Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bestätigt: Die bekannten Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen im öffentlichen Nahverkehr gelten auch 2026 weiter, zugleich steigen jedoch sowohl der Eigenanteil für die Wertmarke als auch viele Ticketpreise spürbar. Unsere Redaktion hat die neuesten fachlichen Informationen aus BMAS-, Bahn- und Verbandsquellen ausgewertet und zeigt, wie Menschen mit Schwerbehindertenausweis jetzt dennoch günstig reisen können.
Was sich 2026 konkret ändert
Zum 1. Januar 2026 ist das Deutschlandticket auf 63 Euro im Monat angehoben worden, viele Sozialtickets der Verkehrsverbünde sind nachgezogen. Für schwerbehinderte Menschen bleibt der rechtliche Rahmen aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) unverändert, doch die Rechenbeispiele fallen anders aus, weil der ÖPNV insgesamt teurer wird.
Kernbaustein des Nachteilsausgleichs im Nahverkehr ist weiterhin die unentgeltliche Beförderung mit Beiblatt und Wertmarke nach § 145 SGB IX. Die Jahreswertmarke, die 2024 noch 91 Euro kostete, liegt seit der Anpassung der Bezugsgröße bereits bei 104 Euro pro Jahr, für ein halbes Jahr werden 53 Euro fällig (Stand 2026).
Wer Anspruch auf kostenlose oder günstigere Fahrten hat
Voraussetzung für die unentgeltliche Beförderung ist ein gültiger Schwerbehindertenausweis mit bestimmten Merkzeichen – vor allem G, aG, H, Bl oder Gl – und der Eintrag „Berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung“ in Verbindung mit Wertmarke. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 229 SGB IX sowie in der Versorgungsmedizin-Verordnung, die die Kriterien für Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen festlegt.
Für Menschen mit Merkzeichen G, aG oder Gl kostet die Wertmarke 104 Euro pro Jahr; wer Merkzeichen H oder Bl hat, kann sie in vielen Fällen kostenlos erhalten. Das bedeutet: Wer regelmäßig mit Bus, Straßenbahn, U-Bahn und Regionalbahn unterwegs ist, kann den Eigenanteil durch eingesparte Einzeltickets oft schon nach wenigen Wochen übertreffen.
Beispielrechnung: Wann lohnt sich die Wertmarke?
Ein Regionalbahn-Fahrgast mit Merkzeichen G pendelt an 220 Arbeitstagen im Jahr innerhalb eines Verkehrsverbunds, ein vergleichbares Monatsticket würde etwa 70 Euro im Monat kosten. Auf das Jahr gerechnet lägen die Kosten ohne Wertmarke bei rund 840 Euro, mit Wertmarke und Freifahrt im Nahverkehr bei nur 104 Euro – ein rechnerischer Vorteil von mehr als 700 Euro im Jahr.
Anders sieht es bei Personen aus, die nur gelegentlich den ÖPNV nutzen. Wer im Jahr beispielsweise nur 15–20 Fahrten unternimmt, kommt mit ermäßigten Einzeltickets oder einer Kombination aus Deutschlandticket und gelegentlicher Fernverkehrsnutzung unter Umständen günstiger weg.
BahnCard, Fernverkehr und Begleitpersonen
Neben der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr bieten Deutsche Bahn und andere Eisenbahnunternehmen weitere Vergünstigungen für schwerbehinderte Reisende. So gibt es ermäßigte BahnCards für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 70 oder bei voller Erwerbsminderung. Mit einer ermäßigten BahnCard 25 oder 50 reduzieren sich die Flexpreise im Fernverkehr und viele Sparangebote zusätzlich um 25 oder 50 Prozent.
Besonders wichtig ist das Merkzeichen B für die Mitnahme einer Begleitperson. Wird „B“ im Schwerbehindertenausweis geführt, fährt die eingetragene Begleitperson im Nah- und Fernverkehr oft kostenfrei mit, sofern im Ticket- oder Tarifverbund entsprechende Regelungen bestehen; die Grundlage hierfür findet sich im Schwerbehindertenrecht des SGB IX und in den Beförderungsbedingungen der Bahn.
Praxisbeispiel Fernverkehr
Eine schwerbehinderte Reisende mit GdB 80 und Merkzeichen B bucht eine ICE-Fahrt mit ermäßigter BahnCard 50 für 2. Klasse. Sie zahlt durch die BahnCard nur den halben Flexpreis, die eingetragene Begleitperson fährt kostenlos, wenn sie entsprechend in der Fahrkarte vermerkt wird – eine Kombination, die insbesondere bei längeren Strecken dreistellige Euro-Beträge einsparen kann.
Deutschlandticket, Sozialtarife und der „Flickenteppich“
Mit der Preissteigerung auf 63 Euro ist das Deutschlandticket für viele schwerbehinderte Menschen teurer geworden, insbesondere wenn sie bislang auf regionale Sozialtarife setzen konnten. Zwar profitieren Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen Wertmarke im Nahverkehr weiter von der echten Freifahrt, doch wer Landesgrenzen überschreitet oder auf bestimmte Expresslinien angewiesen ist, stößt hier an Grenzen.
Hinzu kommt, dass ermäßigte oder Sozial-Deutschlandtickets – etwa in NRW, Berlin oder Bayern – regional sehr unterschiedlich ausgestaltet sind und teils nur für Leistungsbeziehende bestimmter Sozialleistungen gelten. Das führt dazu, dass Menschen mit vergleichbarer Behinderung je nach Wohnort sehr unterschiedliche Mobilitätschancen haben, obwohl § 4 SGB IX eigentlich die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichern soll.
Beispielrechnung: Deutschlandticket vs. Wertmarke
Eine Person ohne Wertmarken-Berechtigung, aber mit Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen G, aG oder H, kann kein Freifahrtrecht im Nahverkehr nutzen. Nutzt sie das Deutschlandticket für 63 Euro, zahlt sie aufs Jahr gerechnet 756 Euro – im Vergleich zu einer freifahrtsberechtigten Person mit Wertmarke (104 Euro) ergibt sich damit eine Mehrbelastung von mehr als 650 Euro jährlich für ähnliche Mobilitätsbedarfe.
Rechtlicher Rahmen und ein Insider-Detail aus der Praxis
Der Nachteilsausgleich im ÖPNV ist in den §§ 145 ff. SGB IX geregelt, flankiert von der Versorgungsmedizin-Verordnung und landesrechtlichen Ausführungsvorschriften. In der Praxis entscheiden die Versorgungsämter und Integrations-/Inklusionsämter über GdB und Merkzeichen, häufig unter Rückgriff auf die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“, die als interne Arbeitsgrundlage dienen.
Ein Detail, das in vielen Ratgebern fehlt: In Widerspruchsverfahren zu Merkzeichen G oder aG greifen einige Behörden und Sozialgerichte auf interne Vergleichslisten zurück, in denen typische Krankheitsbilder und bewilligte Merkzeichen anonymisiert gegenübergestellt werden. Wer hier Akteneinsicht nach § 25 SGB X beantragt, kann im Einzelfall erkennen, ob die eigene Einstufung von der üblichen Verwaltungspraxis deutlich abweicht – ein Punkt, den spezialisierte Sozialrechtsanwälte gezielt nutzen, um verbesserte Nachteilsausgleiche und damit auch das Freifahrtrecht durchzusetzen.
Juristisch brisant ist zudem, dass die Erhöhung der Wertmarke durch die Anpassung der Bezugsgröße nach § 160 SGB IX automatisch wirkt, ohne dass der Gesetzgeber jeden Betrag einzeln regeln muss. Sozialverbände wie der VdK kritisieren, dass auf diese Weise die Eigenbeteiligung steigt, ohne parallel eine einkommensabhängige Entlastung für Menschen mit geringen Bezügen vorzusehen.
Einordnung durch Experten
Mobilitätsexperten und Behindertenverbände sprechen 2026 von einem „stabilen, aber sozialen Spannungsfeld“ beim Bahnfahren mit Schwerbehinderung. Einerseits sichern Freifahrt, ermäßigte BahnCards und Begleitpersonenregelungen weiterhin erhebliche Nachlässe, andererseits fressen steigende Ticketpreise und höhere Eigenanteile die Entlastung für viele Haushalte wieder auf.
Für Betroffene ist es entscheidend, die eigenen Ansprüche genau zu prüfen: GdB, Merkzeichen, Möglichkeit der Wertmarke, ergänzende Sozialtarife und der Einsatz ermäßigter BahnCards sollten im Zusammenspiel betrachtet werden. Fachanwälte für Sozialrecht raten, Bescheide der Versorgungsämter und Ablehnungen von Merkzeichen nicht vorschnell hinzunehmen – gerade im Bereich Mobilität entscheiden ein oder zwei zusätzliche Buchstaben im Ausweis über Hunderte Euro im Jahr.
Quellen:
- zbfs-bayern: BMAS / SGB IX – Nachteilsausgleiche und unentgeltliche Beförderung (§§ 145 ff., § 160 SGB IX)
- Deutsche Bahn: Vergünstigungen und BahnCard-Angebote für mobilitätseingeschränkte Reisende
- VdK Deutschland: Informationen zur Verteuerung der Wertmarke ab 2025

