Sparkasse: Phishing-Mail lockt mit 106,99 Euro angeblicher Gebührenerstattung

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Rund 96.400 Betrugsfälle rund um Konto und Zahlungskarte hat die Polizei 2025 gezählt, etwa fünf Prozent mehr als im Vorjahr, wie die Sparkasse unter Berufung auf das Bundeskriminalamt berichtet. Eine aktuelle Sparkasse Phishing-Mail setzt genau dort an, wo das Geld ohnehin knapp ist: bei den Kontogebühren. Versprochen werden 106,99 Euro, die es nicht gibt.

Was die gefälschte Sparkassen-Nachricht behauptet

Die Verbraucherzentrale hat die Mail am 5. Oktober 2026 in ihr Phishing-Radar aufgenommen. Laut Text hat eine Prüfung des Kontos ergeben, dass zu Unrecht 106,99 Euro an Kontoführungsgebühren abgebucht wurden. Das Geld soll komplett zurückfließen. Dafür müssen die Empfänger die Erstattung in einem angeblich sicheren Kundenportal bestätigen, danach werde der Betrag auf die hinterlegte Karte gebucht.

Wer nicht innerhalb von 24 Stunden reagiert, muss laut Mail mit einer verzögerten Auszahlung rechnen. Die Verbraucherzentrale nennt als Warnzeichen die allgemeine Anrede „Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde“, eine unseriöse Absenderadresse, die ungewöhnliche Ankündigung einer Rückzahlung, die kurze Frist und den Link in der Nachricht. Ihre Empfehlung: die Mail unbeantwortet in den Spam-Ordner verschieben und mögliche Erstattungen nur über die Banking-App oder die bekannte Internetseite der eigenen Sparkasse prüfen.

Glaubwürdig wirkt die Masche, weil es echte Erstattungen bei Kontogebühren gibt. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) dürfen Banken Gebührenerhöhungen nicht mehr über eine bloß unterstellte Zustimmung durchsetzen. Viele Kundinnen und Kunden haben daraufhin Geld zurückgefordert. Ob ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich aus Vertrag und Kontoauszügen. Eine Mail mit Bestätigungslink gehört nicht dazu.

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Sparkasse-Phishing folgt einem Muster: falsche Erstattungen

Die 106,99-Euro-Mail ist kein Einzelfall. Im Phishing-Radar der Verbraucherzentrale tauchen seit dem Sommer immer wieder angebliche Rückzahlungen auf. Die Absender geben sich als Stellen aus, mit denen gerade ältere Menschen regelmäßig zu tun haben.

Datum der WarnungAngeblicher AbsenderVersprochener BetragGesetzte Frist
31. Juli 2026AOK324,90 Euro7 Tage
7. August 2026Bundeszentralamt für Steuern263,00 EuroDatum im Betreff
18. September 2026Deutsche Rentenversicherung387,44 Euro30 Tage
25. September 2026AOK478,90 Eurobis 7. Oktober 2026
5. Oktober 2026Sparkasse106,99 Euro24 Stunden

Die Beträge sind krumm und klingen nach einer echten Abrechnung. Jede dieser Mails verlangt eine Bestätigung über einen Link, meist mit Bank- oder Kartendaten. Seit Erscheinen der ersten Berichte über die Sparkassen-Mail am 18. Oktober hat die Verbraucherzentrale weitere Fälschungen im Namen von ING, Volksbanken und easybank gemeldet. Eine neue Version der 106,99-Euro-Nachricht ist bis zum 23. Oktober 2026 nicht verzeichnet.

Wo bei der Phishing-Mail der Schaden entsteht

Ein Klick auf den Link allein leert noch kein Konto. Gefährlich wird es auf der nachgebauten Seite. Dort sollen Opfer Anmeldename, PIN, Kartennummer, Ablaufdatum oder Sicherheitscode eingeben. Die Sparkasse nennt auf ihrer Warnseite Freigaben per TAN oder Push-Nachricht als besonders riskant, wenn Kundinnen und Kunden sie bestätigen, ohne Empfänger und Betrag genau zu lesen.

Hier liegt der Widerspruch der Masche. Für eine Gutschrift muss der Empfänger nichts freigeben. Erscheint in der App eine Freigabe-Anfrage, handelt es sich fast immer um eine Zahlung, die das Konto verlässt. Die Sparkasse stellt klar, dass sie nie per Telefon oder Nachricht nach Zugangsdaten oder TANs fragt.

Haftung bei Kontomissbrauch: 50 Euro oder der ganze Betrag

Wie viel Betroffene am Ende selbst tragen, regelt § 675v BGB. Bei einer nicht autorisierten Zahlung mit einem missbrauchten Zahlungsinstrument kann die Bank vom Kunden höchstens 50 Euro verlangen. Hat der Kunde seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet er für den gesamten Schaden. Für Zahlungen nach einer Sperranzeige haftet er nicht.

Ein Beispiel: Eine 71-jährige Rentnerin hat eine Nettorente von 1.240 Euro. Nach der Eingabe ihrer Daten auf der Fälschung lösen die Täter eine Überweisung über 1.150 Euro aus. Stuft die Sparkasse den Vorgang als nicht autorisiert ein und sieht keine grobe Fahrlässigkeit, trägt die Kundin höchstens 50 Euro. 1.100 Euro bekommt sie zurück. Hält die Bank das Verhalten dagegen für grob fahrlässig, bleibt der Verlust von 1.150 Euro bei ihr. Das ist mehr als das Zehnfache der versprochenen Erstattung. Wer eine Zahlung selbst in der App bestätigt hat, hat es in solchen Streitfällen besonders schwer.

Die Checkliste von Polizei und BSI nennt für den Ernstfall den kostenfreien Sperr-Notruf 116 116, aus dem Ausland +49 116 116. Danach folgen der Kontakt zur Bank über eine selbst herausgesuchte Nummer, neue Zugangsdaten und eine Anzeige bei der Polizei. Nach einer Anzeige können die Kontodaten auch für Lastschriften gesperrt werden.

Fragen und Antworten zur Sparkasse Phishing-Mail

Wer verschickt die Mail mit der Erstattung von 106,99 Euro?

Die Nachricht stammt nicht von der Sparkasse, sondern von Kriminellen, die Logo und Tonfall nachahmen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wertet solche Mails aus und veröffentlicht sie im Phishing-Radar. Die Absenderadresse passt in der Regel nicht zur Sparkasse.

Wie lässt sich prüfen, ob eine Erstattung der Sparkasse echt ist?

Eine echte Gutschrift erscheint im Umsatz des Kontos und im Postfach des Online-Bankings. Verlässlich ist der Weg über die bereits installierte App, die selbst eingetippte Internetadresse oder eine bekannte Telefonnummer der Filiale. Links und Nummern aus der verdächtigen Mail taugen dafür nicht.

Was gilt, wenn bereits Daten auf der falschen Seite eingegeben wurden?

Dann hat die Sperre von Onlinebanking-Zugang und Karte Vorrang, etwa über den Sperr-Notruf 116 116. Anschließend vergibt die Sparkasse neue Zugangsdaten. Mail, Bildschirmfotos und Zahlungsdaten dienen als Beweise für die Anzeige.

Wie viel muss ein Kunde nach einem Phishing-Schaden selbst bezahlen?

Bei nicht autorisierten Zahlungen liegt die Eigenbeteiligung nach § 675v BGB bei höchstens 50 Euro. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Kunde für den vollen Schaden haften. Die Bewertung hängt vom Einzelfall ab und landet bei Streit vor Gericht.

Einschätzung der Redaktion

Die 106,99-Euro-Mail ist handwerklich nichts Neues. Bemerkenswert ist der Köder. Die Absender versprechen kein großes Glück, sie versprechen Gerechtigkeit für eine Gebühr, über die sich viele ohnehin ärgern. Das zielt auf Menschen, bei denen jeder Euro zählt. Banken und Verbraucherzentralen warnen ausdauernd, doch die Last bleibt bei den Kunden. Wer in einem schwachen Moment eine Freigabe bestätigt, steht schnell im Verdacht grober Fahrlässigkeit. Sinnvoll wären klarere Warnhinweise direkt in der Freigabe-App und eine Haftungspraxis, die professionelle Täuschung stärker berücksichtigt. Bis dahin hilft vor allem eine Regel: Erstattungen kommen ohne Link.

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