Wochenlang krankgeschrieben, das Einkommen nur noch Krankengeld – und gleichzeitig der dringende Wunsch, einfach einmal rauszukommen. Viele Beschäftigte fragen sich in dieser Situation, ob ein Urlaub überhaupt erlaubt ist oder ob damit das Krankengeld sofort auf dem Spiel steht. Die Angst vor Sanktionen der Krankenkasse sitzt tief, zumal Bescheide und Paragrafen oft schwer zu durchschauen sind. Ein spektakuläres Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat die Lage für Versicherte nun deutlich geklärt – und stärkt ihre Rechte auf Erholung im EU-Ausland. Alle wichtigen Infos, Voraussetzungen und Fallstricke finden sich hier bei Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..
Das BSG-Urteil: Urlaub in der EU trotz Krankengeld
Am 4. Juni 2019 entschied das Bundessozialgericht in Kassel im Fall eines krankgeschriebenen Gerüstbauers, der trotz anhaltender Arbeitsunfähigkeit Urlaub in Dänemark machen wollte (Az.: B 3 KR 23/18 R). Der Mann erhielt bereits Krankengeld und hatte seinen geplanten EU-Urlaub rechtzeitig bei der Krankenkasse beantragt, die behandelnde Ärztin sah keine medizinischen Bedenken.
Die Krankenkasse verweigerte dennoch die Zustimmung und stellte die Zahlung des Krankengeldes ein, weil sie befürchtete, der Urlaub könne die Beschwerden verschlimmern. Das BSG kassierte diese Praxis und stellte klar: Die Kasse muss den Auslandsaufenthalt innerhalb der EU genehmigen, wenn die Arbeitsunfähigkeit feststeht und keine Hinweise auf Leistungsbetrug vorliegen. Die bloße Vermutung, der Urlaub könnte der Gesundheit schaden, reicht für eine Versagung nicht aus.
Rechtliche Basis: Geldleistungsexport und Zustimmungspflicht
Rechtlich stützt sich die Entscheidung auf die Regelungen zum sogenannten Geldleistungsexport innerhalb der Europäischen Union. Geldleistungen wie das Krankengeld dürfen nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden, nur weil sich die versicherte Person vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhält.
Das BSG stellt klar, dass die Zustimmung der Krankenkasse zum Auslandsaufenthalt zwar weiterhin erforderlich bleibt, ihr aber in EU-Fällen faktisch kaum ein Ermessensspielraum zusteht. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn entweder Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bestehen oder konkrete Anhaltspunkte für Leistungsmissbrauch vorliegen, etwa wenn der Urlaub offensichtlich nicht mit dem attestierten Krankheitsbild vereinbar erscheint. Damit erhält das Zustimmungserfordernis vor allem die Funktion, medizinische Kontrollen zu ermöglichen – nicht aber, Erholungsreisen pauschal zu blockieren.
Was Versicherte jetzt konkret beachten müssen
Für Betroffene bedeutet das Urteil: Urlaub trotz Krankengeld ist möglich, aber an klare Spielregeln gebunden. Wer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist und Krankengeld bezieht, muss einen geplanten Auslandsaufenthalt unbedingt rechtzeitig bei der Krankenkasse beantragen.
Wichtig sind dabei vor allem drei Punkte:
- Die Arbeitsunfähigkeit muss durch ein ärztliches Attest zweifelsfrei bestätigt sein.
- Die behandelnde Ärztin oder der Arzt sollte bescheinigen, dass die Reise medizinisch unbedenklich ist und den Heilungsverlauf nicht gefährdet.
- Der Urlaubsort muss im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz liegen, damit die Regeln des Geldleistungsexports greifen und im Notfall medizinische Versorgung gesichert ist.
Die Verbraucherzentralen empfehlen ausdrücklich, ein schriftliches ärztliches Attest sowie die Genehmigung der Krankenkasse aufzubewahren und im Zweifel auf Reisen mitzuführen. Wer ohne Zustimmung ins Ausland fährt, riskiert, dass die Kasse das Krankengeld stoppt und bereits gezahlte Beträge zurückfordert.
Grenzen der neuen Freiheit: Kein Freifahrtschein
Das BSG-Urteil bedeutet keine grenzenlose Reisefreiheit für Krankengeldbeziehende. Außerhalb der EU kann die Lage deutlich komplizierter sein, weil der Geldleistungsexport dort nicht in gleicher Weise gilt und medizinische Versorgung sowie Erreichbarkeit fraglich sein können. Für Fernreisen in Drittstaaten besteht daher ein deutlich höheres Risiko, dass die Krankenkasse eine Zustimmung verweigert oder an strenge Auflagen knüpft.
Auch innerhalb der EU dürfen Versicherte die Anforderungen ihrer Krankenkasse nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die Kasse kann etwa verlangen, dass sie weiterhin erreichbar bleiben, ärztliche Unterlagen nachreichen oder sich bei Bedarf auch im Ausland untersuchen lassen. Wer Aufforderungen ignoriert oder nicht mitwirkt, riskiert laut Rechtsprechung die Einstellung der Leistungen. Das Urteil stärkt also die Position der Versicherten, verbindet sie aber mit der Pflicht, transparent und kooperativ zu bleiben.
Praktische Tipps: So wird der Urlaub mit Krankengeld rechtssicher
Damit der erhoffte Tapetenwechsel nicht im Streit mit der Krankenkasse endet, lohnt ein strukturiertes Vorgehen. Zunächst sollte die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt offen über das Reiseziel, die geplante Dauer und die Art der Belastung informiert werden, um ein fundiertes Attest zur medizinischen Unbedenklichkeit zu erhalten.
Im nächsten Schritt empfiehlt sich ein schriftlicher Antrag an die Krankenkasse mit folgenden Angaben: Reiseziel (Land, Ort), Zeitraum, Art des Aufenthalts (Erholungsurlaub, Kur), Kopie des Attests sowie die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ratsam ist, sich die Zustimmung der Krankenkasse vor Reiseantritt schriftlich bestätigen zu lassen – telefonisch erteilte Zusagen lassen sich später schwer nachweisen. Wer unsicher ist, kann zusätzlich Beratung bei unabhängigen Sozialberatungsstellen, der Verbraucherzentrale oder spezialisierten Anwälten für Sozialrecht einholen.


