Stromkosten als Teil des Regelsatzes
Die Kosten für Strom, also die monatlichen Abschläge und eine eventuelle Nachzahlung aus der Jahresrechnung müssen Bezieher von Bürgergeld bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus dem Regelsatz zahlen. Im Bürgergeld Regelsatz ist ein Betrag für die Stromkosten enthalten. Wir sprechen hier von Haushaltsstrom, also dem Strom, der für Waschmaschine, Kühlschrank, Gefriertruhe, Licht und sonstige elektrische Gegenstände im Haushalt genutzt werden. Der Haushaltsstrom steht im Gegensatz zum Heizstrom. Dieser muss nicht aus dem Regelsatz beglichen werden; das Jobcenter zahlt die Kosten für Heizstrom extra, da es sich um Heizkosten handelt.
Wechselbonus steht Bürgergeld / Grundsicherung Bezieher zu
Da die Stromkosten Teil des Regelsatzes sind, steht dem Bürgergeld Bezieher auch eine eventuelles Guthaben aus der Jahresrechnung Strom zu. Die Zahlung des Guthabens ist kein Einkommen, sondern lediglich die Rückzahlung zu viel gezahlter Abschläge. Bei einem Wechselbonus, also einer Zahlung des neuen Stromanbieters für den Neukunden ist zu differenzieren.
Wechselbonus wird verrechnet
Ist der Wechselbonus Strom lediglich eine Vergünstigung hinsichtlich des Strompreises, also quasi ein Preisnachlass, so steht dieser Nachlass eindeutig dem Bürgergel Bezieher zu, denn er zahlt weniger an Abschlägen bzw. es erfolgt eine Verrechnung in der Jahresrechnung. Der Bürgergeld Bezieher muss also durch den Wechselbonus lediglich weniger an Stromkosten zahlen. Das ist vergleichbar mit einem Rabatt an der Kasse des Supermarktes.
Wechselbonus wird separat auf das Konto gezahlt
Wird hingegen der Wechselbonus separat auf das Konto des Bürgergeld Beziehers gezahlt, so handelt es sich um ein Entgelt für den Wechsel. Dieses Entgelt ist Einkommen und wird deshalb auf das Bürgergeld angerechnet. Das Bürgergeld wird somit im Monat der Zahlung des Wechselbonus um dessen Summe gekürzt. Der Bürgergeld Bezieher hat somit keinen Vorteil von dem Wechselbonus.
Fazit: Wenn der Stromanbieter gewechselt werden soll und ein Wechselbonus wird versprochen, sollte darauf geachtet werden, das eine Verrechnung des Bonus mit der Zahlung des Strompreises erfolgt.
Wechsel des Gaslieferanten
Bei dem Wechsel des Gaslieferanten verhält es sich mit einem Wechselbonus genau wie bei dem Strom-Wechselbonus.
Zu beachten ist jedoch, dass die Kosten für Gas als Teil der Heizkosten separat vom Jobcenter gezahlt werden. Ein Wechsel des Gaslieferanten und ein Wechselbonus kommt somit in keiner Form dem Bürgergeld Bezieher direkt zugute.
Wird ein Wechselbonus vom neuen Gaslieferanten direkt auf das Konto des Bürgergeld Beziehers gezahlt, so handelt es sich auch hierbei um Einkommen, das auf das Bürgergeld angerechnet wird.
Zusammenfassung: Wechselbonus bei Strom und Gas in der Grundsicherung / bei Bürgergeld
Wird der Stromanbieter vom Bürgergeld Bezieher gewechselt, so kommt diesem der Wechselbonus zugute, wenn der Bonus als Rabatt mit der Stromzahlung verrechnet wird.
Wird der Wechselbonus separat vom neuen Stromlieferanten gezahlt, so handelt es sich dabei um Einkommen, das auf das Bürgergeld angerechnet wird.
Beim Wechselbonus Gas ist es genauso.


