Wer eine hohe Miete zahlt, setzt oft auf die Mietpreisbremse und eine Rückforderung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun jedoch klargestellt: Ein früherer Auskunftsfehler des Vermieters gegenüber dem Vormieter senkt die für Nachmieter relevante Vormiete nicht automatisch. Entscheidend bleibt, ob die höhere Vormiete materiell zulässig war – etwa wegen tatsächlich durchgeführter Modernisierungen. Das Urteil vom 1. Juli 2026 betrifft damit eine zentrale Frage für Mieter in angespannten Wohnungsmärkten.
Was der BGH entschieden hat
Der BGH hat mit Urteil vom 1. Juli 2026, Az. VIII ZR 125/23, eine Entscheidung des Landgerichts Berlin aufgehoben und den Fall zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Das Verfahren ist damit nicht endgültig entschieden: Das Landgericht muss vor allem aufklären, ob die vom Vermieter behaupteten Modernisierungen die hohe Vormiete tatsächlich rechtfertigen.
Im konkreten Fall ging es um eine Berliner Wohnung mit 68,49 Quadratmetern. Die neue Nettokaltmiete betrug 780,10 Euro monatlich beziehungsweise 11,39 Euro pro Quadratmeter. Nach dem damals relevanten Berliner Mietspiegel lag die regulär zulässige Höchstmiete nach der Mietpreisbremse bei rund 7,85 Euro pro Quadratmeter. Die vereinbarte Miete lag damit rechnerisch deutlich darüber.
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Genau dieser Auskunftsfehler war der Kern des Rechtsstreits. Die Mieter beziehungsweise ein beauftragtes Inkassounternehmen argumentierten: Weil die Vermieterin dem Vormieter die Modernisierungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß mitgeteilt habe, dürfe diese höhere Vormiete auch im neuen Mietverhältnis nicht als Grundlage dienen. Der BGH hat diese Auffassung nicht geteilt.
Vormiete zählt – wenn sie sachlich zulässig war
Grundsätzlich gilt die Mietpreisbremse nur in Gebieten, die das jeweilige Bundesland per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt hat. Dort darf die Miete bei einer Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen. Diese Grundregel steht in § 556d BGB.
Das Gesetz schützt aber auch eine zulässige höhere Vormiete. War die Miete des vorherigen Mieters höher als die nach der Mietpreisbremse eigentlich erlaubte Miete, darf der Vermieter grundsätzlich bis zu dieser Vormiete gehen. Das regelt § 556e BGB. Bestimmte, kurzfristig vor Vertragsende vereinbarte Mieterhöhungen und Mietminderungen bleiben bei der Berechnung allerdings außen vor.
Der BGH präzisiert nun: Für die Frage, welche Vormiete „geschuldet“ war, kommt es auf die objektive Rechtslage an. Es ist also maßgeblich, ob ein Ausnahmetatbestand – hier: eine Modernisierung – inhaltlich wirklich vorlag und die höhere Miete rechtfertigte. Ein früherer Verstoß gegen die vorvertragliche Auskunftspflicht gegenüber dem Vormieter verändert diese Bewertung nicht dauerhaft.
Das kann für Mieter ernüchternd wirken. Ein Vermieter verliert durch einen Informationsfehler zwar zeitweise Rechte gegenüber dem konkret betroffenen Vormieter. Dieser Fehler führt aber nicht dazu, dass die Vormiete für jeden späteren Mietvertrag automatisch auf die reguläre Mietpreisbremse abgesenkt wird.
Warum die fehlende Auskunft trotzdem Folgen hat
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Vermieter Informationspflichten ignorieren dürften. Wer sich auf eine Ausnahme wegen Vormiete, Modernisierung oder Neubau berufen will, muss dem künftigen Mieter vor dessen Vertragserklärung unaufgefordert Auskunft in Textform erteilen. Bei der Vormiete muss die Höhe mitgeteilt werden; bei Modernisierung ist darüber zu informieren, dass in den drei Jahren vor Mietbeginn Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Das folgt aus § 556g BGB.
Unterbleibt diese Auskunft, kann sich der Vermieter gegenüber diesem Mieter zunächst nicht auf die jeweilige Ausnahme berufen. Holt er die ordnungsgemäße Auskunft später nach, darf er sich bei einer zuvor vollständig fehlenden Information grundsätzlich erst zwei Jahre danach auf die Ausnahme stützen. Bei einem bloßen Formfehler gelten andere Regeln.
Der BGH trennt daher deutlich zwischen zwei Ebenen:
- Der Informationsfehler schützt zunächst den Mieter, dem die Information vor Vertragsschluss geschuldet war.
- Die Wirksamkeit der Mietvereinbarung wird durch den bloßen Auskunftsverstoß nicht automatisch aufgehoben.
- Für ein späteres Mietverhältnis ist ausschlaggebend, ob die höhere Vormiete materiell rechtmäßig war.
- Der Nachmieter kann die Zulässigkeit der verlangten Miete weiterhin überprüfen lassen und Auskunft verlangen.
Für die Praxis heißt das: Die Angabe einer hohen Vormiete im Mietvertrag beendet die Prüfung nicht. Sie ist vielmehr der Ausgangspunkt für weitere Fragen. Gab es tatsächlich eine Modernisierung? Fiel sie in den maßgeblichen Zeitraum? Welche Kosten wurden angesetzt? Und lässt sich daraus der konkrete Erhöhungsbetrag rechtlich herleiten?
Modernisierung muss nachweisbar sein
Im entschiedenen Fall hat der BGH gerade nicht festgestellt, dass die verlangte Miete von 780,10 Euro zulässig war. Das Berufungsgericht muss nun feststellen, ob und in welchem Umfang die behaupteten Modernisierungsmaßnahmen die Überschreitung der regulären Mietobergrenze rechtfertigen.
Nach § 556e Absatz 2 BGB kann eine Modernisierung die zulässige Miete erhöhen, wenn sie in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses durchgeführt wurde. Die mögliche Erhöhung richtet sich nicht frei nach den Vorstellungen des Vermieters. Gesetzlich wird auf die Regeln für Modernisierungsmieterhöhungen verwiesen; Ausgangspunkt ist die ortsübliche Vergleichsmiete ohne Berücksichtigung der Modernisierung.
Ein typischer Fall: Eine Wohnung liegt in einem Gebiet mit Mietpreisbremse. Laut Mietspiegel wären 700 Euro Nettokaltmiete zulässig. Die verlangte Miete liegt bei 850 Euro. Der Vermieter verweist auf eine Vormiete von ebenfalls 850 Euro und auf eine energetische Sanierung. Dann reicht der Hinweis auf die Vormiete allein nicht aus. Entscheidend ist, ob die Sanierung tatsächlich durchgeführt wurde und ob sie die Differenz von 150 Euro rechtlich tragen kann.
Mieter sollten deshalb nicht nur nach der vormals verlangten Miete fragen. Sie sollten konkret Auskunft zu Art, Zeitpunkt und Kosten der Modernisierung verlangen. Der gesetzliche Auskunftsanspruch umfasst Tatsachen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter unschwer Auskunft geben kann.
Rückforderung braucht eine Mietpreisrüge
Wer Zweifel an der Miethöhe hat, sollte rechtzeitig handeln. Zu viel gezahlte Miete kann der Mieter nicht allein deshalb zurückfordern, weil die Mietpreisbremse möglicherweise verletzt wurde. Er muss den Verstoß grundsätzlich rügen. Erst die qualifizierte Mietpreisrüge eröffnet den Weg für einen Rückzahlungsanspruch nach den gesetzlichen Regeln.
Dabei ist besondere Eile sinnvoll. Wird die Rüge mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses erhoben oder ist das Mietverhältnis beim Zugang der Rüge schon beendet, kann der Mieter grundsätzlich nur noch die nach Zugang der Rüge fällig werdende Miete zurückverlangen. Frühere Zahlungen bleiben dann meist außen vor.
Der BGH hat außerdem bekräftigt: Stellt sich heraus, dass der Vermieter schuldhaft eine zu hohe Miete verlangt hat, können erforderliche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich ersatzfähig sein. Ob das im Einzelfall gilt, hängt aber weiterhin davon ab, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorlag und den Vermieter ein Verschulden trifft.
Höhere Anwaltskosten bei erfolgreicher Mietsenkung möglich
Das Urteil behandelt noch einen zweiten, für die Praxis wichtigen Punkt: den Gegenstandswert einer außergerichtlich verlangten Herabsetzung der Miete. Der BGH hält nicht die bloße Jahresdifferenz für maßgeblich. Bei einem Anspruch auf Feststellung der zulässigen Miethöhe ist nach der Entscheidung grundsätzlich der 42-fache monatliche Überschreitungsbetrag anzusetzen.]
Das kann die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Kosten erhöhen, wenn eine Mietpreisrüge erfolgreich ist. Im BGH-Fall ging es bei einer behaupteten monatlichen Überhöhung von 242,03 Euro um die Frage, ob die Kosten auf Basis eines wesentlich niedrigeren oder eines höheren Gegenstandswerts zu berechnen sind. Der BGH verweist insoweit auf die allgemeine Wertvorschrift des Prozessrechts und nicht auf die Sonderregel für eine klassische Mieterhöhung oder Mietminderung nach § 41 GKG.
Das ist kein Freibrief für jede Beauftragung. Wer anwaltliche Hilfe oder einen spezialisierten Dienstleister einschaltet, sollte vorher die Erfolgsaussichten und mögliche Kosten klären. Bei einer nachweisbar überhöhten Miete kann professionelle Unterstützung jedoch rechtlich notwendig sein, um Auskünfte durchzusetzen, die Rüge korrekt zu formulieren und Rückzahlungsansprüche abzusichern.
Was Mieter jetzt konkret tun können
Mieter sollten eine hohe Neuvertragsmiete nicht vorschnell als rechtmäßig akzeptieren, aber auch nicht allein wegen eines früheren Auskunftsfehlers auf eine sichere Rückforderung vertrauen. Entscheidend ist eine vollständige Prüfung der tatsächlichen Grundlage.
- Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Wohnung bei Mietbeginn in einem Gebiet mit geltender Mietpreisbremse lag.
- Vergleichen Sie Ihre Nettokaltmiete mit dem örtlichen Mietspiegel und der daraus berechenbaren Grenze von grundsätzlich zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
- Lesen Sie den Mietvertrag genau: Enthält er Angaben zur Vormiete oder einen Hinweis auf Modernisierung, Neubau oder umfassende Modernisierung?
- Fordern Sie bei Zweifeln Auskunft zu den Tatsachen an, welche die Ausnahme begründen sollen.
- Erheben Sie eine schriftliche Mietpreisrüge möglichst frühzeitig und bewahren Sie Zugangsnachweise auf.
- Zahlen Sie die vereinbarte Miete nicht eigenmächtig gekürzt weiter. Ohne belastbare Klärung kann ein Zahlungsrückstand erhebliche Risiken bis hin zur Kündigung auslösen.
Gerade bei Modernisierungen lohnt es sich, Unterlagen und Angaben kritisch zu prüfen. Nicht jede Renovierung ist rechtlich eine Modernisierung. Reine Instandhaltung, etwa die Beseitigung eines Mangels oder der Ersatz verschlissener Teile, lässt sich nicht ohne Weiteres als Grundlage für eine höhere Miete nach der Mietpreisbremse verwenden.
Häufige Fragen
Gilt die Mietpreisbremse bei jeder Wohnung?
Nein. Sie gilt nur für Wohnraum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die das jeweilige Bundesland durch Verordnung bestimmt hat. Zudem bestehen gesetzliche Ausnahmen, etwa für bestimmte Neubauten oder die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
Kann mein Vermieter immer die hohe Vormiete verlangen?
Nein. Die Vormiete muss rechtlich berücksichtigungsfähig sein. War sie höher als die reguläre Obergrenze, kommt es darauf an, ob sie materiell durch eine Ausnahme wie eine zulässige Modernisierung oder die gesetzliche Vormietenregel gedeckt ist.
Führt eine fehlende Auskunft über Modernisierung automatisch zu einer niedrigeren Nachmiete?
Nein. Nach dem BGH wirkt ein Auskunftsverstoß gegenüber dem Vormieter nicht automatisch auf das spätere Mietverhältnis fort. Für die Nachmiete ist entscheidend, ob die höhere Vormiete sachlich zulässig war.
Muss ich bei einer Mietpreisrüge die Miete weiterzahlen?
In der Regel sollten Sie die vereinbarte Miete zunächst weiterzahlen, solange die Rechtslage nicht geklärt ist. Eigenmächtige Kürzungen können einen Zahlungsrückstand verursachen. Eine rechtzeitige Rüge ist dennoch wichtig, um mögliche Rückzahlungsansprüche zu sichern.
Fazit: Mietpreisbremse – vorenthaltene Modernisierungsauskunft und Folgemietverhältnis
Experte für Mietrecht, Ass. jur. Peter Kosick, erklärt: „Das BGH-Urteil verschiebt den Blick bei der Mietpreisbremse weg von einem bloßen Formfehler hin zur materiellen Rechtfertigung der Vormiete. Für Nachmieter ist ein früherer Verstoß gegen die Auskunftspflicht kein automatischer Anspruch auf eine niedrigere Miete. Sie behalten aber das Recht, die behauptete Vormiete, Modernisierung und Miethöhe überprüfen zu lassen.
Wer als Neumieter eine überhöhte Miete vermutet, sollte zügig, schriftlich und mit belastbaren Unterlagen handeln. Die Entscheidung des BGH schützt zwar den Bestand einer rechtmäßig hohen Vormiete. Sie entbindet Vermieter aber nicht davon, Ausnahmen nachvollziehbar darzulegen – und sie schützt keine Miete, die sachlich nicht gerechtfertigt ist.“
Quellen
- Bundesgerichtshof: Urteil Az VIII ZR 125/23
- § 556d BGB – Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
- § 556e BGB – Vormiete und Modernisierung
- § 556g BGB – Rechtsfolgen und Auskunft