Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts nach einer Trennung oder Scheidung. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag regelmäßig angepasst. Grundlage sind vor allem die Lebenshaltungskosten, die gesetzliche Mindestunterhaltsverordnung und die Entwicklung der Einkommen.
Die Tabelle gibt an:
- Wie hoch der monatliche Unterhaltsbedarf eines Kindes je nach Alter ist.
- Wie sich dieser Bedarf nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils staffelt.
- Welche Selbstbehalte dem Unterhaltspflichtigen mindestens bleiben müssen.
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern – wie oben gesagt – lediglich eine Richtschnur, die jedoch von fast allen Gerichten anerkannt und übernommen wird, sofern der Einzelfall nicht etwas anderes erfordert!
Wie stark steigt der Kindesunterhalt 2026?
Zum 1. Januar 2026 steigt der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen drei Altersstufen um jeweils 4 Euro. Das bedeutet für die erste Einkommensgruppe (Nettoeinkommen bis 2.100 Euro):
- Kinder 0–5 Jahre: 486 Euro statt bisher 482 Euro.
- Kinder 6–11 Jahre: 558 Euro statt bisher 554 Euro.
- Kinder 12–17 Jahre: 653 Euro statt bisher 649 Euro.
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, steigt der Mindestbedarf auf 698 Euro im Monat, zuvor waren es 693 Euro. Studierende Kinder, die nicht mehr zu Hause wohnen, bleiben bei einem pauschalen Bedarf von 990 Euro; hier gibt es 2026 keine Erhöhung.
Wichtig: Diese Werte sind reine Bedarfssätze, also die Ausgangsbasis für die Unterhaltsberechnung – die tatsächlich zu zahlende Summe liegt wegen der Kindergeldanrechnung meist darunter.
Wie viel Geld kommt real bei den Kindern an?
Entscheidend ist, wie viel Unterhalt nach Abzug des Kindergeldes tatsächlich fließt. Ab 1. Januar 2026 steigt das Kindergeld auf 259 Euro pro Kind, wodurch sich auch der anrechenbare Betrag ändert. Bei minderjährigen Kindern wird in der Regel die Hälfte des Kindergelds vom Tabellenbetrag abgezogen, bei volljährigen Kindern das Kindergeld vollständig.
Ein Beispiel aus der ersten Einkommensgruppe:
- Ein Kind bis 5 Jahre hat einen Tabellenbedarf von 486 Euro.
- Davon wird die Hälfte des Kindergelds (259 Euro : 2 = 129,50 Euro) abgezogen.
- Der tatsächlich zu zahlende Unterhalt beträgt damit 356,50 Euro im Monat.
Unterm Strich führt die neue Tabelle damit häufig zu einem Plus von nur wenigen Euro auf dem Konto des betreuenden Elternteils, weil sowohl der Bedarf als auch das Kindergeld steigen. Für viele Alleinerziehende ist die Erhöhung angesichts der hohen Lebenshaltungskosten eher symbolisch als wirklich spürbar.
Wie entwickeln sich die Sätze in höheren Einkommensgruppen?
Die Düsseldorfer Tabelle unterteilt den Kindesunterhalt in mehrere Einkommensstufen – je höher das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, desto höher der Kindesunterhalt. Mit der Aktualisierung 2026 werden nicht nur die Mindestbeträge, sondern auch die Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen entsprechend nach oben angepasst.
Typisch ist:
- Erste Einkommensgruppe: bis 2.100 Euro netto.
- Weitere Gruppen steigen stufenweise (z. B. 2.101–2.500 Euro, 2.501–2.900 Euro usw.).
In jeder Stufe erhöhen sich die Bedarfssätze prozentual gegenüber dem Mindestbedarf, etwa um 5% oder 8% je nach Gruppe. Wer deutlich über dem Mindestunterhalt liegt, zahlt daher nicht nur 4 Euro mehr, sondern kann je nach Einkommen um einige Euro mehr pro Kind und Monat belastet werden.
Was bedeutet die neue Tabelle für Unterhaltspflichtige?
Für Unterhaltspflichtige bedeutet die neue Düsseldorfer Tabelle in der Regel:
- Ein moderater Mehrbetrag pro Kind von meist 4 bis 10 Euro im Monat, abhängig von Alter und Einkommensgruppe.
- Keine Entlastung beim Selbstbehalt, da die Selbstbehalte gegenüber 2025 unverändert bleiben.
Die bekannten Selbstbehalte bleiben:
- Gegenüber minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern: die bisherigen Beträge für erwerbstätige und nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige.
- Gegenüber volljährigen Kindern sowie beim Elternunterhalt gelten gesonderte, zum Teil neue angemessene Selbstbehaltsgrenzen.
Neu ist vor allem eine konkret bezifferte Untergrenze beim Elternunterhalt: Für erwachsene Kinder, die ihre pflegebedürftigen Eltern unterstützen müssen, wird der angemessene Selbstbehalt künftig mit mindestens 2.650 Euro angesetzt, für mit ihnen zusammenlebende Ehepartner mit mindestens 2.120 Euro. Diese Regelung schützt unterhaltspflichtige Kinder stärker davor, selbst in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.
Welche Rolle spielt das Kindergeld 2026?
Das Kindergeld ist ein zentraler Faktor bei der Berechnung des real zu zahlenden Kindesunterhalts. Zum 1. Januar 2026 steigt es auf 259 Euro je Kind, wodurch sich der Anrechnungsbetrag erhöht. Für minderjährige Kinder wird in der Regel die Hälfte angerechnet, für volljährige Kinder der volle Betrag.
Das führt zu folgenden Effekten:
- Der Tabellenbedarf steigt zwar um 4 Euro, aufgrund der höheren Kindergeldanrechnung kann der Netto-Mehrbetrag für das Kind geringer ausfallen.
- Unterhaltspflichtige zahlen rechnerisch etwas weniger als die reinen Tabellenwerte vermuten lassen, weil ein größerer Teil über das Kindergeld abgedeckt wird.
Gerade bei geringem Einkommen und bei mehreren Kindern ist es deshalb wichtig, die konkrete Berechnung im Einzelfall genau nachzurechnen – pauschale Aussagen „es gibt 4 Euro mehr“ greifen zu kurz.
Was ändert sich für volljährige Kinder und Studierende?
Volljährige Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, profitieren ebenfalls von der neuen Tabelle. Ihr Bedarf steigt zum 1. Januar 2026 auf mindestens 698 Euro pro Monat und liegt damit 5 Euro über dem Wert von 2025. Dies gilt ebenfalls zunächst für die erste Einkommensgruppe, höhere Gruppen steigen entsprechend mit.
Für studierende Kinder mit eigenem Haushalt bleibt der Bedarfssatz unverändert bei 990 Euro monatlich. Dieser Betrag ist als Pauschale gedacht und soll Kosten für Miete, Lebensunterhalt und Studium abdecken. Auch hier wird das volle Kindergeld angerechnet, wodurch sich die tatsächlich zu zahlende Summe reduziert.
Wie sollten Eltern jetzt konkret vorgehen?
Sowohl unterhaltspflichtige Elternteile als auch betreuende Eltern sollten die eigene Unterhaltsberechnung rechtzeitig überprüfen. Ab Januar 2026 gelten automatisch die neuen Tabellenwerte – eine gesonderte Vereinbarung ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich, solange eine dynamische Unterhaltsregelung nach der Düsseldorfer Tabelle vereinbart ist.
Sinnvoll ist:
- Alte und neue Tabelle nebeneinander legen und den Unterschied pro Kind ausrechnen.
- Das neue Kindergeld in die Berechnung einbeziehen.
- Prüfen, ob das eigene Einkommen in eine andere Einkommensgruppe gerutscht ist (z. B. durch Gehaltserhöhungen).
Bei Unklarheiten oder Streit empfiehlt sich eine Beratung bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht oder bei einer Unterhaltsberatungsstelle. So lassen sich Fehler vermeiden, die später zu Nachzahlungen oder Rückforderungen führen könnten.
Tabellenbedarf Kindesunterhalt (Richtsätze ab 01.01.2026)
Nachfolgend die Tabellenwerte der Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2026 aus der offiziellen Quelle des OLG Düsseldorf in übersichtlicher Form.
| Nr. | Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | ab 18 Jahre | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | bis 2.100 € | 486 € | 558 € | 653 € | 698 € | 100% | 1.200 / 1.450 € |
| 2 | 2.101–2.500 € | 511 € | 586 € | 686 € | 733 € | 105% | 1.750 € |
| 3 | 2.501–2.900 € | 535 € | 614 € | 719 € | 768 € | 110% | 1.850 € |
| 4 | 2.901–3.300 € | 559 € | 642 € | 751 € | 803 € | 115% | 1.950 € |
| 5 | 3.301–3.700 € | 584 € | 670 € | 784 € | 838 € | 120% | 2.050 € |
| 6 | 3.701–4.100 € | 623 € | 715 € | 836 € | 894 € | 128% | 2.150 € |
| 7 | 4.101–4.500 € | 661 € | 759 € | 889 € | 950 € | 136% | 2.250 € |
| 8 | 4.501–4.900 € | 700 € | 804 € | 941 € | 1.006 € | 144% | 2.350 € |
| 9 | 4.901–5.300 € | 739 € | 849 € | 993 € | 1.061 € | 152% | 2.450 € |
| 10 | 5.301–5.700 € | 778 € | 893 € | 1.045 € | 1.117 € | 160% | 2.550 € |
| 11 | 5.701–6.400 € | 817 € | 938 € | 1.098 € | 1.173 € | 168% | 2.850 € |
| 12 | 6.401–7.200 € | 856 € | 983 € | 1.150 € | 1.229 € | 176% | 3.250 € |
| 13 | 7.201–8.200 € | 895 € | 1.027 € | 1.202 € | 1.285 € | 184% | 3.750 € |
| 14 | 8.201–9.700 € | 934 € | 1.072 € | 1.254 € | 1.341 € | 192% | 4.350 € |
| 15 | 9.701–11.200 € | 972 € | 1.116 € | 1.306 € | 1.396 € | 200% | 5.050 € |
Zahlbeträge nach Anrechnung Kindergeld 2026 (259 €)
Im Anhang der Düsseldorfer Tabelle 2026 sind die Zahlbeträge nach Anrechnung des Kindergeldes (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) aufgeführt.
| Nr. | Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | ab 18 Jahre | Prozentsatz |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | bis 2.100 € | 356,50 € | 428,50 € | 523,50 € | 439,00 € | 100% |
| 2 | 2.101–2.500 € | 381,50 € | 456,50 € | 556,50 € | 474,00 € | 105% |
| 3 | 2.501–2.900 € | 405,50 € | 484,50 € | 589,50 € | 509,00 € | 110% |
| 4 | 2.901–3.300 € | 429,50 € | 512,50 € | 621,50 € | 544,00 € | 115% |
| 5 | 3.301–3.700 € | 454,50 € | 540,50 € | 654,50 € | 579,00 € | 120% |
| 6 | 3.701–4.100 € | 493,50 € | 585,50 € | 706,50 € | 635,00 € | 128% |
| 7 | 4.101–4.500 € | 531,50 € | 629,50 € | 759,50 € | 691,00 € | 136% |
| 8 | 4.501–4.900 € | 570,50 € | 674,50 € | 811,50 € | 747,00 € | 144% |
| 9 | 4.901–5.300 € | 609,50 € | 719,50 € | 863,50 € | 802,00 € | 152% |
| 10 | 5.301–5.700 € | 648,50 € | 763,50 € | 915,50 € | 858,00 € | 160% |
| 11 | 5.701–6.400 € | 687,50 € | 808,50 € | 968,50 € | 914,00 € | 168% |
| 12 | 6.401–7.200 € | 726,50 € | 853,50 € | 1.020,50 € | 970,00 € | 176% |
| 13 | 7.201–8.200 € | 765,50 € | 897,50 € | 1.072,50 € | 1.026,00 € | 184% |
| 14 | 8.201–9.700 € | 804,50 € | 942,50 € | 1.124,50 € | 1.082,00 € | 192% |
| 15 | 9.701–11.200 € | 842,50 € | 986,50 € | 1.176,50 € | 1.137,00 € | 200% |
Quelle: OLG Düsseldorf – https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2026/DT_2026.pdf
Fazit: Mehr Geld – aber oft nur wenig spürbar
Die neue Düsseldorfer Tabelle 2026 bringt nominell mehr Unterhalt für Kinder, die in Trennungsfamilien aufwachsen. In vielen Fällen liegen die Erhöhungen jedoch nur im Bereich von wenigen Euro pro Monat. Durch die gleichzeitige Erhöhung des Kindergelds relativiert sich der effektive Mehrbetrag zusätzlich, weshalb der echte Gewinn für viele Familien begrenzt bleibt.
Trotzdem ist die Anpassung ein wichtiges Signal: Der Gesetzgeber und die Gerichte reagieren damit auf gestiegene Lebenshaltungskosten und passen den gesetzlichen Mindestbedarf Schritt für Schritt an. Wer Unterhalt zahlt oder Unterhalt für die Kinder erhält, sollte die neuen Zahlen genau kennen und die eigenen Ansprüche beziehungsweise Pflichten ab 2026 sorgfältig berechnen.

