Höherversicherung in der Rente: Wer jetzt keinen Antrag stellt, zahlt zu viel Steuern

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Wer vor 1998 freiwillig höhere Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, erhält heute sogenannte Steigerungsbeträge zur Rente – und versteuert diese nach aktueller Rechtslage vollständig. Dabei existiert eine gesetzliche Ausnahmeregel, die die Steuerlast deutlich senken kann. Doch das Finanzamt wendet sie niemals von sich aus an. Wer schweigt, zahlt drauf.

Die Rede ist von der Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. Laut einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. X R 20/19 vom 19. Mai 2021) ist die Öffnungsklausel ausdrücklich nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anzuwenden. Weitere Informationen zur Rentenbesteuerung stellt die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Website bereit.

Warum Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung voll besteuert werden

Steigerungsbeträge aus der freiwilligen Höherversicherung sind nach § 269 Abs. 1 SGB VI Zusatzleistungen zur gesetzlichen Altersrente – keine eigenständige private Rentenversicherung. Der BFH hat deshalb entschieden, dass sie steuerlich zur Basisversorgung gehören und der sogenannten nachgelagerten Besteuerung unterliegen, genauso wie der reguläre Rentenanteil.

Für Neurentner des Jahrgangs 2026 bedeutet das konkret: 84 Prozent der gesamten Jahresrente – einschließlich aller Steigerungsbeträge – sind steuerpflichtig. Nur 16 Prozent bleiben als Rentenfreibetrag zunächst steuerfrei. Durch das Wachstumschancengesetz von März 2024 wurde der jährliche Anstieg des Besteuerungsanteils von bisher einem Prozentpunkt auf 0,5 Prozentpunkte pro Jahr halbiert. Die vollständige Besteuerung verschiebt sich damit von 2040 auf das Jahr 2058.

Zum Vergleich: Eine private Leibrente wird steuerlich günstiger behandelt, weil dort nur ein gesetzlich festgelegter Ertragsanteil zu versteuern ist – je nach Renteneintrittsalter erheblich niedriger als der aktuelle Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente.

Genau diese Lücke soll die Öffnungsklausel in Ausnahmefällen schließen.

Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente im Überblick (Auswahl)

RentenbeginnBesteuerungsanteilSteuerfreier Anteil (Freibetrag)
200550,0 %50,0 %
202080,0 %20,0 %
202583,5 %16,5 %
202684,0 %16,0 %
203086,0 %14,0 %
2058100,0 %0,0 %

Quelle: § 22 EStG, angepasst durch das Wachstumschancengesetz (BGBl. I Nr. 108/2024). Der Rentenfreibetrag ist ein fixer Eurobetrag, der bei späteren Rentenerhöhungen nicht angepasst wird.

Wer die Öffnungsklausel nutzen kann – drei Voraussetzungen

Die Öffnungsklausel greift nur, wenn alle drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

1. Beiträge müssen bis 31. Dezember 2004 geleistet worden sein. Beiträge nach diesem Stichtag zählen für die Öffnungsklausel nicht. Maßgeblich ist das rentenrechtliche Zuordnungsjahr, nicht das Zahlungsdatum.

2. In mindestens zehn Jahren lagen die Beiträge über dem damaligen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die zehn Jahre müssen nicht zusammenhängen. Auch eine einmalige Nachzahlung, die für mehrere Kalenderjahre bestimmt war, kann dabei eingerechnet werden – das hat der BFH klargestellt. Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken können bei der Zählung einbezogen werden, sofern ein Nachweis des jeweiligen Trägers vorliegt.

3. Die günstigere Besteuerung gilt nur für den Rententeil, der rechnerisch auf den Über-Höchstbeitrag-Beiträgen beruht. Nicht die gesamte Rente wird mit dem Ertragsanteil besteuert – nur der anteilige Teil, den die Deutsche Rentenversicherung berechnet und bescheinigt.

Für wen kommt die Öffnungsklausel typischerweise in Betracht?

Hauptzielgruppen sind Selbstständige, die freiwillig überdurchschnittlich hohe Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, sowie langjährig gut verdienende Beschäftigte oder Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die zusätzlich die Höherversicherung genutzt haben. Wer die Höchstbeitragsgrenze in keinem einzigen Jahr überschritten hat, hat keine Grundlage für den Antrag.

Das Finanzamt handelt nicht von selbst – und das kostet bares Geld

Die verbreitete Fehlvorstellung: Das Finanzamt kennt den gesamten Rentenverlauf und berücksichtigt günstigere Regelungen automatisch. Bei der Öffnungsklausel ist das Gegenteil der Fall. Der BFH hat im Leitsatz 2 des Urteils X R 20/19 unmissverständlich festgehalten: Eine Anwendung von Amts wegen ist ausgeschlossen.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Finanzamt die Klausel sogar ohne Antrag angewendet – was rechtswidrig war und zugunsten des Steuerpflichtigen letztlich nichts änderte, da kein wirksamer Antrag vorlag.

Was das in der Praxis bedeutet: Wer die Öffnungsklausel nicht beantragt, zahlt Jahr für Jahr Steuern auf Basis des vollen Besteuerungsanteils. Jeder bestandskräftige Bescheid, gegen den kein Einspruch eingelegt wurde, kann nur noch in engen Ausnahmefällen korrigiert werden.

So wird der Antrag auf die Öffnungsklausel gestellt

Der Antrag ist formlos. Das Bundesministerium der Finanzen hat klargestellt, dass ein schriftlicher Hinweis in der Steuererklärung genügt. Empfohlene Formulierung:

„Ich beantrage die Anwendung der Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG für den auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhenden Teil meiner Rente einschließlich der Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung.“

Wichtig: Der Antrag muss für jedes Steuerjahr einzeln gestellt werden.

Welche Nachweise sind erforderlich?

Der wichtigste Nachweis ist eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung, aus der hervorgeht, in wie vielen Jahren die gezahlten Beiträge den damaligen Höchstbeitrag überschritten haben und in welchem Umfang. Wer auch Beiträge zu einem Versorgungswerk geleistet hat, benötigt gegebenenfalls eine zweite Bescheinigung dieses Trägers.

Das Finanzamt berechnet auf Basis dieser Bescheinigungen den Verhältniswert und den begünstigt zu besteuernden Rententeil.

Was ist mit vergangenen Steuerbescheiden?

Noch nicht bestandskräftige Bescheide können per Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe geändert werden. Bei bestandskräftigen Bescheiden sind die Möglichkeiten deutlich enger – Sonderregelungen greifen selten. Wer merkt, dass er die Öffnungsklausel jahrelang nicht beantragt hat, sollte umgehend prüfen, welche Bescheide noch anfechtbar sind.

Typische Fehler und ein Rechenbeispiel

Fehler 1: Gar keinen Antrag stellen

Der häufigste und teuerste Fehler. Wer die Öffnungsklausel nicht beantragt, zahlt auf den gesamten Besteuerungsanteil seiner Rente – und das Finanzamt ist im Recht. Der Bescheid ist rechtmäßig, auch wenn die Steuerlast höher ist als nötig.

Fehler 2: Steigerungsbeträge als separate private Rente eintragen

Ein zweiter, oft folgenreicher Fehler: Manche Rentner tragen Höherversicherungs-Steigerungsbeträge in der Steuererklärung als eigenständige private Rente ein und setzen den niedrigeren Ertragsanteil selbst an – ohne dabei die Öffnungsklausel zu beantragen. Das Finanzamt korrigiert das zu Ungunsten des Rentners, weil die nachgelagerte Besteuerung dann für die gesamte Rente greift. Genau so war die Situation im BFH-Verfahren X R 20/19.

Rechenbeispiel (vereinfacht)

Ein Rentner bezieht eine gesetzliche Altersrente von 1.600 Euro monatlich sowie einen Steigerungsbetrag aus der Höherversicherung von 140 Euro monatlich.

Ohne Öffnungsklausel: Beide Beträge zusammen (1.740 Euro/Monat) werden zum vollen Besteuerungsanteil von 84 Prozent (Rentenbeginn 2026) nachgelagert besteuert.

Mit erfolgreicher Öffnungsklausel: Der auf Über-Höchstbeitrag-Beiträgen beruhende Rententeil wird nur mit dem deutlich niedrigeren Ertragsanteil versteuert. Wie groß dieser Anteil ist, hängt vom individuellen Beitragsverlauf ab und wird durch die DRV bescheinigt. Der steuerliche Vorteil kann je nach persönlichem Steuersatz und Rentenanteil mehrere hundert Euro jährlich betragen.

Auch ohne Öffnungsklausel: Doppelbesteuerung prüfen

Wer die Voraussetzungen der Öffnungsklausel nicht erfüllt – weil die Beiträge in keinem Jahr die Höchstgrenze überschritten haben –, sollte trotzdem prüfen, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt. Das ist ein anderer Rechtsbehelf mit anderen Nachweispflichten. Auch er ist nur auf Antrag durchsetzbar. Der BFH hat 2021 erstmals konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen Doppelbesteuerung festgelegt.

Wer gerade in Rente geht oder erst kürzlich gegangen ist: Je früher die Steuerbescheide geprüft werden, desto mehr Einspruchsfristen sind noch offen.

FAQ: Öffnungsklausel und Höherversicherung

Kann ich den Antrag auf die Öffnungsklausel auch nachträglich für frühere Jahre stellen?

Ja – aber nur, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Ein Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Bei bestandskräftigen Bescheiden sind nachträgliche Korrekturen nur in sehr engen steuerrechtlichen Ausnahmefällen möglich.

Muss ich den Antrag jedes Jahr neu stellen?

Ja. Die Öffnungsklausel wirkt nicht automatisch für alle künftigen Jahre. Der Antrag muss für jedes Veranlagungsjahr gesondert in der Steuererklärung gestellt werden.

Was passiert, wenn ich die Steigerungsbeträge fälschlicherweise als private Rente eintrage?

Das Finanzamt korrigiert dies zu Ihrem Nachteil: Weil Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung rechtlich zur Basisversorgung gehören, werden sie mit dem vollen Besteuerungsanteil erfasst – nicht mit dem günstigeren Ertragsanteil einer privaten Rente. Genau das hat der BFH im Urteil X R 20/19 bestätigt.

Können auch Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke die Öffnungsklausel nutzen?

Ja. Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken können bei der Zehnjahreszählung einbezogen werden, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Versorgungswerks vorgelegt wird. Das ist besonders relevant, wenn die reine Rentenversicherungshistorie die Zehnjahreshürde allein nicht überschreitet.

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