Das Wichtigste vorab: Keine Anrechnung des Kindergeldes auf das Wohngeld!
Aktuell und auch 2026 wird das Kindergeld bei der Berechnung des Wohngeldes nicht angerechnet. Das bedeutet: Familien erhalten das Wohngeld zusätzlich zum Kindergeld, ohne dass die Kindergeldzahlung das Wohngeld mindert oder beeinflusst. Dies gilt auch für weitere familienbezogene Leistungen wie den Kinderzuschlag und Leistungen aus dem Bildungspaket. Diese Regelung sorgt dafür, dass Familien mit niedrigem Einkommen beide Leistungen vollumfänglich erhalten können.
Gesetzliche Grundlage und aktuelle Regelung
Die Nicht-Anrechnung von Kindergeld auf Wohngeld basiert auf § 14 Wohngeldgesetz (WoGG). Hier wird genau festgelegt, welche Einnahmen als Einkommen gelten und für die Wohngeldberechnung relevant sind. Kindergeld und Kinderzuschlag sind ausdrücklich nicht zu berücksichtigen – sie bleiben bei der Ermittlung des Gesamteinkommens außen vor.
- Das Gesamteinkommen für das Wohngeld setzt sich aus allen relevanten Einkünften der Haushaltsmitglieder zusammen.
- Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe bleiben ausgenommen.
- Unterhaltszahlungen werden dagegen als Einkommen berücksichtigt und müssen angegeben werden.
So wirken Kindergeld und Wohngeld 2025 zusammen
Mit der Wohngeldreform 2025 wurde das Wohngeld nochmals erhöht, um gestiegene Mietpreise und Lebenshaltungskosten auszugleichen. Familien profitieren davon deutlich: Das Kindergeld beträgt seit Januar 2025 monatlich 255 Euro pro Kind, während die durchschnittliche Wohngeldleistung um rund 15% bzw. 30 Euro pro Monat gestiegen ist.
Somit können Familien, die die Voraussetzungen für beide Leistungen erfüllen, monatlich deutlich mehr Geld zur Verfügung haben. Das erhöht die finanzielle Stabilität und erleichtert die Sicherung des eigenen Wohnraums.
Wer erhält Wohngeld und Kindergeld?
- Wohngeld bekommt, wer keine anderen Transferleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung erhält – denn diese Leistungen decken schon die Wohnkosten ab.
- Kindergeld steht allen Eltern unabhängig vom Einkommen zu, solange sie Anspruch auf Kindergeld haben (meist bis zum 25. Lebensjahr des Kindes, z. B. im Studium oder in der Ausbildung).
- Anspruch auf beide Leistungen haben vor allem Familien mit geringem Einkommen, Alleinerziehende und Studierende, sofern sie keine anderen Sozialleistungen empfangen.
Sonderfälle und häufige Fragen
Wird das eigene Einkommen des Kindes angerechnet?
Das Kindergeld selbst bleibt bei der Wohngeldberechnung unberücksichtigt. Allerdings wird das Einkommen des Kindes, etwa aus einem Nebenjob, zu 45% beim Kinderzuschlag angerechnet, nicht jedoch auf das Wohngeld.
Wie setzen sich die Ansprüche 2025 zusammen?
Für jedes Kind gibt es 255 Euro Kindergeld. Wer dazu Wohngeld beantragt und erhält, kann – je nach Haushalt und Einkommen – monatlich bis zu mehreren Hundert Euro zusätzlich erwarten.
Zukunftsausblick: Zusammenlegung von Kinderzuschlag und Wohngeld
Die Bundesregierung plant, in den kommenden Jahren das Wohngeld und den Kinderzuschlag weiter zusammenzuführen (Stichwort: Kindergrundsicherung). Künftig könnte es ausreichen, nur noch einen Antrag zu stellen, um beide Leistungen unkompliziert zu erhalten.
Fazit: Maximale Unterstützung für Familien
Kindergeld und Wohngeld 2025 werden nicht miteinander verrechnet. Beide Leistungen stehen unabhängig nebeneinander und sorgen gemeinsam für spürbare Entlastung von Familien mit niedrigem oder mittlerem Einkommen. Bei weiteren Fragen lohnt sich ein Blick auf die Webseiten des Bundesministeriums oder die Sozialberatung vor Ort.

