Jobcenter zahlt Haftpflichtversicherung bei Bürgergeld – nur ausnahmsweise!

Wann zahlt das Jobcenter die Haftpflichtversicherung für Bürgergeld-Bezieher? Nur ausnahmsweise! Wir erklären, wann eine Übernahme der Versicherungsbeiträge erfolgt.

Jobcenter zahlt Haftpflichtversicherung bei Bürgergeld - nur ausnahmsweise
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Die wichtigsten Versicherungen, die eine Privatperson haben sollte, sind die Haftpflichtversicherung und die Familienhaftpflichtversicherung. Sie springen ein, wenn man Dritten einen Schaden zufügt.

Leider naben die meisten Bezieher von Sozialleistungen wie dem Bürgergeld keine Haufplichtversicherung und somit keine Absicherung im Schadensfall. Der Grund hierfür ist, dass das Jobcenter die Beiträge zur Haftpflichtversicherung nur in Ausnahmefällen übernimmt. Wann ist das Jobcenter ausnahmsweise zur übernahme der Kosten der Haftpflichtversicherung verpflichtet? Wir erklären es in unserem Beitrag!

Kosten der Haftpflichtversicherung

Das Jobcenter zahlt die Beiträge zur Haftpflichtversicherung in der Regel nicht.
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Wann muss das Jobcenter die Beiträge zur Haftpflichtversicherung zusätzlich zum Regelsatz zahlen?

Eine Haftpflichtversicherung oder Familienhaftpflichtversicherung zu erwerben, ist mit vergleichsweise geringen Kosten verbunden. Bereits für weniger als 4 Euro monatlich kann eine preiswerte Versicherung abgeschlossen werden. Allerdings muss die Versicherungsprämie in den meisten Fällen als einmaliger Jahresbeitrag entrichtet werden. Ein großer Vorteil ist, dass Familienmitglieder, also Partner und Kinder, in der Regel automatisch mitversichert sind.

Grundsatz: Jobcenter zahlt nicht für Haftpflichtversicherung

Das Jobcenter übernimmt die monatlichen Beiträge oder den Jahresbeitrag zur Haftpflichtversicherung nicht. Bürgergeld-Bezieher müssen die Beiträge der Haftpflichtversicherung selbst tragen, aus dem Regelsatz oder dem Vermögen bezahlen, wenn sie eine Haftpflichtversicherung wollen.

Ausnahme 1: Jobcenter zahlt Haftpflichtversicherung, wenn Pflicht im Mietvertrag

Was hat eine Mietvertrag mit einer Haftpflichtversicherung zu tun? Das klingt auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar. Doch es verhält sich wie folgt: Manche Vermieter verlangen von ihrem Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die auch Schäden aus dem Mietverhältnis abdeckt. Dies ist dann im Mietvertrag festgeschrieben und der Mieter muss das Bestehen der Haftpflichtversicherung jährlich nachweisen.

Ist im Mietvertrag eines Beziehers von Bürgergeld eine solche Haftpflichtversicherungs-Klausel enthalten, so ist das Jobcenter verpflichtet, die Beiträge zur Haftpflichtversicherung als Teil der Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Das ist bereits höchstrichterlich entschieden.

Nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob eine solche Klausel in einem Mietvertrag überhaupt zulässig ist; dass also der Vermieter den Abschluss und laufenden Fortbestand einer Haftpflichtversicherung verlangen darf. Sollte die Klausel unwirksam sein, so fällt damit dann auch die Pflicht des Jobcenters weg, die Beiträge zur Haftpflichtversicherung zu übernehmen, denn dann würden diese nicht mehr unter die notwendigen Kosten der Unterkunft fallen.

Fazit: Solange eine wirksame Mieterpflicht zum Innehaben einer Haftpflichtversicherung besteht, muss das Jobcenter die Beiträge zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, das die Haftpflichtversicherung nicht nur Schäden im Rahmen des Mietverhältnisse abdeckt, sondern weit darüber hinausgeht.

Ausnahme 2: Jobcenter zahlt Beiträge zur Haftpflichtversicherung indirekt bei Einkommen

Erzielt der Bezieher von Bürgergeld Einnahmen, so bestimmt das Bürgergeld-Gesetz in § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II, dass Beiträge zu privaten Versicherungen vom Einkommen abgesetzt werden können, soweit diese Beiträge nach Grund und Höhe angemessen sind.

Das ist bei einer privaten Haftpflichtversicherung der Fall.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-Verordnung bestimmt, das pauschal 30 Euro für die Versicherungsbeiträge vom Einkommen abgezogen werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Haftpflichtversicherung oder sonstige Versicherung tatsächlich besteht.

Wichtig: Die 30 Euro Versicherungspauschale ist bereits im 100 Euro Grundfreibetrag für erwerbstätige Bürgergeldbezieher enthalten und kann nicht noch einmal extra geltend gemacht werden. Das heißt, wer als Bürgergeldbezieher Erwerbseinkommen hat, kann von diesem die ersten 100 Euro in jedem Fall behalten, aber nicht zuvor die 30 Euro Versicherungspauschale vom Einkommen abziehen.

Nur wenn kein Erwerbseinkommen erzielt wird, können bei Einkommen, das kein Erwerbseinkommen ist und deshalb der 100 Euro Grundfreibetrag für Erwerbstätige nicht zum Tragen kommt, die 30 Euro Versicherungspauschale abgesetzt werden.

Beispielrechnung für Abzug der Versicherungspauschale von 30 Euro

Maria ist alleinerziehend und nicht berufstätig. Sie bekommt Kindergeld für ihr 2 Jahre altes Kinder Tim. Gleichzeitig bezieht sie Bürgergeld. Maria hat also kein Erwerbseinkommen und bezieht Kindergeld für ein Kind in Höhe von 250 Euro. Sie kann von diesen 250 Euro die Versicherungspauschale von 30 Euro abziehen, so dass nur 220 Euro Kindergeld auf ihren Bürgergeldanspruch angerechnet werden.

Quellen

Hessisches Landessozialgericht

SGB II (Bürgergeld Gesetz)

Eigene Recherche