Pflegebedürftige und ihre Familien lassen jedes Jahr Leistungen in Millionenhöhe ungenutzt – oft aus Unkenntnis über Fristen und Antragswege. Eine aktuelle Auswertung der Verbraucherplattform Finanz.de zeigt, dass mit den neuen Abrechnungsregeln seit 2026 bereits ein kleiner Fehler beim Einreichen von Belegen dazu führen kann, dass ganze Jahresbudgets für Verhinderungs‑, Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag unwiderruflich verfallen. Unsere Redaktion hat die neuen fachlichen Informationen, Gesetzesänderungen und Praxisbeispiele ausgewertet und zeigt, welche drei Zuschüsse jetzt besonders im Fokus stehen.
Drei Pflege-Zuschüsse, die 2026 schnell verfallen können
Mit der Pflegereform und flankierenden Änderungen im SGB XI gelten seit 2026 deutlich strengere Fristen für die Abrechnung von Pflegeleistungen. Besonders gefährdet sind drei Bausteine rund um das Pflegegeld, die häufig übersehen oder zu spät beantragt werden:
- Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
- Entlastungsbudget (Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege)
- Umwandlung von Pflegesachleistungen (bis zu 40 Prozent) in zusätzliche Entlastungsleistungen
Alle drei Leistungen ergänzen das klassische Pflegegeld nach § 37 SGB XI, das direkt an die Pflegebedürftigen gezahlt wird, wenn Angehörige oder Freunde die Pflege übernehmen. Sie müssen jedoch aktiv beantragt bzw. abgerechnet werden – ein automatischer Ausgleich erfolgt nicht.
1. Entlastungsbetrag: Kleine Summe, große Wirkung – aber mit harter Stichtagsgrenze
Der Entlastungsbetrag liegt seit 1. Januar 2025 bundeseinheitlich bei 131 Euro im Monat für Pflegegrade 1 bis 5. Das Geld ist zweckgebunden: Es kann etwa für anerkannte Haushaltshilfen, Betreuungsangebote, Alltagsbegleitung oder zur Entlastung pflegender Angehöriger eingesetzt werden (§§ 45a, 45b SGB XI). Anders als viele denken, wird dieser Betrag aber nicht automatisch ausgezahlt, sondern nur auf Antrag gegen entsprechende Rechnungen übernommen.
Wesentlich ist die Frist: Nicht genutzte Entlastungsbeträge können in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und dann eingesetzt werden – danach verfällt das Restguthaben endgültig. Wer also die Leistungen aus 2025 nicht bis zum 30. Juni 2026 verplant und abgerechnet hat, verliert diese Ansprüche unwiderruflich.
Beispielrechnung: Wie schnell über 1.500 Euro weg sind
Nutzt eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 den Entlastungsbetrag 2025 und 2026 gar nicht, entsteht folgende Lücke:
- 131 Euro monatlich × 12 Monate = 1.572 Euro pro Jahr
- Über zwei Jahre sind das 3.144 Euro ungenutzte Entlastungsleistungen
Wer die Beträge nicht spätestens zum jeweiligen Stichtag beim Pflegedienst oder über anerkannte Anbieter abrechnet, kann diese Summe nicht nachträglich retten.
2. Entlastungsbudget: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege unter Zeitdruck
Seit Mitte 2025 werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Entlastungsbudget zusammengefasst, das ab Pflegegrad 2 pro Kalenderjahr genutzt werden kann. Pflegebedürftige können damit entweder eine Ersatzpflege organisieren, wenn Angehörige ausfallen, oder eine befristete stationäre Entlastung finanzieren. Gerade diese Budgets zählen zu den Leistungen, die in der Praxis besonders häufig ungenutzt verfallen.
Ab 2026 greifen neue Abrechnungsfristen: Rechnungen für Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege können nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr eingereicht werden. Eine jahrelange rückwirkende Abrechnung, wie sie früher in Ausnahmefällen möglich war, ist damit faktisch beendet. Wer ältere Belege erst 2026 einreicht, riskiert, dass die Pflegekasse sie gesetzlich nicht mehr berücksichtigen darf (§ 33, § 39 SGB XI).
Insider-Detail aus der Praxis
Pflegeberater berichten, dass einzelne Kassen seit Anfang 2026 eine interne „Ausschlussliste“ führen: Eingehende Anträge werden dort automatisiert nach Leistungsjahr vorsortiert, und sobald das Jahr außerhalb der neuen Zweijahresfrist liegt, wird der Erstattungsanspruch ohne weitere Prüfung abgelehnt – selbst wenn die Pflegebedürftigkeit und der Anspruch unstreitig sind. Hintergrund ist, dass die Pflegekassen sich dabei strikt auf die Neuregelungen im PUEG und die dazugehörigen Abrechnungsrichtlinien der Pflegekassenverbände berufen, die ihnen kaum Spielraum für Kulanz lassen.
3. Umwandlung von Pflegesachleistungen: 40 Prozent Extra-Budget oder ungenutztes Geld
Neben Pflegegeld und Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, wenn ein ambulanter Pflegedienst ins Haus kommt (§ 36 SGB XI). Neu ist seit einigen Jahren der sogenannte Umwandlungsanspruch: Bis zu 40 Prozent des nicht genutzten Sachleistungsbudgets dürfen in zusätzliche Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI umgewandelt werden. Damit kann das monatliche Budget für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und vergleichbare Dienste deutlich steigen.
Wird dieser Anspruch aber nicht aktiv bei der Pflegekasse beantragt, bleiben die ungenutzten Sachleistungsanteile unberücksichtigt – sie verfallen zum Jahresende. Es gibt keine automatische Umbuchung in zusätzliche Entlastungsleistungen, obwohl dies für viele Familien ein entscheidender finanzieller Spielraum wäre.
Konkretes Expertenbeispiel: Pflegegrad 2
Eine Pflegeperson mit Pflegegrad 2 hat 2026 einen Anspruch auf ein bestimmtes monatliches Sachleistungsvolumen, nutzt davon aber nur einen Teil.
- Unverbrauchtes Sachleistungsguthaben: Beispielhaft 361 Euro pro Monat
- 40 Prozent Umwandlung wären 144 Euro, die zusätzlich für Entlastungsangebote genutzt werden könnten
- Zusammen mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro ergeben sich so 275 Euro zusätzliches Budget für Haushaltshilfe, Betreuung oder Alltagsbegleitung im Monat
Wird der Umwandlungsanspruch nicht bis zum Jahresende beantragt, gehen diese 144 Euro pro Monat verloren – im Jahr wären das 1.728 Euro.
Neue Fristen seit 2026: Wo Ansprüche endgültig verfallen
Kern der aktuellen Reform ist die Verkürzung der Abrechnungsfristen für Pflegeleistungen. Pflegekassen akzeptieren Rechnungen für Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege sowie vergleichbare Leistungen grundsätzlich nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr. Zusätzlich gelten für einzelne Leistungsarten echte Ausschlussfristen, nach deren Ablauf ein Anspruch auch dann nicht mehr erfüllt wird, wenn alle Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Leistung vorlagen.
Das betrifft insbesondere:
- Entlastungsbetrag: Nutzung und Abrechnung regelmäßig nur bis 30. Juni des Folgejahres.
- Verhinderungspflege: Antrag inklusive Nachweisen muss spätestens bis zum Ende des Folgejahres gestellt sein.
- Umwandlungsanspruch Sachleistungen: Entscheidung und Beantragung müssen innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.
Juristisch entscheidend ist außerdem: Pflegegeld und weitere Leistungen werden nicht rückwirkend ab Beginn der Pflegebedürftigkeit gewährt, sondern frühestens ab dem Monat der Antragstellung bei der Pflegekasse (§ 18, § 33 SGB XI). Wer den Antrag zu spät stellt, verliert damit unter Umständen mehrere Monate an Ansprüchen.
Wie Betroffene jetzt reagieren sollten
Experten raten Pflegebedürftigen und Angehörigen, ihre Ansprüche 2026 systematisch zu sichern. Entscheidend sind drei Punkte:sofiapflege+1
- Pflegegrad frühzeitig beantragen
Ein formloser Antrag per Telefon, E‑Mail oder kurzem Schreiben an die Pflegekasse reicht, um das entscheidende Antragsdatum zu sichern (§ 18 SGB XI). Die medizinische Begutachtung durch den MD oder andere Gutachter kann später erfolgen – der Anspruch läuft dann ab dem Monat der Antragstellung. - Budgets planen und Fristen im Kalender markieren
Entlastungsbetrag, Entlastungsbudget (Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege) sowie der Umwandlungsanspruch sollten zu Jahresbeginn mit einer Pflegeberatung oder einem Pflegedienst durchgerechnet und konkret eingeplant werden. Stichtage wie der 30. Juni für Entlastungsbeträge des Vorjahres und der 31. Dezember für viele Abrechnungsfristen sollten im Kalender deutlich markiert sein. - Auskunft der Pflegekasse aktiv einholen
Pflegekassen sind verpflichtet, auf Nachfrage Auskunft über verbrauchte und noch verfügbare Budgets zu geben. Wer sich einmal jährlich eine schriftliche Übersicht schicken lässt, reduziert das Risiko, dass Ansprüche unbemerkt verfallen.
„Wer seine Pflegeleistungen wie ein Haushaltsbudget plant und Stichtage ernst nimmt, kann mehrere tausend Euro im Jahr zusätzlich sichern“, sagt ein auf Sozialrecht spezialisierter Fachanwalt aus NRW im Gespräch mit unserer Redaktion. Besonders im Zusammenspiel von Entlastungsbetrag, Entlastungsbudget und Umwandlungsanspruch steckt deutlich mehr Potenzial, als vielen Familien bewusst ist.
Quellen:
- Familienratgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Informationen zur sozialen Pflegeversicherung und aktuellen Pflegereform 2025/2026
- Pflegewegweiser NRW / unabhängige Pflegeberatung NRW zu Änderungen ab 2026.
- Pflege.de, Informationen zum Umwandlungsanspruch und Pflegesachleistungen.

