Bundessozialgericht urteilt: Krankenkassen dürfen bei Direktversicherung Beiträge erheben – auch vor Rentenbeginn!
Viele glaubten, sie könnten clever vorsorgen – jetzt droht eine teure Überraschung. Wer sich seine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Einmalzahlung auszahlen lässt, muss damit rechnen, dass die Krankenkasse kräftig mitverdient. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem aufsehenerregenden Urteil entschieden – und sorgt damit bei vielen Versicherten für Ärger und Unverständnis.
Das Urteil mit Folgen: BSG kippt Hoffnung vieler Rentner
Am 8. Juli 2020 (Az. B 12 KR 1/19 R) machten die obersten Sozialrichter in Kassel klar: Auch wenn eine Direktversicherung vor dem offiziellen Rentenbeginn ausgezahlt wird – sie ist beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Versicherung ganz oder teilweise selbst finanziert hat.
Das bedeutet konkret: Wer seine betriebliche Altersvorsorge als Einmalbetrag erhält, muss darauf Krankenkassenbeiträge zahlen. Diese werden auf zehn Jahre verteilt – das nennt sich 1/120-Regel. Jeden Monat rechnet die Krankenkasse ein Hundertzwanzigstel der Gesamtsumme als „fiktive monatliche Rente“ an und verlangt dafür Beiträge.
Selbst wer das Geld bereits verbraucht hat oder nie in Rente gehen wollte, zahlt – monatelang, manchmal jahrelang.
Die 1/120-Regel: Ein Rechenbeispiel mit bitterem Beigeschmack
Beispiel: Eine Versicherte bekommt 48.000 Euro aus ihrer Direktversicherung ausgezahlt. Nach der 1/120-Regel werden daraus 400 Euro „monatliche Rente“ – und darauf müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
Je nach Kasse und Zusatzbeitrag fließen so etwa 16 Prozent ab. Das sind rund 64 Euro im Monat, in zehn Jahren also über 7.600 Euro, die allein der Krankenkasse zufallen.
Viele Betroffene fühlen sich betrogen. Schließlich haben sie oft jahrzehntelang in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt – zusätzlich zu ihren Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung.
„Doppelt abkassiert!“ – Empörung bei Versicherten
In Internetforen und Sozialverbänden äußern Betroffene regelmäßig ihren Ärger. „Ich habe den Vertrag aus meinem Netto bezahlt, und jetzt langt die Krankenkasse noch einmal hin“, schreibt ein Nutzer in einem Online-Forum.
Tatsächlich war lange umstritten, ob Zahlungen, die Arbeitnehmer ohne Beteiligung des Arbeitgebers geleistet hatten, als beitragspflichtig gelten dürfen. Doch das BSG machte mit dem Urteil jetzt klar: Es spielt keine Rolle, wer eingezahlt hat. Entscheidend ist der Zweck der Leistung – und der liegt aus Sicht des Gerichts eindeutig in der Altersvorsorge.
Warum das Urteil für viele zur Kostenfalle wird
Besonders brisant: Viele Arbeitnehmer ließen sich die Versicherung nur deshalb vorzeitig auszahlen, um etwa Schulden zu tilgen, größere Anschaffungen zu machen oder schlicht die Auszahlung vor Rentenbeginn zu erhalten.
Viele glaubten, sie könnten damit den Krankenkassenbeiträgen entgehen, da sie ja noch keine Rente bezogen. Doch laut BSG-Urteil ist das irrelevant: Entscheidend ist nicht der Rentenbeginn, sondern der Altersvorsorgezweck. „Die Versicherung dient dazu, die Einkommenssituation im Alter zu verbessern – daran ändert auch eine vorzeitige Auszahlung nichts“, heißt es sinngemäß in der Begründung.
Hintergrund: Wie die Beitragspflicht bei Direktversicherungen entstand
Die Beitragspflicht für Kapitalleistungen aus Direktversicherungen wurde 2004 eingeführt – mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG). Seitdem müssen gesetzlich Krankenversicherte, die eine betriebliche Altersvorsorge beziehen, auf diese Leistungen Beiträge zahlen – sofern sie pflichtversichert sind.
Privat Versicherte oder Beamte sind nicht betroffen. Doch für Millionen ehemalige Arbeitnehmer bedeutet das zusätzliche Kosten.
Besonders unfair empfinden viele, dass auch Verträge betroffen sind, die vor 2004 abgeschlossen wurden. Der Vertrauensschutz, auf den viele gehofft hatten, existiert nicht.
Kritik von Sozialverbänden und Experten
Mehrere Rentnerverbände kritisieren die Rechtsprechung seit Jahren scharf. Sie sehen darin eine „verdeckte Enteignung privater Vorsorgeleistungen“. Auch Verbraucherschützer fordern Nachbesserungen.
„Viele Menschen haben ihre betriebliche Altersvorsorge in gutem Glauben aufgebaut – sie wurden schlicht nicht darauf hingewiesen, dass später die Krankenkasse mitkassiert“, sagt ein Sprecher des SoVD (Sozialverband Deutschland).
Nach Auffassung vieler Experten hat der Gesetzgeber mit der aktuellen Regelung einen Vertrauensbruch gegenüber der Mittelschicht begangen: Jene, die vorsorgen wollten, seien heute die Verlierer.
Was Versicherte jetzt wissen müssen
Wer eine Direktversicherung besitzt oder kurz vor der Auszahlung steht, sollte:
- prüfen, ob er pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert ist;
- sich frühzeitig bei der Krankenkasse informieren, wie hoch die monatliche Belastung sein wird;
- überlegen, ob eine Auszahlung in Raten statt als Einmalbetrag steuerlich oder beitragsrechtlich günstiger ist;
- im Zweifel einen Sozialrechtsanwalt oder Steuerberater hinzuziehen.
Denn auch wenn das BSG-Urteil eindeutig ist, kann es in Einzelfällen Ausnahmen geben – etwa bei bestimmten privaten Versicherungsverträgen, die keinen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis haben.
Die große Frage: Ist das noch gerecht?
Das Urteil des Bundessozialgerichts reiht sich in eine lange Serie ähnlicher Entscheidungen ein, die die Beitragspflicht betrieblicher Altersvorsorgeleistungen bestätigen. Viele Juristen sehen darin zwar eine rechtlich konsequente Linie, doch gesellschaftlich bleibt es ein heißes Eisen.
Denn gerade Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen, die sich durch eiserne Sparsamkeit eine Zusatzabsicherung leisten wollten, fühlen sich nun für ihre Vorsorge bestraft.
Die Diskussion um die Gerechtigkeit der doppelten Beitragsbelastung dürfte daher weitergehen – bis vielleicht irgendwann der Gesetzgeber selbst eingreift und für mehr Fairness sorgt.


