Grundprinzip: Bedarfsgemeinschaft vs. Haushaltsgemeinschaft
- Unter 25-Jährige, die mit den Eltern zusammen wohnen, gehören grundsätzlich zur Bedarfsgemeinschaft – solange sie hilfebedürftig sind, also ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können.
- Verdient der Sohn oder die Tochter nach der Ausbildung genug, um seinen oder ihren eigenen Bedarf zu decken, gilt er / sie nicht mehr als hilfebedürftig und scheidet aus der Bedarfsgemeinschaft aus.
- Dann lebt das Kind zwar weiter im gleichen Haushalt, bildet aber nur noch eine Haushaltsgemeinschaft; sein Einkommen wird grundsätzlich nicht mehr auf das Bürgergeld der Eltern angerechnet.
Wichtig: Einkommen des Kindes deckt in der Bedarfsgemeinschaft immer zuerst nur seinen eigenen Bedarf; erst ein „Überschuss“ kann eine Rolle für die Eltern spielen.
Wann das Kind in der Bedarfsgemeinschaft bleibt
Das Kind bleibt Teil der Bedarfsgemeinschaft, wenn sein Einkommen nicht ausreicht, um:
- seinen Regelbedarf (Regelsatz für U25 bzw. Alleinstehende) und
- seinen Anteil an Miete und Heizkosten
zu decken.
Das ist typisch in diesen Fällen:
- Geringfügige Beschäftigung (Minijob) mit geringem Einkommen.
- Einstiegsjob in Teilzeit mit sehr niedrigem Lohn.
- Hohe Mietkosten, sodass nach Abzug von Miete/Heizung nicht genug übrig bleibt.
Dann gilt:
- Das Jobcenter rechnet das Einkommen des Sohnes (abzüglich Freibeträge) auf seinen individuellen Bedarf an.
- Der Restbedarf des Sohnes wird weiter über Bürgergeld gedeckt, er bleibt Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
- Auf die Leistungen der Eltern wird das Einkommen des Sohnes nicht als „Mitfinanzierung“ übertragen.
Wann das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft raus ist
Das Kind scheidet aus der Bedarfsgemeinschaft aus, wenn es vollständig eigenständig ist, also:
- sein Netto-Einkommen (inkl. Kindergeld, ggf. Unterhalt) seinen Regelbedarf und seinen Wohnkostenanteil vollständig deckt und
- kein Bürgergeld mehr für es selbst erforderlich ist.
Folgen:
- Das Kind ist nicht mehr leistungsberechtigt im SGB II, braucht also selbst keinen Bürgergeld-Antrag.
- Es zählt nicht mehr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Eltern.
- Sein Einkommen darf vom Jobcenter nicht auf das Bürgergeld der Eltern angerechnet werden.
Die Eltern bilden dann eine kleinere Bedarfsgemeinschaft (z. B. nur noch Alleinstehende/r oder Paar), und das Jobcenter berechnet deren Anspruch neu.
Kind bleibt wohnen: Was gilt für die Mietkosten?
Wenn das Kind weiter bei den Eltern wohnt, ist entscheidend, ob es noch Teil der Bedarfsgemeinschaft ist oder nur noch in einer Haushaltsgemeinschaft lebt – davon hängt ab, wie sein Anteil an der Miete behandelt wird.
- Solange das Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört (weil das eigene Einkommen nicht reicht), trägt das Jobcenter seinen Kopfanteil der Miete und Heizkosten mit; das Einkommen des Kindes wird nur auf seinen eigenen Bedarf angerechnet, nicht zusätzlich auf den der Eltern.
- Fällt das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft raus (weil der Lohn den eigenen Bedarf voll deckt), bilden die Eltern eine kleinere Bedarfsgemeinschaft; das Jobcenter übernimmt dann nur noch die „angemessenen“ Kosten der Unterkunft für diese kleinere BG.
In der Praxis heißt das:
- Das Kind muss seinen Mietanteil künftig selbst zahlen, also seinen rechnerischen Anteil an Kaltmiete, Nebenkosten und Heizung – das Jobcenter zahlt diesen Anteil nicht mehr mit.
- Die Eltern sollten mit dem Kind vereinbaren, wie hoch dieser Kostenbeitrag ist; häufig orientieren sich Jobcenter an einer einfachen Kopfteilmethode (z. B. drei Personen im Haushalt = je ein Drittel der Miete).
- Zahlt das Kind nachweislich einen angemessenen Kostenbeitrag (Untermietvertrag, Nutzungsvereinbarung, Kontoüberweisungen), wird sein Einkommen grundsätzlich nicht als Unterstützung für die Eltern gewertet und nicht auf deren Bürgergeld angerechnet.
Wichtig: Sobald das Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört, sollten Eltern dem Jobcenter mitteilen, dass es seinen Mietanteil selbst trägt und dies – wenn möglich – durch Kontoauszüge oder eine schriftliche Vereinbarung belegen, damit es nicht zu einer fiktiven Einkommensanrechnung kommt.
Ausbildung, Übergang und Sonderfälle
Besonderheit Ausbildung:
- Während einer förderfähigen Erstausbildung sind junge Menschen grundsätzlich vom Bürgergeld ausgeschlossen (BAföG/BAB-Vorrang), mit einigen Ausnahmen.
- Beendet der Sohn oder die Tochter die Ausbildung und beginnt eine reguläre Beschäftigung (z. B. 1.100 Euro netto), ist er nach verbreiteter Praxis mit diesem Einkommen meist aus der Bedarfsgemeinschaft raus – sein Lohn reicht für seinen Bedarf.
Übergangsphase nach Ausbildungsende:
- Arbeitslos nach Ausbildung: Dann kann das Kind selbst Bürgergeld beantragen und gehört wieder zur Bedarfsgemeinschaft, wenn es bei den Eltern lebt und hilfebedürftig ist.
- Kurzer Übergangsmonat ohne Lohn (z. B. Vertragsbeginn zum 15.): Hier kann noch ein anteiliger Anspruch bestehen; das Jobcenter muss diesen Übergang individuell berechnen.
Heirat / Auszug:
- Zieht der Sohn oder die Tochter aus oder gründet eine eigene Familie, bildet er ohnehin eine eigene Bedarfsgemeinschaft; Einkommen und Vermögen werden dann getrennt bewertet.
Pflicht zur Mitteilung ans Jobcenter
Sobald der Sohn nach der Ausbildung arbeitet, gilt:
- Änderungen beim Einkommen, Arbeitsvertrag und Ausbildungsstatus müssen dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt werden.
- Das Jobcenter passt danach den Bürgergeld-Bescheid an: entweder bleibt der Sohn in der Bedarfsgemeinschaft mit reduziertem Anspruch oder fällt ganz heraus.
Unterlässt man die Mitteilung oder gibt Einkommen zu niedrig an, drohen:
Fazit
- Verdient der Sohn nach Ausbildungsende genug, ist er meist kein Teil der Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft mehr – er wird finanziell „unsichtbar“ für die Berechnung der Eltern.
- Reicht sein Einkommen nicht für den eigenen Lebensunterhalt, bleibt er in der Bedarfsgemeinschaft – das Jobcenter rechnet sein Einkommen nur auf seinen eigenen Bedarf an, nicht pauschal auf die Eltern.
- Entscheidend sind konkrete Zahlen (Regelbedarf, Mietanteil, Netto-Einkommen), deshalb sollte jede Familie die neue Situation nach Ausbildungsende zügig mit dem Jobcenter klären.
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