Familienpflegegeld 2026: So viel Geld bekommen pflegende Angehörige wirklich

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Pflegende Angehörige sollen ab 2026 deutlich stärker unterstützt werden – mit einem neuen Familienpflegegeld, das als Lohnersatzleistung direkt an pflegende Familienmitglieder ausgezahlt wird. Noch ist das Familienpflegegeld nicht flächendeckend gesetzlich verankert wie das klassische Pflegegeld nach SGB XI, aber die politischen und fachlichen Weichenstellungen sind klar: Ab Mitte 2026 sollen pflegende Angehörige je nach Modell bis zu rund zwei Drittel ihres letzten Nettogehalts erhalten – ähnlich wie beim Elterngeld. Alle wichtigen Infos zu Beträgen, Anspruch und Übergang von Pflegeunterstützungsgeld hin zum neuen Familienpflegegeld finden Leserinnen und Leser hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..

Was hinter dem neuen Familienpflegegeld steckt

Das geplante Familienpflegegeld ist eine eigenständige Lohnersatzleistung für Menschen, die ihre Erwerbsarbeit vorübergehend reduzieren oder unterbrechen, um nahe Angehörige zu pflegen. Anders als das bekannte Pflegegeld nach § 37 SGB XI, das an die pflegebedürftige Person überwiesen wird, soll das Familienpflegegeld direkt an die pflegende Person fließen.

Vorgesehen sind je nach Modell 65 bis 67 Prozent des letzten Nettogehalts als Ersatzleistung, orientiert am Prinzip des Elterngeldes. In Beratungs- und Fachtexten werden Mindestbeträge von 300 Euro und Höchstbeträge von bis zu 1.800 Euro monatlich genannt – abhängig vom vorherigen Einkommen. Auch Selbstständige sollen mit einbezogen werden, indem der Gewinn der letzten Steuererklärung als Berechnungsgrundlage dient.

Stand 2026: Was ist bereits umgesetzt?

Im Jahr 2026 ist das klassische Pflegegeld nach den Stufen der Pflegereform (PUEG) erhöht worden, unter anderem um 5 Prozent zum 1. Januar 2024 und um weitere 4,5 Prozent zum 1. Januar 2025 gemäß § 30 SGB XI. Für 2026 selbst ist keine weitere Pflegegelderhöhung beschlossen; das Pflegegeld bleibt voraussichtlich auf dem Niveau von 2025.

Die bestehenden Entlastungsleistungen – Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI, § 2 Pflegezeitgesetz) und der Ausbau des Gemeinsamen Jahresbetrags ab 1. Juli 2025 – sind bereits in Kraft und entlasten pflegende Angehörige in Akutsituationen und bei Verhinderungspflege. Das neue Familienpflegegeld als dauerhafte, eigenständige Lohnersatzleistung befindet sich 2026 noch im Aufbau: Es wird in Fachbeiträgen als Leistung „ab frühestens Mitte 2026“ beschrieben, teils bereits als eingeführt dargestellt, tatsächlich hängt die flächendeckende Umsetzung aber von der endgültigen gesetzlichen Regelung auf Bundesebene ab.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das:

  • Die bekannten Leistungen aus der Pflegereform 2024/2025 (Pflegegeld-Erhöhungen, Pflegeunterstützungsgeld, Gemeinsamer Jahresbetrag) sind gesichert.
  • Das Familienpflegegeld ist 2026 als Reformprojekt konkret geplant, die genaue Ausgestaltung (Höhe, Dauer, Anspruchsgruppen) kann sich bis zur endgültigen gesetzlichen Verabschiedung noch ändern.
Familienpflegegeld 2026 auf einen Blick

So viel Geld sollen Angehörige künftig bekommen

In den bisher veröffentlichten Modellen ist das Familienpflegegeld als einkommensabhängige Leistung konstruiert, die das bisherige Pflegeunterstützungsgeld deutlich erweitert. Vorgesehen ist:

  • Lohnersatz von etwa 65 bis 67 Prozent des durchschnittlichen Nettogehalts der letzten zwölf Monate, ähnlich der Berechnung beim Elterngeld.
  • Mindestens rund 300 Euro und maximal etwa 1.800 Euro im Monat – abhängig vom bisherigen Einkommen.
  • Auszahlung direkt an die pflegende Person, nicht an die pflegebedürftige Person wie beim klassischen Pflegegeld.

In einem typischen Beispiel mit einem Nettoeinkommen von 2.500 Euro würde der Anspruch bei rund 1.675 Euro pro Monat liegen, sofern das Modell mit 67 Prozent Ersatzquote umgesetzt wird. Geplant ist eine Begrenzung auf einen Zeitraum von etwa bis zu drei Monaten pro Jahr, wobei diese Monate flexibel – also auch in Teilzeitphasen – genutzt werden können.

Damit würde das Familienpflegegeld eine Lücke schließen, die das bisherige System nur teilweise überbrückt: Das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI bietet zwar bereits Lohnersatz für bis zu zehn Tage je pflegebedürftiger Person im Akutfall, reicht aber kaum für längere Auszeiten oder eine ernsthafte Reduzierung der Arbeitszeit.

Wer soll Anspruch auf Familienpflegegeld haben?

Die Anspruchsvoraussetzungen orientieren sich an den Strukturen der Familienpflegezeit und des Pflegezeitgesetzes, gehen aber in einigen Punkten darüber hinaus.

Geplant ist ein Anspruch für:

  • Erwerbstätige, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren oder ganz aussetzen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.
  • Angehörige, die mindestens einen Pflegegrad 2 nach § 15 SGB XI bei der zu pflegenden Person nachweisen können.
  • Familien mit pflegebedürftigen Kindern mit Behinderung, die häufig einen besonders hohen Betreuungs- und Pflegebedarf haben.

Wichtig ist die Abgrenzung zur „normalen“ Pflegezeit nach Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG):

  • Schon heute erlaubt das Familienpflegezeitgesetz nach § 2 FPfZG eine Reduzierung der Arbeitszeit für bis zu 24 Monate bei mindestens 15 Wochenstunden, allerdings bislang nur mit Anspruch auf ein zinsloses Darlehen statt eines echten Lohnersatzes.
  • Das geplante Familienpflegegeld würde erstmals eine wirklich einkommensähnliche Leistung schaffen, die – vergleichbar mit dem Elterngeld – den Verdienstausfall abfedert und pflegende Angehörige finanziell absichert.

Die Leistung soll vor allem in akuten oder stark belastenden Phasen greifen, beispielsweise nach einem Schlaganfall, einer schweren Operation oder dem plötzlichen Eintritt von Pflegebedürftigkeit im hohen Alter. Wer bereits seit Monaten oder Jahren pflegt, könnte nur dann profitieren, wenn sich der Zustand des Angehörigen nachweislich akut verschlechtert und eine neue Situation entsteht.

Wo das neue Familienpflegegeld an Grenzen stößt

Auch wenn das Familienpflegegeld eine deutliche Verbesserung für pflegende Angehörige verspricht, zeichnen sich bereits kritische Punkte ab.

Zum einen wird der Leistungszeitraum voraussichtlich auf einige Monate pro Jahr begrenzt bleiben. Für langjährige Pflegekonstellationen, in denen ein Angehöriger dauerhaft aus dem Beruf aussteigt, reicht das kaum aus, um die Einkommensverluste aufzufangen – hier bleibt die finanzielle Hauptlast bei den Familien. Zum anderen bleibt abzuwarten, wie unbürokratisch die Leistung beantragt werden kann und wie streng die Nachweise für eine „akute Pflegesituation“ gehandhabt werden.

Klar ist auch: Das Familienpflegegeld ersetzt nicht das klassische Pflegegeld nach SGB XI und auch nicht die Entlastungsleistungen wie den Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI), sondern ergänzt sie. Je mehr Leistungen jedoch nebeneinanderstehen, desto wichtiger wird qualifizierte Beratung – etwa über Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen oder unabhängige Pflegeberatungsstellen.

Was Angehörige jetzt schon tun sollten

Auch wenn viele Details des Familienpflegegeldes 2026 noch in der politischen Umsetzung sind, können pflegende Angehörige sich heute bereits strategisch vorbereiten.

  • Informationen sammeln: Ein Blick in offizielle Informationsportale wie die Seiten des Bundesgesundheitsministeriums (PUEG, § 44a SGB XI) und des Bundesfamilienministeriums zur Familienpflegezeit hilft, Rechte und Fristen zu kennen.
  • Bestehende Leistungen ausschöpfen: Pflegeunterstützungsgeld im Akutfall, der Ausbau des Pflegegeldes sowie der Gemeinsame Jahresbetrag ab 1. Juli 2025 sollten konsequent genutzt werden, bevor neue Instrumente greifen.
  • Arbeitgeber frühzeitig einbinden: Wer beruflich flexibel bleiben will, sollte schon jetzt mit dem Arbeitgeber über mögliche Modelle von Teilzeit, Pflegezeit oder späterem Familienpflegegeld sprechen.

Fest steht: Pflegende Angehörige, die heute schon mit knappen Ressourcen ihre Familienmitglieder versorgen, können von einem Familienpflegegeld ab 2026 erheblich profitieren – insbesondere, wenn der Gesetzgeber die Leistung rechtssicher, ausreichend hoch und unbürokratisch gestaltet.

Quellen:

  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).
  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): Informationen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit.
  • Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).

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