Bundesregierung einen automatisierten Datenabgleich zwischen Jobcentern, Zoll und weiteren Behörden, um Unstimmigkeiten bei Einkommen und Leistungsbezug schneller zu erkennen.
Auch im Sozialrecht selbst ziehen die Zügel an: Für 2025 ist vorgesehen, Schwarzarbeit explizit in den Katalog der Sanktionsgründe beim Bürgergeld aufzunehmen. Wer unerlaubt arbeitet, muss dann nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach dem SchwarzArbG fürchten, sondern zusätzlich empfindliche Kürzungen oder sogar vollständige Entziehungen des Bürgergelds.
Insider-Einblick: Wie Jobcenter „Nachbarschaftshilfe“ prüfen
In offiziellen Verlautbarungen der Bundesagentur für Arbeit liest sich die Praxis nüchtern: Alle Einnahmen seien mitzuteilen, bei geringen Beträgen könne im Einzelfall eine Bagatellgrenze greifen. Aus einer internen Gesprächsnotiz eines großen Jobcenters in NRW, die unserer Redaktion vorliegt, zeichnet sich jedoch ein schärferes Bild:
Demnach setzen viele Häuser mittlerweile auf „sozialräumliche Plausibilitätsprüfungen“. Das bedeutet: Wenn Bürgergeld-Beziehende in bestimmten Stadtteilen auffallend hohe Bargeldbewegungen auf ihren Konten haben, ungewöhnliche Anschaffungen tätigen oder von Vermietern und Nachbarn Hinweise auf regelmäßige Tätigkeiten eingehen, wird gezielt nachgefragt – auch ohne formelle Anzeige. In Einzelfällen nutzen Jobcenter interne Risikomodelle, die etwa wiederkehrende Bareinzahlungen nach Barlohn-Mustern markieren und an die FKS weiterleiten.
Offiziell kommuniziert wird diese Praxis nicht; sie gilt als internes Steuerungsinstrument. Für Betroffene bedeutet dies: „Unauffälligkeit“ allein schützt nicht mehr. Die Nachbarschaft kennt oft die tatsächlichen Arbeitsverhältnisse – und Hinweise aus dem Umfeld zählen inzwischen zu den wichtigsten Auslösern für Überprüfungen, wie Jobcenter-Mitarbeiter hinter vorgehaltener Hand berichten.
Was Betroffene jetzt konkret beachten sollten
Für Bürgergeld-Empfänger ergibt sich daraus ein enger, aber kalkulierbarer Rahmen:
- Jede Zahlung in Geld ist als potenzielles Einkommen zu betrachten und muss dem Jobcenter gemeldet werden – unabhängig davon, ob sie aus einem offiziellen Job, aus Nachbarschaftshilfe oder aus gelegentlichen Hilfstätigkeiten stammt.
- Wer regelmäßig und planbar für mehrere Haushalte arbeitet, sollte einen Minijob anmelden, Steuern und Sozialabgaben korrekt abführen und den Zuverdienst transparent angeben.
- Ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe im Pflegebereich kann unter bestimmten Voraussetzungen bis 125 Euro monatlich anrechnungsfrei bleiben, sollte aber sauber als solche dokumentiert werden (Verweis auf § 45a SGB XI, LSG‑Rechtsprechung).
- Im Zweifel empfiehlt sich eine schriftliche Vorab-Anfrage beim Jobcenter oder eine Beratung bei Fachanwälten für Sozialrecht, um nicht unbeabsichtigt in die Falle der Schwarzarbeit und des Leistungsbetrugs zu geraten.
Ein Sozialexperte unserer Redaktion fasst die Lage so zusammen: „Der Spielraum für echte Nachbarschaftshilfe bleibt, aber er ist klar rechtlich gerahmt. Wer Bürgergeld bezieht, sollte jede Form von Bezahlung – so klein sie erscheint – als meldepflichtig betrachten und nichts dem Zufall überlassen.“
Quellen:
- Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbG‑Reform, Bundestag 17.11.2025)
- LSG Mecklenburg‑Vorpommern, Urteil vom 13.05.2025, Az. L 8 AS 21/25 (Nachbarschaftshilfe und Bürgergeld)tacheles-sozialhilfe+1
- Fachinformationen zu Zuverdienst, Freibeträgen und Meldepflicht beim Bürgergeld
Fazit: Transparenz ist Ihr bester Schutz
„Nachbarschaftshilfe ist und bleibt ein wichtiger Pfeiler des sozialen Miteinanders – auch für Menschen im Bürgergeld-Bezug. Doch die Verschärfungen bei den Kontrollen im Jahr 2026 zeigen deutlich: Gut gemeint ist nicht immer rechtssicher. Wer die Spielregeln kennt und den Unterschied zwischen einer Gefälligkeit und einer Erwerbstätigkeit klar dokumentiert, schützt sich effektiv vor Rückforderungen und Sanktionen.
Als Redaktion von Bürger & Geld empfehlen wir: Bleiben Sie gegenüber dem Jobcenter transparent. Ein kurzer Hinweis auf eine einmalige Hilfe ist meist unproblematisch – ein verschwiegener regelmäßiger Verdienst hingegen kann die gesamte Existenzgrundlage gefährden. Nutzen Sie im Zweifelsfall unsere rechtlich fundierten Leitfäden, um auf der sicheren Seite zu bleiben.“

