Ab 2026 wird der Minijob zum 603‑Euro‑Job: Mehr Geld pro Stunde, etwas mehr Spielraum bei der Arbeitszeit – aber auch klare Grenzen, damit der Job geringfügig bleibt. Wer die Regeln kennt, kann den Nebenverdienst optimal nutzen, ohne in die Sozialversicherung zu rutschen.
Neuer Mindestlohn, neue Grenze
- Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde.
- Weil die Minijob-Grenze daran gekoppelt ist, klettert der erlaubte Monatsverdienst von 556 auf 603 Euro brutto.
- Damit wird aus dem bisherigen 556‑Euro‑Job offiziell ein 603‑Euro‑Minijob – bei unverändert geringfügiger Beschäftigung.
So viele Stunden sind drin
- Bei 603 Euro Grenze und 13,90 Euro Mindestlohn ergeben sich rechnerisch rund 43 Stunden Arbeit im Monat – das sind etwa 10 Stunden pro Woche.
- Wer diese Zeit regelmäßig überschreitet oder deutlich mehr Stunden bei höherem Stundenlohn arbeitet, rutscht aus dem Minijob in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
- Als Faustregel gilt: Überstunden, Zuschläge und Sonderzahlungen immer im Blick behalten, damit die Jahresdurchschnittsgrenze nicht gesprengt wird.
Sonderregel: Bis zu 1.206 Euro möglich
- In einzelnen Monaten darf der Verdienst ausnahmsweise über der Grenze liegen: Maximal das Doppelte der Minijob-Grenze, also bis zu 1.206 Euro im Monat, ist zulässig.
- Aufs Jahr gerechnet liegt der Rahmen beim 14‑fachen der Grenze – 2026 also bei 8.442 Euro, typischerweise nur für begründete Ausnahmefälle wie Krankheits‑ oder Urlaubsvertretungen gedacht.
- Wichtig ist, dass im Jahresdurchschnitt dennoch nur 603 Euro pro Monat erreicht werden, sonst verliert der Job den Minijob‑Status.
Steuern, Abgaben und Rente
- Für Minijobber gilt meist: Brutto ist Netto – die pauschalen Abgaben an Kranken‑ und Rentenversicherung sowie Steuern übernimmt in der Regel der Arbeitgeber.
- Trotzdem fließt ein Teil des Verdienstes als Pauschalbeitrag in die Rentenkasse; Minijobber können sich davon befreien lassen oder freiwillig aufstocken, um höhere Rentenansprüche zu sichern.
- Eine eigene Krankenversicherung ersetzt der Minijob nicht: Wer nur geringfügig beschäftigt ist, muss anderweitig abgesichert sein, etwa über die Familienversicherung oder eine Hauptbeschäftigung.
Rechte im Minijob
- Minijobber haben die gleichen arbeitsrechtlichen Rechte wie Vollzeitkräfte: bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln.
- Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht ab der ersten Stunde – wird weniger gezahlt, ist das unzulässig.
- Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, muss alle Verdienste zusammenrechnen; wird die 603‑Euro‑Grenze insgesamt überschritten, entsteht Versicherungspflicht.

