Stromkosten und Bürgergeld: grundsätzlich im Regelsatz enthalten, auch 2026
Die monatlichen Stromkosten für den Haushalt (Haushaltsstrom) sind im Regelsatz des Bürgergeldes enthalten. Das bedeutet: Bürgergeldempfänger müssen ihre Stromrechnung aus dem monatlichen Regelsatz selbst bezahlen. Für Alleinstehende beträgt der Regelsatz 2025 / 2026 beispielsweise 563 Euro, davon sind etwa 8–9 % für Strom vorgesehen (rund 45–50 Euro).
Zu den Haushaltsstromkosten zählen Strom für Beleuchtung, Haushaltsgeräte, Kochen, Fernsehen etc..
Das Jobcenter übernimmt diese Kosten NICHT separat – auch nicht bei einer Nachzahlung aus der Jahresabrechnung. Stromnachzahlungen müssen ebenfalls aus dem Regelsatz beglichen werden.
Ausnahme: Dann zahlt das Jobcenter die Stromkosten
Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen, bei denen das Jobcenter Stromkosten zusätzlich übernimmt:
Heizung mit Strom
Wird die Wohnung ausschließlich mit Strom beheizt (z.B. Nachtspeicherofen, Elektroheizung, elektrisch betriebene Fußbodenheizung), gelten die Stromkosten für das Heizen als Heizkosten und nicht als Haushaltsstrom.
Diese Heizstromkosten werden – wie andere Heizkosten auch – vom Jobcenter übernommen, sofern sie angemessen sind. Was als angemessen gilt, hängt von der Wohnungsgröße und den örtlichen Gegebenheiten ab und wird im Einzelfall geprüft.
Wichtig: Die Kosten für Haushaltsstrom (Waschmaschine, Kühlschrank etc.) werden weiterhin nicht übernommen. Es muss also zwischen Heizstrom und Haushaltsstrom unterschieden werden. Gibt es getrennte Stromzähler, ist die Abrechnung eindeutig. Gibt es nur einen Zähler, wird der Heizstromanteil geschätzt.
Warmwasserbereitung mit Strom
Wird das Warmwasser in der Wohnung mit einem Durchlauferhitzer oder Boiler elektrisch erzeugt, kann ein Mehrbedarf für Warmwasser geltend gemacht werden. Dieser Mehrbedarf wird zusätzlich zum Regelsatz gezahlt, um die höheren Stromkosten auszugleichen.
Achtung!
Wer Strom für Heizung oder Warmwasser nutzt, sollte dies dem Jobcenter unbedingt mitteilen und die entsprechenden Nachweise vorlegen, um eine Kostenübernahme oder einen Mehrbedarf zu erhalten.
Stromnachzahlung oder Stromschulden – was tun?
Stromnachzahlungen aus der Jahresabrechnung müssen grundsätzlich selbst getragen werden. Kann die Nachzahlung nicht sofort beglichen werden, empfiehlt sich zunächst eine Ratenzahlung mit dem Stromanbieter zu vereinbaren.
Droht eine Stromsperre oder bestehen Stromschulden, kann beim Jobcenter ein zinsloses Darlehen beantragt werden, um die Versorgung aufrechtzuerhalten. Das Darlehen wird später in kleinen Raten vom Regelsatz abgezogen.
Das Jobcenter übernimmt Stromschulden in der Regel nicht als Zuschuss, sondern nur als Darlehen und nur zur Abwendung einer Sperre.
Anrechnung von Stromguthaben – Hinweis!
Erhält ein Bürgergeldempfänger eine Rückzahlung (Guthaben) aus der Stromabrechnung, weil er weniger verbraucht hat, darf das Jobcenter dieses Guthaben grundsätzlich nicht als Einkommen anrechnen, wenn der Strom komplett aus dem Regelsatz gezahlt wurde.
Nur wenn ein Mehrbedarf für Strom (z.B. für Warmwasser) gewährt wurde, kann das Guthaben anteilig angerechnet werden.
Tabelle: Wann dasJobcenter Stromkosten beim Bürgergeld zahlt?
| Situation | Übernahme durch Jobcenter? |
|---|---|
| Haushaltsstrom (Licht, Geräte etc.) | Nein, aus Regelsatz zu zahlen |
| Strom für Heizung (z.B. Nachtspeicher) | Ja, als Heizkosten |
| Strom für Warmwasser (Durchlauferhitzer) | Ja, als Mehrbedarf |
| Stromnachzahlung (Haushaltsstrom) | Nein, ggf. Darlehen möglich |
| Stromschulden (Haushaltsstrom) | Nein, ggf. Darlehen möglich |
Fazit: Wann das Jobcenter Kosten für Strom übernimmt
Das Jobcenter übernimmt im Jahr 2025 / 2026 Stromkosten beim Bürgergeld nur in Ausnahmefällen – nämlich dann, wenn Strom für Heizung oder Warmwasser genutzt wird. Für den normalen Haushaltsstrom müssen Bürgergeldempfänger selbst aufkommen. Bei Zahlungsproblemen kann ein Darlehen beantragt werden, um eine Stromsperre zu verhindern. Das Darlehen muss das Jobcenter in aller Regel gewähren.


