Die Bundestagsdebatte am 5. März 2026 zur Abschaffung des Bürgergeldes und Einführung der neuen Grundsicherung dreht sich um einen tiefgreifenden Kurswechsel in der Sozialpolitik: Aus dem Bürgergeld wird das „Grundsicherungsgeld“, verbunden mit mehr Pflichten, schärferen Sanktionen und stärkerem Fokus auf schnelle Vermittlung in Arbeit. Zugleich soll die Unterstützung besonders für junge Menschen, Qualifizierung und Gesundheitsförderung ausgebaut werden. Der folgende Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., greift den Gesetzentwurf auf und erklärt anhand der Begründung der Bundesregierung, wer jetzt besonders betroffen ist – von Alleinstehenden über Eltern bis hin zu jungen Menschen in Ausbildung und Langzeitarbeitslosen.
Abschaffung des Bürgergeldes und Einführung neue Grundsicherung
Die Bundesregierung legt mit dem „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ die Grundlage, um das bisherige Bürgergeld zur neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende umzugestalten. Offiziell geht es darum, Solidarität und Eigenverantwortung neu auszubalancieren und das Sicherungssystem „gerechter, treffsicherer und zukunftsfest“ zu machen. Am 5. März 2026 steht im Bundestag eine entscheidende Lesung an, die politische Weichen für das Ende des Bürgergeldes und die konkrete Ausgestaltung der neuen Grundsicherung stellt.
Kernpunkt: Fordern und Fördern neu austariert
Die Bundesregierung betont, dass Leistungsberechtigte weiterhin auf Unterstützung zählen können, zugleich aber deutlich stärker verpflichtet werden, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern. Kernidee ist ein „starker Sozialstaat mit klaren, durchsetzbaren Regeln“, der Hilfen mit schärferen Mitwirkungspflichten, spürbaren Konsequenzen und konsequenter Bekämpfung von Missbrauch verbindet. Parallel dazu sollen Bildung, Weiterbildung und passgenaue Förderangebote ausgebaut werden, damit möglichst viele Menschen dauerhaft ohne Grundsicherung auskommen.
Bedarfsdeckende Erwerbsarbeit einfordern (§ 2, § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II)
Im Gesetzesentwurf wird der Grundsatz des „Forderns“ deutlich verschärft: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Besonders alleinstehende Leistungsberechtigte sollen verpflichtet sein, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen, sofern dies individuell zumutbar ist und zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit nötig ist. Für Selbständige wird klargestellt, dass spätestens nach einem Jahr Leistungsbezug geprüft wird, ob ein Verweis auf eine andere Tätigkeit zumutbar ist, um langfristige Hilfebedürftigkeit zu vermeiden.
Vorrang der Vermittlung verstärken (§ 3a SGB II)
Die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit erhält ausdrücklich Vorrang und wird im Gesetz verankert. Ziel bleibt eine nachhaltige, dauerhafte Integration – vor allem durch Qualifizierung und Weiterbildung – doch dieser Ansatz wird nun stärker mit der Priorität kombinierter schneller Arbeitsaufnahme verknüpft. Besonders Menschen unter 30 Jahren stehen im Fokus, um frühe, langfristige Abhängigkeit von Grundsicherung zu verhindern.
Erziehende frühzeitig aktivieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II)
Ein zentraler und stark diskutierter Punkt ist die frühere Aktivierung von Eltern kleiner Kinder: Die Schwelle, ab der erziehenden Leistungsberechtigten eine Arbeit, Maßnahme oder ein Sprachkurs grundsätzlich zumutbar ist, wird auf den Zeitpunkt nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes abgesenkt, sofern Betreuung gesichert ist. Damit setzt die Bundesregierung ein Signal, dass auch Eltern sehr früh wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden sollen, was Befürworter als Beitrag zu eigenständiger Existenzsicherung und Kritiker als Druck auf junge Familien werten.
Weiterentwicklung Kooperationsplan und persönliches Angebot (§ 15 SGB II)
Der Kooperationsplan als „roter Faden“ der Integration wird ausgebaut: Künftig soll ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung verbindlich aufgenommen werden. Jobcenter sind gehalten, alle Leistungsberechtigten kontinuierlich zu beraten, die Umsetzung des Kooperationsplans eng zu begleiten, regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Damit soll der Integrationsprozess transparenter werden und die gemeinsame Verantwortung von Jobcenter und Leistungsberechtigten klarer dokumentiert sein.
Zugang zur Beschäftigungsförderung erleichtern (§ 16e SGB II)
Mit der Neuregelung zu § 16e SGB II wird der Zugang zur „Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden“ erleichtert, um Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen. Der Wegfall der Berechnung der Arbeitslosigkeit vereinfacht die Verwaltung und soll die Prüfung von Fördervoraussetzungen beschleunigen. Zugleich werden geförderte Beschäftigte künftig in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen, was ihre soziale Absicherung stärkt.
Stärkung der Bedeutung von Gesundheitsaspekten (§ 14 SGB II)
Gesundheitliche Aspekte sollen in der Beratung deutlich stärker berücksichtigt werden. Durch eine ganzheitliche, präventive Eingliederungsstrategie – etwa durch frühzeitige gesundheitliche Unterstützung zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit – soll eine stabile Integration in den Arbeitsmarkt gefördert werden. Damit reagiert die Reform auch auf Erkenntnisse, dass gesundheitliche Probleme häufig zentrale Barrieren bei der Arbeitssuche darstellen.
Passiv-Aktiv-Transfer gesetzlich verankern (§ 44f SGB II)
Der Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) wird gesetzlich verankert und auf weitere Instrumente ausgeweitet. Dabei werden bislang passive Leistungen (z. B. Geldleistungen) stärker in aktive Fördermaßnahmen umgesteuert, etwa in Lohnkostenzuschüsse oder geförderte Beschäftigung. Ziel ist, Mittel wirksamer einzusetzen, damit sie langfristig zu Beschäftigung statt zu Daueralimentierung führen.
Stärkung der Verbindlichkeit im System (§§ 15, 15a SGB II)
Ein Kern des Entwurfs ist die höhere Verbindlichkeit der Zusammenarbeit zwischen Leistungsbeziehenden und Jobcentern. Wer ohne wichtigen Grund einen Termin nicht wahrnimmt, kann künftig unmittelbar durch Verwaltungsakt zur Mitwirkung verpflichtet werden; das erste Gespräch zur Potenzialanalyse und zur Erstellung des Kooperationsplans muss persönlich im Jobcenter stattfinden. Werden vereinbarte Schritte aus dem Kooperationsplan nicht erbracht, können ebenfalls Verwaltungsakte erlassen werden, während sich engagierte und mitwirkende Leistungsbeziehende nicht mit zusätzlichen Verwaltungsvorgaben konfrontiert sehen sollen.
Abschaffung des Schlichtungsverfahrens
Um Jobcenter „schneller, verbindlicher und unbürokratischer“ handlungsfähig zu machen, wird das Schlichtungsverfahren abgeschafft. Kritiker sehen darin den Verlust eines wichtigen Konfliktlösungsinstruments, während die Regierung von effizienteren Abläufen und klareren Zuständigkeiten spricht.
Schärfere Mitwirkungspflichten und Sanktionen (§§ 7b, 31–32 SGB II)
Die Mitwirkungspflichten im SGB II werden ausgebaut, Sanktionen ausgeweitet: Minderungshöhen und -dauern werden erhöht und vereinheitlicht, die sogenannte „Arbeitsverweigerer-Regelung“ soll wirkungsvoller und praxistauglicher werden. Zusätzlich wird eine klare Regelung für den Umgang mit „Terminverweigerern“ geschaffen, um wiederholte Meldeversäumnisse konsequenter zu sanktionieren. Zugleich sieht der Entwurf Schutzmechanismen für Menschen mit psychischen Erkrankungen vor, um unverhältnismäßige Härten bei Leistungsminderungen zu vermeiden.
Ende der Karenzzeit und neues Schonvermögen (§ 12 SGB II)
Ein weiterer Einschnitt ist die Abschaffung der Karenzzeit beim Schonvermögen. Statt einer Schonfrist mit großzügig geschütztem Vermögen wird das Schonvermögen künftig nach Altersstufen gestaffelt – je nach Lebensalter gelten unterschiedliche Freibeträge. Die Bundesregierung argumentiert, damit würden Leistungen treffsicherer und zielgerichteter an Menschen vergeben, die tatsächlich auf Unterstützung angewiesen sind.
Deckelung der Unterkunftskosten und Mietpreisbremse (§ 22 SGB II)
Die anerkennungsfähigen Aufwendungen für Unterkunft werden begrenzt, auch in der bisherigen Karenzzeit. Leistungsbeziehende mit unverhältnismäßig hohen Wohnkosten sollen verpflichtet werden, ihre Kosten zu senken – etwa durch Umzug oder Neuverhandlung des Mietvertrags. Gleichzeitig werden Regelungen zur Mietpreisbremse berücksichtigt, um Überforderungen auf angespannten Wohnungsmärkten abzufedern.
Kampf gegen Schwarzarbeit und Mindestlohnverstoß (§ 64 und § 62a SGB II)
Die Jobcenter werden ausdrücklich verpflichtet, Verdachtsmomente auf vorsätzliche Schwarzarbeit oder Unterschreitungen des gesetzlichen Mindestlohns an die Zollverwaltung zu melden. Damit sollen Missbrauch von Sozialleistungen und Lohndumping konsequenter verfolgt werden. Ergänzend wird eine Arbeitgeberhaftung eingeführt: Arbeitgeber, die Beschäftigungen nicht, nicht vollständig oder nur zum Schein sozialversicherungsrechtlich melden, haften künftig für dadurch zu Unrecht bezogene Leistungen.
Mitwirkung bei endgültiger Leistungsfestsetzung (§ 41a SGB II)
Die Möglichkeit, Unterlagen im Rahmen einer vorläufigen Leistungsbewilligung nachzureichen, wird stärker auf das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren begrenzt. Ziel ist, Verfahren zu straffen und Unsicherheiten bei der endgültigen Leistungsfestsetzung zu verringern. Für Leistungsberechtigte bedeutet dies, Unterlagen fristgerechter und vollständiger vorzulegen, um Nachteile zu vermeiden.
Digitalisierung des Sozialstaats (§ 50b SGB II)
Mit einer neuen Digitalisierungsnorm wird die IT der Bundesagentur für Arbeit auf Modernisierung und effiziente, durchgängig digitale Verwaltungsabläufe ausgerichtet. Verfahren sollen Ende-zu-Ende digitalisiert und automatisiert werden; die Pilotierung neuer Technologien wird ausdrücklich unterstützt. Die Bundesregierung verspricht sich davon weniger Bürokratie, schnellere Bearbeitungszeiten und mehr Kapazitäten für persönliche Beratung.
Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 16h SGB II)
Der Gesetzentwurf sieht redaktionelle Bereinigungen und die Beseitigung von Doppelungen in § 16h SGB II vor, um die Förderung schwer zu erreichender junger Menschen zu stärken. Damit sollen Unsicherheiten in der Praxis abgebaut und Angebote stabilisiert werden, die verhindern sollen, dass Jugendliche und junge Erwachsene dauerhaft aus Ausbildung und Arbeit herausfallen. Langfristig zielt dies darauf, jedem jungen Menschen eine Berufsausbildung zu ermöglichen.
Neues Förderspektrum im SGB III für junge Menschen
Leistungen, die sich im SGB II bei der Integration junger Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf bewährt haben, werden in das System des SGB III übertragen und angepasst. Beratung soll ganzheitlicher werden, mit einem starken Fokus auf die Zusammenarbeit von Agenturen für Arbeit, Jobcentern und Jugendhilfe in Jugendberufsagenturen. Mit dem IT-System YouConnect wird ein kostenfreies digitales Werkzeug bereitgestellt, und die Förderung von Unterkunftskosten bei auswärtigen Berufsorientierungspraktika wird auf bis zu 60 Euro pro Tag, maximal 420 Euro im Monat, erhöht.
Politische Konfliktlinien in der Bundestagsdebatte
In der Debatte am 5. März 2026 prallen unterschiedliche sozialpolitische Leitbilder aufeinander. Die Regierungskoalition verteidigt die Reform als notwendige Rückkehr zu mehr Eigenverantwortung und als Modernisierung der Grundsicherung. Oppositionsparteien kritisieren teils eine „Verschärfung um jeden Preis“ und warnen vor wachsendem Druck auf Erwerbslose, Familien und Menschen mit psychischen Erkrankungen.
Positionen von Befürwortern und Kritikern
- Befürworter heben hervor, dass klare Regeln, stärkere Sanktionen und der Vorrang der Vermittlung Anreize zur Arbeitsaufnahme setzen und Missbrauch verhindern sollen.
- Kritiker sprechen von einem „Rollback“ wichtiger Bürgergeld-Verbesserungen Richtung Hartz IV, sehen die Gefahr wachsender Armut und warnen vor stigmatisierender Rhetorik gegenüber Leistungsbeziehenden.
Was die Bürgergeld Abschaffung und neue Grundsicherung für Betroffene bedeutet
Für Leistungsbeziehende bedeutet die Umgestaltung zur neuen Grundsicherung eine Kombination aus mehr Druck und erweiterten Chancen. Auf der einen Seite stehen strengere Mitwirkungspflichten, schärfere Sanktionen, weniger Schonraum beim Vermögen und begrenzte Unterkunftskosten; auf der anderen Seite sollen Jobcenter intensiver beraten, fördern, gesundheitliche Belange berücksichtigen und besonders für junge Menschen mehr Perspektiven eröffnen. Wie sich dieses neue Gleichgewicht von Fordern und Fördern im Alltag auswirkt, wird maßgeblich von der konkreten Umsetzung in den Jobcentern und der weiteren Ausgestaltung in Bundestag und Bundesrat abhängen.
Wirksam werden sollen die neuen Regeln voraussichtlich zum 1. Juli 2026.

