Neue Grundsicherung und § 65a SGB II‑E
Die Bundesregierung gestaltet das bisherige Bürgergeld zur Neuen Grundsicherung bzw. zum „Grundsicherungsgeld“ um; hierfür wird das SGB II durch ein 13. Änderungsgesetz umfassend reformiert. In diesem Zusammenhang erhält das Gesetz einen neuen § 65a SGB II mit der Überschrift „Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“.
§ 65a SGB II‑E bündelt die zentralen Übergangsvorschriften für den Systemwechsel vom Bürgergeld zur Neuen Grundsicherung. Er regelt insbesondere, wie mit bereits bewilligten Leistungen, Vermögensfreibeträgen und Sanktionen umzugehen ist, wenn das neue Recht in Kraft tritt.
Bescheide bleiben wirksam
Bewilligungsbescheide, Aufhebungs‑ und Änderungsbescheide aus der Bürgergeld‑Zeit gelten nach Inkrafttreten der Neuen Grundsicherung grundsätzlich fort, solange sie nicht ausdrücklich geändert oder aufgehoben werden. Das betrifft laufende Bewilligungszeiträume einschließlich Regelbedarf, Mehrbedarfe und Kosten der Unterkunft genauso wie bereits festgestellte Minderungen.
Für Leistungsberechtigte heißt das: Die bisherige Bewilligung läuft über den Stichtag hinaus weiter, bis das Jobcenter einen neuen Bescheid nach neuem Recht erlässt. Fehlerhafte oder rechtswidrige Bescheide müssen weiterhin durch Widerspruch und ggf. Klage angegriffen werden; an den Rechtsbehelfsfristen ändert die Übergangsregelung nichts.
Pflichtverletzungen vor Inkrafttreten
Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse, die vor Inkrafttreten der Neuen Grundsicherung begangen wurden, gelten nach § 65a Abs. 2 SGB II‑Entwurf ausdrücklich die bisherigen Rechtsvorschriften weiter. Das bedeutet: Minderungshöhe, Dauer und Rechtsfolgen richten sich in diesen Fällen nach dem damaligen Bürgergeld‑Sanktionsrecht, nicht nach den neuen, verschärften Vorgaben.
Die Neuregelung verbietet damit eine rückwirkende Anwendung der strengeren Sanktionen auf alte Fälle, was dem allgemeinen Rückwirkungsverbot im Sozialrecht entspricht. Bereits laufende Minderungen aus „alten“ Pflichtverletzungen werden also nach altem Recht zu Ende geführt und nicht nachträglich verschärft.
Neue Pflichtverletzungen nach Inkrafttreten
Für Pflichtverletzungen, die nach dem Stichtag stattfinden, greift das neue Sanktionssystem der Neuen Grundsicherung. Geplant ist eine einheitliche Minderungshöhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs pro Pflichtverletzung für in der Regel drei Monate; die bisherige gestufte Minderung entfällt. Es gilt die neue “Dreimal plus Eins” Regel bei Sanktionen.
Hinzu kommen strengere Regeln bei Meldeversäumnissen und eine verschärfte Arbeitsverweigerer‑Regelung mit der Möglichkeit eines vollständigen Entzugs des Regelbedarfs. Damit steigt das Risiko deutlicher Leistungsminderungen bei wiederholten oder schweren Pflichtverletzungen in der Neuen Grundsicherung spürbar.
Praktische Folgen für Leistungsberechtigte
Leistungsberechtigte sollten ihre vorhandenen Bürgergeld‑Bescheide genau prüfen und bei Unklarheiten oder Fehlern fristgerecht Widerspruch einlegen, da die Übergangsregel sie nicht automatisch korrigiert. Wichtig ist zudem, strikt zwischen Vorfällen vor und nach Inkrafttreten zu unterscheiden, weil davon abhängt, ob altes oder neues Sanktionsrecht gilt.
Mit Blick auf die Neue Grundsicherung lohnt es sich, Einladungen, Maßnahmen und Eigenbemühungen besonders sorgfältig zu dokumentieren, um spätere Sanktionen abzuwehren oder zumindest rechtlich angreifbar zu machen. Beratungsstellen und Sozialverbände empfehlen, Bescheide und Sanktionsankündigungen rund um den Stichtag engmaschig überwachen zu lassen, um Übergangsfehler des Jobcenters schnell zu erkennen.
Aber: Wann die “neue” Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft tritt, steht noch nicht fest. Es hat zunächst nur die erste Lesung im Bundestag stattgefunden. Geplant ist eine Wirksamkeit ab dem 1. Juli 2026.


