Pflegende Angehörige, die zugleich Bürgergeld beziehen, erleben derzeit eine unangenehme Überraschung vor Gericht. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in mehreren aktuellen Beschlüssen entschieden, dass Pflegegeld im einstweiligen Rechtsschutz als kurzfristig einsetzbares Geld gilt – selbst wenn die Leistung eigentlich für die häusliche Pflege gedacht ist. Hintergrund ist der gesetzliche Zweck des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, der die Sicherstellung der häuslichen Pflege regelt, aus Sicht des Gerichts aber einen vorübergehenden Einsatz für Miete oder Lebensunterhalt nicht ausschließt.
Betroffen sind Haushalte im SGB-II-Bezug, in denen ein Familienmitglied Pflegegeld für einen pflegebedürftigen Angehörigen erhält. In einem der zugrunde liegenden Fälle ging es um ein Pflegegeld von rund 300 Euro monatlich, das eine Ehefrau von ihrem pflegebedürftigen Mann erhielt. Als das Paar im Eilverfahren zusätzliche Leistungen und die Sicherung der Miete durchsetzen wollte, verwies das Jobcenter auf dieses Pflegegeld – und bekam vor dem 6. Senat des LSG NRW recht.
Worum es in den Verfahren vor dem LSG NRW konkret ging
Die Antragsteller wollten im einstweiligen Rechtsschutz erreichen, dass das Jobcenter vorläufig höhere Leistungen zahlt oder die Kosten der Unterkunft übernimmt. Ihr Argument: Das Pflegegeld sei zweckgebunden und dürfe nicht als verfügbares Vermögen gegen sie verwendet werden.
Das Gericht ordnete die Sache im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein und stützte sich dabei ausdrücklich auf eine ältere Entscheidung desselben Senats aus dem Jahr 2022, LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2022 – L 6 AS 150/22 B ER. Damals hatte der Senat bereits festgelegt, dass im Eilverfahren auch geschützte, aber tatsächlich vorhandene Mittel berücksichtigt werden dürfen.
Warum das Gericht Pflegegeld als kurzfristig nutzbaren Puffer wertet
Im Zentrum der Entscheidung steht der sogenannte Anordnungsgrund – also die Frage, ob überhaupt eine so dringende Notlage vorliegt, dass ein Gericht sofort eingreifen muss. Diese Frage ist rechtlich von der eigentlichen Anspruchsprüfung zu trennen, die im Hauptsacheverfahren stattfindet.
Der 6. Senat sieht keinen Grund, Pflegegeld hier anders zu behandeln als andere geschützte, aber real vorhandene Mittel. Damit reicht dem Gericht die bloße Existenz eines gewissen Betrags im Haushalt aus, um eine akute Notlage zu verneinen – unabhängig davon, wofür das Geld eigentlich gedacht ist.
Der Streit um den Zweck des Pflegegeldes: Zwei Senate, zwei Linien
Die Frage, wie strikt der Verwendungszweck von Pflegegeld auszulegen ist, war innerhalb des LSG NRW selbst umstritten. Der 7. Senat hatte 2018 in einer vielbeachteten Entscheidung noch die Gegenposition vertreten:
| Bewertung Pflegegeld | 7. Senat, Beschluss L 7 AS 733/18 B ER (2018) | 6. Senat, aktuelle Linie (2022/2025) |
|---|---|---|
| Verwendung für allgemeinen Lebensunterhalt | als unzumutbar eingestuft | im Eilverfahren grundsätzlich zumutbar |
| Bewertung im Anordnungsgrund | Pflegegeld bleibt außen vor | zählt als bereites Mittel |
| Folge für Eilanträge | bessere Erfolgsaussichten | höhere Hürden, mehr Darlegungslast |
Der 6. Senat widerspricht der strengeren Sichtweise von 2018 nun ausdrücklich und stützt sich dabei auf den Wortlaut von § 37 SGB XI, der zwar die Sicherstellung der Pflege als Ziel benennt, einen vorübergehenden anderweitigen Einsatz der Mittel im Einzelfall aus Sicht des Senats aber nicht zwingend ausschließt.
Was sich für Bürgergeld-Haushalte mit Pflegegeld praktisch ändert
Für Familien, in denen Angehörige gepflegt werden und gleichzeitig Bürgergeld bezogen wird, hat die Entscheidung spürbare Folgen. Eilanträge auf zusätzliche Leistungen oder Mietsicherung können künftig eher scheitern, wenn im Haushalt Pflegegeld vorhanden ist – unabhängig davon, ob ein materieller Anspruch grundsätzlich besteht.
Die Darlegungslast verschiebt sich dadurch stärker auf die Antragstellenden. Wer im Eilverfahren erfolgreich sein will, muss detailliert begründen, wofür das Pflegegeld konkret verwendet wird und warum ein anderweitiger Einsatz im Einzelfall nicht möglich ist – etwa durch Nachweise zu pflegebedingten Mehrausgaben oder Verträgen mit Pflegepersonen.
Zu beachten ist zudem eine übergeordnete Entwicklung: Zum 1. Juli 2026 ist das bisherige Bürgergeld in weiten Teilen zum Grundsicherungsgeld umbenannt und das zugehörige Verfahren an mehreren Stellen verschärft worden, wie die Bundesregierung zur Reform der Grundsicherung erläutert. An der grundsätzlichen Rechtslage zu Vermögen und Einkommen im Eilverfahren ändert die Umbenennung zwar nichts, die Grundsicherungsträger dürften die verschärfte Linie des LSG NRW angesichts des allgemein strengeren Kurses aber ebenfalls konsequent anwenden.
Einordnung: Eine Verschärfung mit Ansage
Die aktuellen Beschlüsse setzen eine Linie fort, die der 6. Senat des LSG NRW bereits seit 2022 verfolgt: Bereite Mittel werden im Eilrechtsschutz umfassend einbezogen, auch wenn sie nach § 12 SGB II materiell als Schonvermögen geschützt sind. Neu ist, dass diese Logik nun ausdrücklich auf Pflegegeld übertragen wird und sich damit gegen die frühere, großzügigere Linie des 7. Senats durchsetzt.
In der sozialrechtlichen Praxis dürfte diese Entwicklung als spürbare Verschärfung wahrgenommen werden, weil sie die Reichweite des Schonvermögensschutzes im vorläufigen Rechtsschutz weiter einschränkt – auch wenn der materielle Schutz des Pflegegeldes im Hauptsacheverfahren formal unverändert bleibt.
Häufige Fragen zu Pflegegeld und Bürgergeld im Eilverfahren
Bedeutet die Entscheidung, dass Pflegegeld künftig dauerhaft auf das Bürgergeld angerechnet wird?
Nein. Die Beschlüsse betreffen ausschließlich die Prüfung der Eilbedürftigkeit im vorläufigen Rechtsschutz. Im Hauptsacheverfahren, in dem der endgültige Leistungsanspruch berechnet wird, bleibt Pflegegeld weiterhin als zweckbestimmte Leistung geschützt.
Was ist der Unterschied zwischen Eilverfahren und Hauptsacheverfahren?
Im Eilverfahren wird nur vorläufig und schnell geprüft, ob eine so dringende Notlage vorliegt, dass sofortige gerichtliche Hilfe nötig ist. Die endgültige, umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs erfolgt erst im nachfolgenden Hauptsacheverfahren, das deutlich länger dauert.
Gilt der Beschluss des LSG NRW auch außerhalb von Nordrhein-Westfalen?
Rechtlich bindet die Entscheidung unmittelbar nur Verfahren im Zuständigkeitsbereich des LSG NRW. Da andere Landessozialgerichte solche Linien jedoch häufig beachten, kann sie auch bundesweit Orientierung für vergleichbare Eilverfahren bieten.
Was können Betroffene tun, um einen Eilantrag trotzdem erfolgreich zu stellen?
Entscheidend ist eine möglichst konkrete Darlegung, wofür das Pflegegeld tatsächlich verwendet wird und warum ein anderweitiger Einsatz im Einzelfall unzumutbar wäre. Aufstellungen zu pflegebedingten Mehrkosten und Nachweise über bereits gebundene Mittel können die Erfolgsaussichten verbessern.
