Entlastungsbetrag für die Pflege: Guthaben aus 2026 droht früher zu verfallen als gedacht

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Wer für pflegebedürftige Angehörige den Entlastungsbetrag nutzt, kennt die bisherige Regel: Ungenutztes Geld lässt sich bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen. Genau diese Übergangsfrist fehlt im aktuellen Entwurf zur Pflegereform, der ab 2027 gelten soll. Für Guthaben aus diesem Jahr bleiben damit nur noch wenige Monate, warnt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Hilfe beim Putzen, Begleitung beim Einkaufen, stundenweise Betreuung zu Hause: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat ermöglicht pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen genau solche Alltagshilfen. Anspruch darauf haben Versicherte mit einem Pflegegrad, unabhängig von dessen Höhe. Bislang lässt sich nicht genutztes Geld ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich abrechnen. Genau dieser Puffer könnte jedoch verschwinden.

Warum die Frist zum Jahresende plötzlich brisant wird

Im Referentenentwurf zur geplanten Pflegereform ist vorgesehen, den Entlastungsbetrag durch ein sogenanntes Sozialraumbudget zu ersetzen. Dieses soll zwar auf 175 Euro im Monat steigen, aber erst ab Pflegegrad 2 gezahlt werden und weniger Flexibilität bieten. Eine Übertragung nicht genutzter Beträge ins Folgejahr ist im Entwurf nicht mehr vorgesehen.

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Verena Querling, Juristin und Pflegeexpertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, macht auf eine Lücke aufmerksam: Der Entwurf enthält keine Übergangsregelung. Das könnte bedeuten, dass die in diesem Jahr angesammelten Ansprüche bereits zum 31. Dezember 2026 verfallen, statt wie bisher erst am 30. Juni 2027. Sie rät deshalb, die Leistungen noch in diesem Jahr auszuschöpfen und Belege zeitnah bei der Pflegekasse einzureichen.

Was sich beim Entlastungsbetrag konkret ändern soll

Ein Blick auf die geplanten Eckpunkte zeigt, wie stark sich die Leistung wandeln könnte:

MerkmalEntlastungsbetrag (aktuell, § 45b SGB XI)Sozialraumbudget (geplant ab 2027)
Monatliche Höhe131 Euro175 Euro
AnspruchsberechtigtePflegegrad 1 bis 5Erst ab Pflegegrad 2
AnsparmöglichkeitBis 30. Juni des FolgejahresLaut Entwurf nicht vorgesehen
Rechtlicher StatusGeltendes RechtReferentenentwurf, noch nicht beschlossen

Die genaue rechtliche Grundlage zum aktuellen Entlastungsbetrag findet sich im Elften Buch Sozialgesetzbuch.

Kurzzeitpflege und Tagespflege: Wo das Geld jetzt noch entlastet

Besonders betroffen wären laut Querling Versicherte, die den Entlastungsbetrag für den Eigenanteil bei der Kurzzeitpflege einsetzen. Für eine mehrwöchige Kurzzeitpflege, die pflegenden Angehörigen etwa eine Erholungspause ermöglicht, fallen schnell 1.200 Euro oder mehr an Eigenanteil an. Der Entlastungsbetrag lässt sich bislang auch dafür nutzen, ebenso für den Eigenanteil bei Tages- und Nachtpflege. Wer nicht weiß, wie viel Budget noch für das laufende Jahr zur Verfügung steht, kann sich direkt an die zuständige Pflegeversicherung wenden.

Wie weit ist die Pflegereform wirklich?

Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz wurde bereits Anfang Juni 2026 vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegt. Ein Kabinettsbeschluss ließ jedoch monatelang auf sich warten: Mehrere Termine im Juli verstrichen ungenutzt, auch weil Bundeskanzler Friedrich Merz Ende Juli sein Kabinett umbaute und Carsten Linnemann das Gesundheitsministerium von Nina Warken übernahm. Aktuell stehen die Kabinettstermine am 16., 23. und 30. September 2026 im Raum, ein verbindliches Datum gibt es bislang nicht.

Linnemann hat zudem angekündigt, die im Entwurf vorgesehene Kürzung der Rentenanwartschaften für pflegende Angehörige wieder zurückzunehmen. Details zur Gegenfinanzierung werden für Mitte bis Ende September erwartet. Am grundsätzlichen Zeitplan hält die Bundesregierung fest: Die Reform soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, einzelne Regelungen erst 2028. Eine erste Lesung im Bundestag wird frühestens im Herbst erwartet. Bis ein Gesetz tatsächlich verabschiedet ist, bleibt der aktuelle Entlastungsbetrag mit seinen bekannten Regeln gültig. Aktuelle Informationen zum Verfahren stellt das Bundesgesundheitsministerium bereit.

Was Betroffene aus der aktuellen Lage machen können

Solange keine Übergangsregelung feststeht, empfehlen Verbraucherschützer, offene Ansprüche aus dem laufenden Jahr zeitnah zu nutzen und Rechnungen für Haushaltshilfen, Betreuung oder Kurzzeitpflege noch 2026 bei der Pflegekasse einzureichen. Wer den Überblick über das verbleibende Budget verloren hat, bekommt Auskunft direkt bei der Pflegeversicherung.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag aktuell?

Der Entlastungsbetrag liegt derzeit bei 131 Euro monatlich und steht Versicherten mit jedem Pflegegrad zwischen 1 und 5 zu.

Verfällt das Geld aus 2026 wirklich schon zum Jahresende?

Nach geltendem Recht besteht die Möglichkeit, nicht genutztes Geld bis zum 30. Juni 2027 zu übertragen. Da der Entwurf zur Pflegereform keine Übergangsregelung enthält, hält die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen einen früheren Verfall zum 31. Dezember 2026 für möglich.

Wofür lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen?

Er deckt Haushaltshilfen, Betreuungsangebote und Begleitung im Alltag ab, außerdem den Eigenanteil bei Kurzzeitpflege sowie bei Tages- und Nachtpflege.

Wann soll die Pflegereform in Kraft treten?

Geplant ist der 1. Januar 2027 für die meisten Regelungen, einzelne Teile sollen erst 2028 folgen. Kabinettsbeschluss und Bundestagsberatungen stehen im September 2026 noch aus.

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