Bürgergeld bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende
Das Bürgergeld ersetzt seit 2023 das bisherige Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”) und unterstützt Menschen in finanziellen Notlagen. Ziel ist es, das soziale Netz zu stärken, Existenzen zu sichern und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Ab Mitte 2026 wird das Bürgergeld durch die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt.
Es gibt klare gesetzliche Voraussetzungen, um Bürgergeld / Grundsichdrung zu erhalten. Wer sie nicht erfüllt, bleibt außen vor.
Die wichtigsten Ausschlussgründe im Überblick
Nicht jeder, der sich in einer finanziellen Notsituation befindet, kann Bürgergeld / Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragen und erhalten. Zu den wichtigsten Ausschlussgründen zählen unter anderem:
- Kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Nicht-Erwerbsfähigkeit
- Altersgrenzen (zu jung oder zu alt)
- Anspruch auf andere Sozialleistungen
- Bestimmtes Vermögen und Einkommen
- Zu geringe Bedürftigkeit
Im Folgenden gehen wir auf diese Ausschlusskriterien detailliert ein und zeigen, wer konkret betroffen ist.
Kein Bürgergeld / Grundsicherung ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
Eine der Grundbedingungen ist der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Personen, die dauerhaft im Ausland leben oder sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld. Gleiches gilt in den meisten Fällen für Touristen, Studierende aus dem Ausland sowie Personen ohne Aufenthaltserlaubnis.
Erwerbsfähigkeit als zentrale Bedingung
Bürgergeld bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende richtet sich an Menschen, die grundsätzlich arbeiten können – also erwerbsfähig sind. Wer wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht erwerbsfähig ist, kann stattdessen Leistungen wie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Auch Kinder unter 15 Jahren gelten nicht als erwerbsfähig und sind damit vom Bürgergeld ausgeschlossen.
Altersgrenzen: Zu jung oder zu alt
Der Anspruch auf Bürgergeld beginnt in der Regel ab dem 15. Lebensjahr und endet mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente. Wer jünger oder bereits im Rentenalter ist, erhält andere Sozialleistungen und kein Bürgergeld.
Kein Bürgergeld, keine Grundsicherung bei gleichzeitigem Bezug anderer Leistungen
Wer bereits Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung im Alter bezieht, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Bürgergeld. Auch Personen während bestimmter Förderprogramme oder Reha-Maßnahmen erhalten andere Unterstützung. Reichen EM-Rente oder Arbeitslosengeld nicht aus, so kann Grundsicherung / Bürgergeld aufstockend beantragt werden.
Vermögen und Einkommen: Wann reicht es für keinen Anspruch?
Bürgergeld wird nur bei tatsächlicher Bedürftigkeit gezahlt. Wer über ein bestimmtes Vermögen oder Einkommen verfügt, das den gesetzlichen Freibetrag überschreitet, bekommt kein Bürgergeld. Dazu zählen hohe Sparguthaben, Immobilien oder monatliche Einnahmen.
Weitere Ausnahmefälle
Besonders oft besteht Unsicherheit bei EU-Bürgern, Geflüchteten, Studierenden und Selbstständigen. Auch hier gelten besondere Regeln, auf die wir in dieser Tabelle einen schnellen Überblick bieten.
| Personengruppe | Anspruch auf Bürgergeld | Begründung |
|---|---|---|
| Deutsche mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland | Ja (bei Bedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit) | Grundvoraussetzungen erfüllt |
| Nicht-Erwerbsfähige | Nein | Anspruch auf Grundsicherung im Alter/Erwerbsminderungsrente |
| Menschen im Rentenalter | Nein | Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder Rente |
| Kinder unter 15 Jahren | Nein | Nur als Teil der Bedarfsgemeinschaft, keine eigene Zahlung |
| EU-Bürger (kurzer Aufenthalt, arbeitslos) | Nein | Kein Daueraufenthaltsrecht, ggf. kein Leistungsanspruch |
| Ausländische Studierende | Nein | Kein Anspruch, da primärer Aufenthaltszweck Studium |
| Personen mit hohem Vermögen | Nein | Bedürftigkeit nicht gegeben |
| Asylbewerber und Geduldete | Nein | Anspruch auf Asylbewerberleistungsrecht |
| Doppelbezug anderer Sozialleistungen | Nein | Bürgergeld grds. ausgeschlossen, solange andere Leistungen bezogen werden |
Sonderfälle: EU-Bürger und Geflüchtete
Gerade bei EU-Bürgern gibt es häufig Unsicherheiten. Grundsätzlich gilt: Wer in Deutschland wohnt und arbeitet, erhält Bürgergeld bzw. Grundsicherung – aber nur bei eigenständigem Aufenthalt. Wer erst kurz im Land ist oder arbeitslos wurde, hat meist keinen Anspruch. Geflüchtete oder Menschen mit Duldung fallen unter das Asylbewerberleistungsgesetz, sie erhalten kein Bürgergeld.
Keine Leistung bei zu hohem Einkommen oder Vermögen
Das Bürgergeld ist eine bedürftigkeitsgeprüfte Leistung. Wird die Einkommens- oder Vermögensgrenze überschritten, entfällt der Anspruch. Das betrifft unter anderem Menschen mit größerem Erspartem, wertvollem Besitz, Eigentum oder hohen monatlichen Einnahmen.
Weitere wichtige Ausschlüsse und Irrtümer
Viele glauben, als Student oder Selbstständiger generell Anspruch auf Bürgergeld zu haben. Das stimmt so nicht: Studierende sind in der Regel mit BAföG abgesichert, für Selbstständige gelten besondere Regeln, die individuell geprüft werden.
Zusammenfassung zu den Ausschlussgründen bei Bürgergeld / Grundsicherung
Nicht jeder in einer Notlage hat automatisch Anspruch auf Bürgergeld / Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Regeln legen genau fest, wer unterstützt wird – und wer nicht. Das Bürgergeld ist eine wichtige Hilfe für viele, aber kein Allheilmittel. Informieren Sie sich stets über Ihre individuelle Situation.


