Das Sparbuch “krallt” das Jobcenter – den Goldzahn auch?

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Wer Bürgergeld bezieht, muss hilfebedürftig sein. Das bedeutet grundsätzlich: man darf nicht über Einkommen oder Vermögen verfügen. Doch es gibt Ausnahmen. Ein geringes Vermögen zu besitzen, das sogenannte Schonvermögen, ist bei Bezug von Bürgergeld möglich. Doch wie viel Geld darf man auf dem Sparbuch oder dem Konto haben? Was zählt sonst noch zum Vermögen. Was ist mit Auto und – ganz wichtig – dem Goldzahn?

Sparbuch oder Sparkonto – beim Bürgergeld oft vorhanden

Über ein gewisses Vermögen zu verfügen schließt den Bürgergeld Anspruch nicht aus. Das ist besonders für diejenigen wichtig zu wissen, die schon etwas für unsichere Zeiten zurückgelegt haben. Viele Bürgergeld Berechtigte haben Vermögen angespart, bevor sie in den Bürgergeld Bezug durch Arbeitslosigkeit geraten.

Was darf man vom Ersparten behalten?

Wenn man plötzlich keinen Job mehr hat und auf Bürgergeld angewiesen ist stellt sich die Frage, was man von seinem Ersparten behalten darf und welche Beträge für den Lebensunterhalt einzusetzen sind.

Bürgergeld: Vermögen oder Einkommen

Oft steht auch nicht fest, was zum Einkommen zählt und was zum Vermögen gehört.

Diese Unterscheidung muss jedoch getroffen werden, denn Einkommen und Vermögen werden beim Bürgergeld unterschiedlich behandelt.

So findet eine Einkommensanrechnung schon statt, wenn das Einkommen höher als 100 Euro im Monat ist. Hinsichtlich des Vermögens gelten weitaus höhere Freibeträge. Die Höhe hängt von der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ab.

Die Antwort auf die Frage, was ist Einkommen, was ist Vermögen, lässt sich wie folgt beantworten.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass das, was man vor dem Bürgergeld-Antrag in Besitz oder auf dem Konto hatte, Vermögen ist. All das, was man zeitlich nach dem Bürgergeld Antrag erhält, zählt zum Einkommen.

Gelder, die Sie nach ihrem Antrag regelmäßig bekommen, ist Einkommen.

Was ist Schonvermögen?

Bevor  Bürgergeld als Sozialleistung vom Staat gezahlt wird, muss das Vermögen für den Lebensunterhalt  verwertet werden. Denn sonst liegt keine Hilfebedürftigkeit vor. Doch es gibt das sogenannte Schonvermögen. Das ist Vermögen, das nicht zum Lebensunterhalt eingesetzt werden muss und behalten werden darf.

Um zu berechnen, ob das vorhandene Vermögen einzusetzen ist oder unter der Vermögensfreigrenze des Schonvermögens liegt, werden sämtliche Vermögenswerte betrachtet. Es fließt also nicht nur das Geld auf dem Sparbuch oder Konto in die Berechnung ein, sondern auch z.B. Bausparverträge, Aktien, der Rückkaufswert einer Lebensversicherung oder eine nicht selbst genutzte Immobilie.

Es gilt jedoch die Einschränkung, dass  Geldanlagen mit Ertrag verwerten werden können und der Verkehrswert nicht in eines deutliches Missverhältnis zum tatsächlichen Wert (Substanzwert) hat.

Bürgergeld: Was gehört zum Vermögen?

Zum grundsätzlich einzusetzenden Vermögen gehört alles, was einen Geldwert hat,  in Geld messbar ist.

Hier noch einmal einige Beispiele:

  •     Bargeld,
  •     Geld auf Bankkonten, insbesondere Sparbuch und Sparkonten
  •     Sparbriefe,
  •     Wertpapiere,
  •     Schmuck,
  •     Autos,
  •     Lebensversicherungen, die nicht der Altersvorsorge dienen
  •     Haus, Eigentumswohnung

Schonvermögen: Dieses Vermögen darf man behalten

Im Bürgergeld Gesetz ist festgeschrieben, dass jeder Person der Bedarfsgemeinschaft ein Schonvermögen in Höhe von 15.000 Euro zusteht.

Beispiel: Besteht die Bedarfsgemeinschaft auf Mutter, Vater und Kind, so beläuft sich das Schonvermögen der Bedarfsgemeinschaft auf 45.000 Euro.

Karenzzeit für Schonvermögen

Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs gibt es eine Karenzzeit hinsichtlich des Vermögens. Für eine Person der Bedarfsgemeinschaft wird ein Vermögen von bis zu 40.000 Euro nicht für die Berechnung des Bürgergeld Anspruchs berücksichtigt. In dem obigen Beispiel beträgt das Schonvermögen für die 3-köpfige Familie innerhalb der Karenzzeit somit 70.000 Euro.

Auto als Vermögenswert

Jeder erwerbstätige Bezieher von Bürgergeld darf zusätzlich zum Schonvermögen noch ein angemessenes Auto besitzen.

Goldzahn als anrechenbares Vermögen beim Bürgergeld?

Die Antwort auf die Frage, ob ein Goldzahn zum verwertbaren und auf das Bürgergeld anrechenbaren Vermögen zählt, muss mit „es kommt darauf an“ beantwortet werden:

Ist der Goldzahn im Mund, so lautet die Antwort – selbstredend – nein.

Ist er das nicht, so muss der Goldanteil verwertet werden, wenn ansonsten das Schonvermögen überschritten werden würde.

Die Frage nach der Verwertung eines Goldzahns hat im Zusammenhang mit dem Bürgergeld übrigens – soweit uns bekannt ist – noch niemand gestellt.

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