Die Familienkasse darf laufendes Kindergeld nicht uneingeschränkt zur Tilgung alter Kindergeldschulden einbehalten. Wer seine Hilfebedürftigkeit nachweist, kann die Auszahlung schützen. Das betrifft insbesondere Familien, die existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten. Wurden bereits Beträge abgezogen, obwohl Hilfebedürftigkeit bestand, kommt nach den Hinweisen der Familienkasse auch eine Nachzahlung infrage. Die alte Rückforderung verschwindet dadurch allerdings nicht.
Warum behält die Familienkasse einen Teil des Kindergeldes ein?
Die Familienkasse kann zu viel gezahltes Kindergeld mit einem weiterhin bestehenden Kindergeldanspruch verrechnen. Diese sogenannte Aufrechnung bedeutet: Ein Teil der laufenden Zahlung wird nicht ausgezahlt, sondern zur Tilgung der Rückforderung verwendet. Nach § 75 Absatz 1 Einkommensteuergesetz ist das grundsätzlich bis zur Hälfte des Kindergeldanspruchs möglich – allerdings mit einer wichtigen Schutzgrenze bei Hilfebedürftigkeit.
Eine Rückforderung und die Art ihrer Einziehung sind dabei zwei unterschiedliche Fragen. Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erläutert, warum die Familienkasse Geld zurückverlangt, welchen Betrag sie fordert und bis wann gezahlt werden soll. Ob sie dafür laufendes Kindergeld einbehalten darf, muss gesondert geprüft werden.
Die hier erläuterte Aufrechnung betrifft Forderungen auf Erstattung von Kindergeld. Sie ist keine allgemeine Erlaubnis, beliebige private Schulden vom Kindergeld abzuziehen.
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Wann schützt Hilfebedürftigkeit das laufende Kindergeld?
Der gesetzliche Schutz greift, wenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass sie durch die Aufrechnung hilfebedürftig im Sinne der maßgeblichen Vorschriften des SGB II (Grundsicherungsgeld) oder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII würden. Nach der veröffentlichten Verwaltungspraxis behält die Familienkasse auch bei bereits nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nichts vom laufenden Kindergeld ein.
Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob eine Familie bereits Leistungen erhält. Auch wenn erst der Einbehalt eine entsprechende Hilfebedürftigkeit auslösen würde, sieht das Gesetz einen Schutz vor. In diesem Fall muss die finanzielle Situation nachvollziehbar belegt werden.
Die Familienkasse fordert Menschen, die bereits Grundsicherungsleistungen beziehen, ausdrücklich auf, diesen Bezug bei ihr nachzuweisen. Sie nennt dabei Leistungen nach dem SGB II sowie nach dem SGB XII. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, dass die Familienkasse Ihre wirtschaftliche Situation bereits kennt.
Wie weisen Sie Ihre Hilfebedürftigkeit nach?
Wenn Sie bereits existenzsichernde Leistungen erhalten, sollten Sie der Familienkasse Ihren aktuellen Bewilligungsbescheid vorlegen und ausdrücklich die ungekürzte Auszahlung des Kindergeldes verlangen. Der Bescheid sollte den Zeitraum erkennen lassen, für den Leistungen bewilligt wurden. Die Familienkasse verlangt den Nachweis des Leistungsbezugs; ein bloßer Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten ersetzt ihn nicht.
Für eine nachvollziehbare Bearbeitung empfiehlt sich ein Schreiben mit folgenden Angaben:
- Ihrer Kindergeldnummer,
- dem Datum des Schreibens zur angekündigten oder laufenden Aufrechnung,
- dem betroffenen Leistungszeitraum,
- dem Nachweis Ihrer Hilfebedürftigkeit,
- der ausdrücklichen Bitte, die Aufrechnung zu beenden und das laufende Kindergeld ungekürzt auszuzahlen.
Eine mögliche Formulierung bei bereits bewilligten Leistungen lautet:
„Ich beziehe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Den Bewilligungsbescheid für den betroffenen Zeitraum füge ich bei. Bitte berücksichtigen Sie meine nachgewiesene Hilfebedürftigkeit, beenden Sie die Aufrechnung und zahlen Sie das laufende Kindergeld ungekürzt aus.“
Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens und einen Nachweis über die Übermittlung auf. Falls bereits Geld einbehalten wurde, sollten Sie zusätzlich die betreffenden Monate und Beträge nennen und eine Nachzahlung ausdrücklich ansprechen.
Können Sie bereits einbehaltenes Kindergeld zurückbekommen?
Eine Nachzahlung ist nach den veröffentlichten Hinweisen der Familienkasse möglich, wenn sie in Unkenntnis Ihrer Hilfebedürftigkeit bereits Beträge aufgerechnet hat. Betroffene können dann entscheiden, ob sie das einbehaltene Geld ausgezahlt bekommen möchten oder ob die Rückforderung durch die bisherige Verrechnung entsprechend vermindert bleiben soll.
Diese Wahl ist finanziell wichtig: Eine Nachzahlung stellt Ihnen das Geld wieder für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Sie bedeutet aber keinen Schuldenerlass. Der Betrag, der zuvor zur Tilgung verwendet worden war, steht dann wieder als offene Rückforderung im Raum.
Ein pauschaler Anspruch auf Erstattung sämtlicher früherer Abzüge lässt sich daraus nicht ableiten. Entscheidend sind insbesondere die Hilfebedürftigkeit im betroffenen Zeitraum und die Umstände der Aufrechnung. Benennen Sie deshalb die einzelnen Monate und legen Sie die dazugehörigen Nachweise vor.
Was können Sie tun, wenn die Familienkasse weiter aufrechnet?
Bleibt streitig, ob die Familienkasse den Kindergeldanspruch durch Aufrechnung erfüllt hat oder noch auszahlen muss, können Sie einen Abrechnungsbescheid verlangen. Nach § 218 Absatz 2 Abgabenordnung entscheidet die Behörde damit verbindlich über Streitigkeiten bei der Verwirklichung des Anspruchs. Das ist vom ursprünglichen Bescheid über die Rückforderung zu unterscheiden.
Gegen den Abrechnungsbescheid können Sie Einspruch einlegen. Die gesetzliche Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Maßgeblich ist damit nicht ohne Weiteres das aufgedruckte Briefdatum; beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung.
Beschreiben Sie im Einspruch konkret, welche Abzüge Sie beanstanden und wann Sie Ihre Hilfebedürftigkeit nachgewiesen haben. Wenn Sie dagegen bereits die Rückforderung selbst für falsch halten, müssen Sie zusätzlich den dafür maßgeblichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid prüfen. Ein Antrag auf Beendigung der Aufrechnung ersetzt diese Prüfung nicht.
Sollte auch das Jobcenter von der Kürzung erfahren?
Informieren Sie auch das Jobcenter über die tatsächlich gekürzte Auszahlung und legen Sie das Schreiben der Familienkasse sowie entsprechende Zahlungsnachweise vor. Kindergeld wird nach § 11 Absatz 1 SGB II einem zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird; ausgenommen sind die dort genannten Bildungs- und Teilhabebedarfe.
Deshalb ist für die Leistungsberechnung relevant, was mit dem Kindergeld geschieht. Aus der gekürzten Überweisung allein lässt sich jedoch noch keine abschließende Aussage über einen höheren SGB-II-Anspruch ableiten. Lassen Sie die Berechnung prüfen und verfolgen Sie zugleich die ungekürzte Auszahlung gegenüber der Familienkasse.
Was passiert mit den Schulden nach dem Ende der Aufrechnung?
Die Rückforderung bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn die Familienkasse nichts mehr vom laufenden Kindergeld einbehält. Können Sie den offenen Betrag nicht fristgerecht zahlen, müssen Sie die Zahlungsfrage gesondert klären. Der Schutz vor der Aufrechnung ist weder ein Erlass der Schuld noch automatisch ein Zahlungsaufschub.
Unter den Voraussetzungen des § 222 Abgabenordnung kommt eine Stundung infrage. Dafür muss die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten; außerdem darf der Anspruch durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet erscheinen. Eine Bewilligung erfolgt nicht automatisch.
Die Familienkasse empfiehlt, sich bei Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig zu melden und einen Stundungsantrag mit Nachweisen zur wirtschaftlichen Situation einzureichen. Freiwillige Teilzahlungen allein verhindern nach ihren Hinweisen nicht, dass ein Vollstreckungsverfahren fortgesetzt wird.
FAQ zur Kindergeld Rückforderung im Grundsicherungs-Leistungsbezug
Gilt die Hälfte des Kindergeldes als verpflichtender Abzug?
Nein. § 75 Absatz 1 EStG erlaubt eine Aufrechnung grundsätzlich bis zur Hälfte des Kindergeldanspruchs. Das ist eine Obergrenze, kein vorgeschriebener Abzug. Zusätzlich ist der gesetzliche Schutz bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit zu beachten.
Reicht es, die Hilfebedürftigkeit nur dem Jobcenter mitzuteilen?
Sie sollten den Nachweis unmittelbar bei der Familienkasse einreichen. Die Familienkasse fordert ausdrücklich dazu auf, den Bezug von Grundsicherungsleistungen bei ihr nachzuweisen.
Muss ein Stundungsantrag auf einem bestimmten Formular gestellt werden?
Die Familienkasse ermöglicht einen formlosen Stundungsantrag. Sie stellt außerdem ein Formular und einen Fragebogen zur wirtschaftlichen Situation bereit. Die Angaben müssen durch geeignete Unterlagen belegt werden.
Können trotz laufender Aufrechnung noch Mahnungen kommen?
Ja. Nach den Hinweisen der Familienkasse können weiterhin Mahnungen versandt werden, solange ein Restbetrag offen ist. Eine laufende Verrechnung bedeutet daher nicht, dass die gesamte Zahlungsfrage bereits abschließend geregelt ist.
Fazit zur Aufrechnung der Familienkasse, wenn Grundsicherungsgeld bezogen wird
Sozialrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick fasst zusammen: „Wer wegen einer Kindergeldrückforderung weniger ausgezahlt bekommt, sollte der Familienkasse eine bestehende oder durch den Abzug entstehende Hilfebedürftigkeit nachweisen. Bereits einbehaltene Beträge können unter den von der Familienkasse beschriebenen Voraussetzungen nachgezahlt werden. Die wichtigste Unterscheidung bleibt: Das laufende Kindergeld zu schützen und die alte Rückforderung zu regeln sind zwei getrennte Aufgaben.“
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld oder Kinderzuschlag zurückzahlen – Hinweise zu Aufrechnung, Hilfebedürftigkeit und Nachzahlung
- § 75 Einkommensteuergesetz: Aufrechnung mit Kindergeldansprüchen und Schutz bei Hilfebedürftigkeit
- § 218 Abgabenordnung: Abrechnungsbescheid bei Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen
- § 355 Abgabenordnung: Gesetzliche Frist für den Einspruch