Pfändungsfreigrenze 2025 / 2026: Pfändungstabelle ab 1. Juli um 4 % erhöht

Zum 1. Juli 2025 sind die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen angehoben worden. Die neue Pfändungstabelle 2025 / 2026 ist im Bundesgestzblatt veröffentlicht und schützt das Existenzminimum von Schuldnern noch stärker als bisher. Welche Beträge künftig unpfändbar sind und wie sich Unterhaltspflichten auswirken, erklären wir in unserem Beitrag!

Datum:

Die Pfändungstabelle 2025 / 2026 ist neu aufgelegt worden. Sie gilt ab dem 1. Juli 2025 mit neuen Pfändugnsfreigrenzen. Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025, genauer, die „Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2025 nach § 850c der Zivilprozessordnung“  hat Gesetzeskraft und wurde vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Fundstelle ist BGBl. 2025 I Nr. 110 vom 1.04.2025.

Die Einzelheiten rund um die Pfändungstabelle 2025 / 2026 finden Sie in nachfolgendem Artikel auf rger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V. !

Neue Pfändungsfreigrenzen 2025 / 2026

Die Pfändungsfreigrenze wurden im Vergleich zum Vorjahr um  4 % angehoben. Das sind 55 Euro mehr für eine Person ohne Unterhaltspflichten.

Die neuen Pfändungsfreigrenzen beziffern sich wie folgt:

  • Der Pfändungsfreibetrag für Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.491,75 Euro auf 1.555,00 Euro pro Monat
  • Er erhöht sich bei einer Unterhaltspflicht für eine Person  von 561,43 Euro auf 585,23 Euro.
  • Bei Unterhaltspflichten für zwei bis fünf Personen erhöht sich der Pfändungsfreibetrag jeweils um    326,04 Euro pro unterhaltspflichtige Person. Bisher waren es lediglich 312,78 Euro.
  • Vollpfändungsgrenze: Ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.766,99 Euro (vorher 4.573,10 Euro) darf der Gläubiger den gesamten darüber liegenden Betrag pfänden

Ab. 1. Juli 2025: Pfändungstabelle 2025 / 2026

Hier die Tabelle mit den neuen Pfändungsfreigrenzen 2025 / 2026:

Einkommen netto von EURbis EURUnterhaltspflicht für 0 PersonenUnterhaltspflicht für 1 PersonUnterhaltspflicht für 2 PersonenUnterhaltspflicht für 3 PersonenUnterhaltspflicht für 4 PersonenUnterhaltspflicht für 5 Personen
01559,99000000
15601569,993,5000000
15701579,9910,5000000
15801589,9917,5000000
15901599,9924,5000000
16001609,9931,5000000
16101619,9938,5000000
16201629,9945,5000000
16301639,9952,5000000
16401649,9959,5000000
21502159,99416,504,890000
21602169,99423,509,890000
21702179,99430,5014,890000
24702479,99640,50164,891,49000
24802489,99647,50169,895,49000
28002809,99871,50329,89133,492,3100
28102819,99878,50334,89137,495,3100
34503459,991326,50654,89393,49197,3166,330,56
34603469,991333,50659,89397,49200,3168,331,56
47604766,992243,501309,89917,49590,31328,33131,56

Die neue Pfändungstabelle – wie liest man sie?

Die Pfändungstabelle ist nach Nettoeinkommen und Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen gegliedert. Sie zeigt für jeden Einkommensbereich und jede Personenzahl an, welcher Betrag gepfändet werden darf. Die Tabelle sorgt dafür, dass Schuldner das Existenzminimum behalten und ihre Grundbedürfnisse gedeckt sind.

Beispiel:

  • Schuldner ohne Unterhaltspflicht: Bis 1.555,00 Euro ist das Einkommen unpfändbar.
  • Schuldner mit einer unterhaltspflichtigen Person: Die Freigrenze erhöht sich um 585,23 Euro auf insgesamt 2.140,23 Euro.
  • Schuldner mit zwei unterhaltspflichtigen Personen: Die Freigrenze steigt um weitere 326,04 Euro auf 2.466,27 Euro.

Wie liest man die Pfändungstabelle 2025 / 2026?

Aus der Pfändungstabelle kann man den Betrag des Einkommens ablesen, der dem Schuldner verbleibt und auch den Teil des Einkommens, das bei einer Pfändung an den Gläubiger abgeführt werden muss.

Die Tabelle enthält für jeden Bereich von Nettoeinkommen (in 10-Euro-Schritten) den pfändbaren Betrag, abhängig von der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen.

Die vollständige Tabelle umfasst alle Werte von 0 Euro bis 4.766,99 Euro Nettoeinkommen. Übersteigt das Nettoeinkommen 4.766,99 Euro, ist der Mehrbetrag voll pfändbar.

Berechnungsbeispiele zur Einkommenspfändung

In unserem Berechnungsbeispiel hat ein Schuldner ein Einkommen von 2.200 Euro netto. Unterhaltspflichten bestehen nicht. Vom Gehalt können 452 Euro gepfändet werden, der Schuldner kann 1748 Euro behalten.

Besteht zusätzlich eine Unterhaltspflicht für eine Person, etwa ein Kind, so erhöht sich der Pfändungsfreibetrag auf 2170 Euro. Pfändbar sind dann lediglich 30 Euro.

Ausnahmen von der Pfändungstabelle

Bei Unterhaltsschulden und bei Forderungen aus unerlaubter Handlung (z. B. Diebstahl) gilt die Pfändungstabelle 2025 nicht. Hier gelten niedrigere Werte.

Neue Pfändungsschutzgrenzen auch beim P-Konto

Die neuen Werte der Pfändungstabelle gelten auch beim P-Konto. Auch hier ist der pfändungsfreie Betrag angehoben worden.

Zusammenfassung zu den neuen Pfändungsfreigrenzen 2025 / 2026

Die neuen Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2025 bedeuten, dass Schuldner mehr von ihrem Einkommen behalten dürfen. Insbesondere Personen mit Unterhaltspflichten profitieren von den erhöhten Freibeträgen. Die vollständige Pfändungstabelle 2025/2026 finden Sie im Bundesgesetzblatt, s. Quelle unten.

Quelle

Bundesgesetzblatt: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2025/110

Redakteure

  • so

    Simon Overberg ist Journalist aus Leidenschaft. Bereits vor seinem ersten Volontariat engagierte er sich im sozialen Bereich. Nach seinem Journalismus-Studium arbeitete er bei verschiedenen Zeitungen. Er absolvierte einen Master in Fachjournalismus. Seit mehreren Jahren schreibt er für buerger-geld.org bzw. die Schwesterplattformen.

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  • Peter Kosick

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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